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IX E 9/11 KI-generiert

Court cost objection to fixed fee for inadmissible complaint rejected: no statutory discretion to waive fees or grounds for non-collection due to improper case handling

Geschäftsnummer IX E 9/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance dismissed the appellants' objection, upholding the full assessment of court costs and confirming that no reduction or waiver was warranted. The dispute concerned the calculation of fixed fees under the Court Costs Act after the appellants' complaint regarding a tax matter was rejected as entirely inadmissible by the lower court; the appellants argued that the lower court should have exercised discretion to reduce or waive the fixed fee and that the complaint was improperly handled, leading to unnecessary costs. The court held that no legal basis exists for reducing or waiving the fixed fee when a complaint is rejected in its entirety, distinguishing this from partial rejections. Regarding the claim of improper handling of the matter, the court ruled that non-collection of costs only applies in cases of recognizable errors or obvious violations of clear statutory provisions, none of which were present as the rejection of the complaint was legally correct.

Legislator-Regeste

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§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Court cost objection to fixed fee for inadmissible complaint rejected: no statutory discretion to waive fees or grounds for non-collection due to improper case handling: Auch mit ihrer Rüge unrichtiger Sachbehandlung können die Kläger nicht durchdringen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies setzt ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen klare gesetzliche Regelungen voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2010 II E 6/10, BFH/NV 2011, 59, m.w.N.). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die von den Klägern erhobene Beschwerde wurde zu Recht als unzulässig verworfen. Dies hat der erkennende Senat bereits in mehreren Beschlüssen auf Gegenvorstellungen der Kläger im Einzelnen erläutert (siehe z.B. den Beschluss vom 7. Juni 2011 IX S 15/11).

Schlagwörter

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Anwaltskosten gesetzliche Voraussetzungen Streitgegenstand Kostenfestsetzung Veranlagung nach Ermessen Geltendmachung von Betreibungskosten
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Volltext

Gerichtskosten - Absehen von einer Festgebühr - Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

[LEITSATZ]

1. NV: Für ein Ermessen des Gerichts, die Festgebühr nach Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu ermäßigen oder nicht zu erheben, besteht keine Rechtsgrundlage, wenn die Beschwerde in vollem Umfang als unzulässig verworfen wurde .

2. NV: Voraussetzung für die Nichterhebung von Kosten ist ein erkennbares Versehen oder ein offensichtlicher Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen .

[GRUENDE]

Die Erinnerung ist unbegründet. Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können die Kostenschuldner nur solche Einwendungen erheben, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 2010 IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365). Im Streitfall ergibt sich die Kostenfolge als eine Festgebühr --wie die Vertreterin der Staatskasse zutreffend ausführt-- aus der Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses. Für ein von den Klägern, Beschwerdeführern und Erinnerungsführern (Kläger) hervorgehobenes Ermessen des Gerichts, diese Gebühr zu ermäßigen oder nicht zu erheben, besteht keine Rechtsgrundlage, weil die Beschwerde durch Beschluss vom 13. Januar 2011 IX B 172/10 nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang verworfen wurde.

Auch mit ihrer Rüge unrichtiger Sachbehandlung können die Kläger nicht durchdringen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies setzt ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen klare gesetzliche Regelungen voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2010 II E 6/10, BFH/NV 2011, 59, m.w.N.). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die von den Klägern erhobene Beschwerde wurde zu Recht als unzulässig verworfen. Dies hat der erkennende Senat bereits in mehreren Beschlüssen auf Gegenvorstellungen der Kläger im Einzelnen erläutert (siehe z.B. den Beschluss vom 7. Juni 2011 IX S 15/11).

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG).