Litigation value assessment in joint income determination: 25% standard vs. 1% exception when challenging partnership existence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayers' objection to the cost calculation, confirming the lower instance's rejection of their appeal and upholding the assessed litigation value. The dispute concerned the appropriate litigation value (*Streitwert*) in a joint and separate income determination procedure for the years 1996–2001, where the taxpayers challenged the existence of the partnership itself and sought the unconditional annulment of the assessment notices, arguing that the matter was merely a reclassification of income sources justifying a reduced 1% valuation. The BFH held that the statutory standard of 25% of the contested profit under § 52 Abs. 1 GKG applied because the taxpayers' claim extended beyond simple reclassification to denying the partnership's existence and altering profit allocation, meaning the tax effects on individual partners were not determinative; consequently, the exceptional 1% rule for pure reclassification cases did not apply, and no court fees or cost reimbursements were awarded in the free-of-charge objection procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 8 GKG; Litigation value assessment in joint income determination: 25% standard vs. 1% exception when challenging partnership existence: The dispute concerned the appropriate litigation value (*Streitwert*) in a joint and separate income determination procedure for the years 1996–2001, where the taxpayers challenged the existence of the partnership itself and sought the unconditional annulment of the assessment notices, arguing that the matter was merely a reclassification of income sources justifying a reduced 1% valuation. The BFH held that the statutory standard of 25% of the contested profit under § 52 Abs. 1 GKG applied because the taxpayers' claim extended beyond simple reclassification to denying the partnership's existence and altering profit allocation, meaning the tax effects on individual partners were not determinative; consequently, the exceptional 1% rule for pure reclassification cases did not apply, and no court fees or cost reimbursements were awarded in the free-of-charge objection procedure.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProvision establishing that the objection proceedings are free of court fees and that no costs are reimbursed.
Volltext
Streitwert bei der Gewinnfeststellung
[LEITSATZ]
1. NV: In Verfahren über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert auch für Streitjahre nach Einführung der Gewerbesteueranrechnung in der Regel auf 25 % des streitigen Gewinnbetrages oder Verlustbetrages .
2. NV: Ist allein die Einkunftsart der erwirtschafteten Erträge streitig, kann der Streitwert ausnahmsweise mit 1% der festgestellten Gewinne ermittelt werden, wenn sicher ist, dass die Umqualifizierung keine (weiteren) einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den Gesellschaftern haben wird .
3. NV: Bestreiten die Steuerpflichtigen jedoch die Existenz der Gesellschaft und begehren die ersatzlose Aufhebung der Feststellungsbescheide so handelt es sich nicht ausschließlich um einen Streit über die Umqualifizierung von Einkünften .
[TATBESTAND]
I. Die Revision der Kläger, Revisionskläger und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 17. Januar 2007 4 K 4321/04 wegen Gewinnfeststellung 1996 bis 2001 wurde durch Urteil des Senats vom 10. August 2010 VIII R 44/07 als unbegründet zurückgewiesen. Die Erinnerungsführer hatten mit der Revision die ersatzlose Aufhebung der Feststellungsbescheide begehrt, da eine Gesellschaft nicht bestanden habe. In der Kostenrechnung legte der Kostenbeamte einen Streitwert von 25 % der in der Einspruchsentscheidung festgestellten Gewinne in Höhe von insgesamt … € zu Grunde.
Dagegen wenden sich die Erinnerungsführer mit der Begründung, dass es in dem Ausgangsverfahren allein um die Frage gegangen sei, ob die Mitunternehmerschaft Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder solche aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Daher sei letztlich nur der von der Vollziehung ausgesetzte Betrag streitig gewesen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Der vom Kostenbeamten ermittelte Streitwert ist nicht zu beanstanden. Er beträgt 25 % der insgesamt streitigen Gewinne der Gesellschaft.
a) Der Streitwert ist in der Kostenrechnung nach der sich für die Erinnerungsführer ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist diese grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (Senatsbeschluss vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54, m.w.N.). Die einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt. Selbst wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt werden, bleibt es im Grundsatz bei der pauschalen Ermittlung des Streitwerts. Auch für Streitjahre nach 1999 und damit ab der Absenkung des Spitzensteuersatzes durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 sowie ab der Einführung der Gewerbesteueranrechnung (§ 35 des Einkommensteuergesetzes) ab 2001 durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 ist im Regelfall von einem Streitwert in Höhe von 25 % des streitigen Gewinn- oder Verlustbetrages auszugehen (Senatsbeschluss in BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54).
b) Dem pauschalen Ansatz von 25 % der streitigen Gewinne steht vorliegend auch nicht der Einwand der Erinnerungsführer entgegen, dass letztlich nur um die Einkunftsart der erwirtschafteten Gewinne gestritten worden sei. Denn die Erinnerungsführer begehrten vorliegend über die Umqualifizierung der Einkünfte hinaus die Feststellung, dass es die Gesellschaft als solche nicht gegeben habe. Streiten die Beteiligten jedoch über die Existenz einer Gesellschaft und begehren deswegen die ersatzlose Aufhebung von Feststellungsbescheiden, so kommt es auf die einkommensteuerrechtlichen Folgen bei den Gesellschaftern im Fall der Aufhebung nicht an (BFH-Beschluss vom 11. September 1975 IV B 22/71, BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22). Die Beteiligten sind durch den Feststellungsbescheid als Ganzen beschwert, da eine Verletzung der steuerlichen Grundordnung durch den Erlass der Feststellungsbescheide geltend gemacht wird (BFH-Beschluss vom 1. Juni 1989 IV R 95/88, BFH/NV 1990, 183). Zudem spricht im vorliegenden Fall gegen eine reine Umqualifizierung von Einkünften, dass nach der Aufhebung der Feststellungsbescheide auch der Gewinn nur dem Erinnerungsführer zu 1. zugerechnet werden sollte und gerade nicht beiden Beteiligten in dem bisherigen Gewinnverteilungsverhältnis. Schließlich ist die tatsächliche Höhe des Gewinns als Einzelunternehmer nicht absehbar, da der Abzug weiterer Betriebsausgaben --Lohnaufwand-- beabsichtigt wäre.
Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht in Betracht, den Streitwert ausnahmsweise mit 1 % der festgestellten Gewinne zu ermitteln (s. dazu BFH-Beschluss vom 30. Juli 1985 VIII R 239/81, BFH/NV 1986, 174; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 2008 7 KO 1955/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 686). Denn Voraussetzung dafür wäre die Gewissheit, dass die Umqualifizierung von Einkünften keine einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den bisherigen Gesellschaftern hat.
2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).