Limits of judicial review of administrative discretion in assessing late filing surcharges under § 152 Abs. 2 Satz 2 AO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayer's complaint for lack of admission, upholding the lower tax court's decision that affirmed the assessment of late payment surcharges. The dispute concerned the exercise of administrative discretion under § 152 Abs. 2 Satz 2 AO for the amount of surcharges applied to late-fileed VAT returns, where the taxpayer argued that the repressive nature of the penalty should be subordinated to its preventive purpose and that the tax court had improperly substituted its own discretion for that of the tax authorities. The BFH held that the criteria for calculating such surcharges are of equal weight and require case-specific evaluation, thus not raising a question of fundamental legal significance. Furthermore, the court found no violation of the principles of judicial discretion review under § 102 FGO, as the taxpayer failed to substantiate specific defects in the administrative exercise of discretion, and rejected the argument that the case required admission to ensure uniform jurisprudence given the consistent application of rules regarding repeated filing delays.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 152 Abs. 2 Satz 2 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; Limits of judicial review of administrative discretion in assessing late filing surcharges under § 152 Abs. 2 Satz 2 AO: Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts dient (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO im Einzelnen dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen sind zum Teil nicht erfüllt, zum Teil liegen die gerügten Mängel nicht vor.
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KI-generiertVolltext
Bemessung eines Verspätungszuschlages nicht von grundsätzlicher Bedeutung - Gerichtliche Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung
[LEITSATZ]
NV: Bei der Bemessung eines Verspätungszuschlages ist geklärt und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung, dass die in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO genannten Kriterien grundsätzlich gleichwertig sind und es sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet, ob ein Kriterium stärker als ein anderes betont werden kann .
[GRUENDE]
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts dient (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO im Einzelnen dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen sind zum Teil nicht erfüllt, zum Teil liegen die gerügten Mängel nicht vor.
2. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die von ihr sinngemäß formulierte Rechtsfrage, ob "bei Abgabe-Zusammenballung wie im angefochtenen Urteilsfalle jedenfalls eindeutig der repressive hinter dem präventiven Charakter zurückstehen" muss, "da andernfalls -fehlendes oder eingeschränktes Verschulden für die Folgejahre angenommen- eine jede Verspätung nach auch nur einem initial verspäteten Abgabejahr für die Folgejahre ein Verschulden für sich begründen würde", ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist geklärt, dass die in § 152 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung genannten Kriterien für die Bemessung eines Verspätungszuschlags grundsätzlich gleichwertig sind und es sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet, ob ein Kriterium stärker als ein anderes betont werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 2008 III B 160/07, BFH/NV 2009, 116). Hierbei sind insbesondere der Zweck des Zuschlags, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Die sachgerechte Ermessensausübung hierzu durch das Finanzamt ist Sache des Einzelfalles und entzieht sich weitgehend allgemeiner Rechtsaussagen von grundsätzlicher Bedeutung.
3. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das Urteil des Finanzgerichts (FG) geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung nachhaltig zu beeinträchtigen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Das FG ist davon ausgegangen, dass sowohl die Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 2006 und 2007 als auch für die Vorjahre verspätet abgegeben wurden und der Hinweis darauf, sie habe wegen des "Bilanzenzusammenhangs" die Umsätze nicht früher ermitteln können, dies nicht entschuldige. Die Bestätigung der Verspätungszuschläge im Rahmen der Ermessensprüfung durch das FG nach mehrfachen Verspätungen und Schätzungen lässt daher nicht erkennen, weshalb das Vertrauen in die Rechtsprechung durch das Urteil beschädigt sein soll.
4. Weiter rügt die Klägerin zu Unrecht, dass das FG verfahrensfehlerhaft die Grenzen der Ermessensprüfung gemäß § 102 FGO überschritten habe. Allerdings darf das Gericht bei der Überprüfung eines Verspätungszuschlages nicht die allein maßgeblichen Verwaltungserwägungen durch eigene Erwägungen ersetzen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 1988 VII R 36/86, BFHE 152, 299). Hierzu wäre es Sache der Klägerin gewesen, substantiiert im Einzelnen vorzutragen, woran es fehlt.
5. Soweit die Klägerin geltend macht, das FG lasse unbeachtet, dass eine seiner Entscheidungen "nach einer Überprüfung durch den BFH zu einer anders gelagerten Entscheidung im Hinblick auf die ermessensfehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens kommt, BFHE vom 8.12.1988, V R 169/83", ist ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO weder dargelegt noch erkennbar.