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VIII E 3/11 KI-generiert

Calculation of dispute value for trade tax measurement assessments: multiplication of contested assessment amount by local tax multiplier versus impact of income tax credit

Geschäftsnummer VIII E 3/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (8th Senate) dismissed the taxpayer's objection, upholding the cost officer's determination of the dispute value for the appeal against the lower court's judgment rejecting the taxpayer's revision. The case concerned the correct calculation of the financial dispute value (Streitwert) in proceedings challenging trade tax measurement assessments (Gewerbesteuermessbescheide) for the years 1995 to 2000, where the taxpayer argued that the value should reflect only the underlying classification of income rather than the full tax impact. The Court held that under § 52 Abs. 1 of the Court Costs Act (GKG), the dispute value in such proceedings is properly calculated by multiplying the contested measurement amount by the applicable local tax multiplier (Hebesatz), as this accurately reflects the financial burden and significance of the case. The taxpayer's argument that the value should be reduced due to the partial crediting of trade tax against income tax under § 35 of the Income Tax Act (EStG) was rejected because that provision, as amended by the 2001/2002 Tax Rate Reduction and Corporate Tax Reform Act, did not apply retroactively to the relevant assessment years. No court fees are charged and no costs are reimbursed in this objection procedure under § 66 Abs. 8 GKG.

Legislator-Regeste

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§ 35 EStG, § 66 Abs. 8 GKG; Calculation of dispute value for trade tax measurement assessments: multiplication of contested assessment amount by local tax multiplier versus impact of income tax credit: Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Begründung, dass im Ausgangsverfahren allein streitig gewesen sei, ob die Mitunternehmerschaft Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder solche aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Insbesondere im Hinblick auf die Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer (§ 35 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) sei der Streitwert zu hoch.

Schlagwörter

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Gewerbesteuer Streitwert Einkommenssteuerveranlagung Gemeindesteuer Steuermass Steuerverfahren
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Volltext

Streitwert beim Gewerbesteuermessbetrag

[LEITSATZ]

NV: In Verfahren über den Gewerbesteuermessbetrag bemisst sich der Streitwert nach dem streitigen Messbetrag multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz.

[TATBESTAND]

I. Die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Januar 2007 4 K 4535/04 wegen Gewerbesteuermessbetrag 1995 bis 2000 wurde durch Urteil des Senats vom 10. August 2010 VIII R 45/07 als unbegründet zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin hatte beantragt, die Gewerbesteuermessbescheide ersatzlos aufzuheben. In der Kostenrechnung legte der Kostenbeamte einen Streitwert entsprechend der gewerbesteuerrechtlichen Auswirkungen zu Grunde.

Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Begründung, dass im Ausgangsverfahren allein streitig gewesen sei, ob die Mitunternehmerschaft Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder solche aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Insbesondere im Hinblick auf die Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer (§ 35 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) sei der Streitwert zu hoch.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Zutreffend hat der Kostenbeamte den Streitwert aufgrund der gewerbesteuerlichen Auswirkungen ermittelt.

a) Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag der Erinnerungsführerin für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Im Gewerbesteuermessbetragsverfahren ist dies der streitige Messbetrag, multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz. Denn gemäß § 16 des Gewerbesteuergesetzes ergibt sich in dieser Höhe die finanzielle Belastung durch die Gewerbesteuer und damit die Bedeutung der Sache für die Erinnerungsführerin (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 2006 XI E 5/06, BFH/NV 2007, 493, m.w.N.).

b) Der Hinweis der Erinnerungsführerin auf die (teilweise) Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG in der ab 1. Januar 2001 gültigen Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG 2001/2002) vom 23. Oktober 2000 führt nicht zum Erfolg der Erinnerung. Denn § 35 EStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 ist in den Streitjahren (1995 bis 2000) noch nicht anzuwenden.

2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).