Loss carryforward preclusion after assessment period expiry where sufficient income existed for compensation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint, ruling that the lower court's rejection of the claim was correct and that no legal issue of fundamental significance remained to be decided. The dispute concerned the separate assessment of a remaining loss carryforward for the years 1994 and 1995, where the taxpayer filed the requisite statements in 2004, well after the applicable assessment periods had expired. The court held that a remaining loss carryforward cannot be separately assessed after the expiration of the assessment period if the taxpayer possessed sufficient total income in already assessed, time-barred tax years (1997 and 1998) to fully offset the losses. This ruling applies the doctrines of time-barred assessment (§ 175 AO) and the prohibition of separate assessment where sufficient loss compensation exists in prior periods, referencing BFH precedents that clarify this limitation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; Loss carryforward preclusion after assessment period expiry where sufficient income existed for compensation: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (mehr); die aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326; vom 25. Mai 2011 IX R 36/10, BFHE 233, 314). Zudem hat das Finanzgericht (FG) die Klage im Sinne dieser Rechtsprechung abgewiesen. Denn zum einen hatte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Erklärungen zur Feststellung des von ihm begehrten Verlustabzugs auf den 31. Dezember 1994 und den 31.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verbleibender Verlustvortrag, Festsetzungsverjährung, ausreichende Verlustkompensation
[LEITSATZ]
NV: Ein verbleibender Verlustvortrag kann nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt hatte.
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (mehr); die aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326; vom 25. Mai 2011 IX R 36/10, BFHE 233, 314). Zudem hat das Finanzgericht (FG) die Klage im Sinne dieser Rechtsprechung abgewiesen. Denn zum einen hatte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Erklärungen zur Feststellung des von ihm begehrten Verlustabzugs auf den 31. Dezember 1994 und den 31.
Dezember 1995 im November 2004 und damit erst nach Ablauf der maßgeblichen Feststellungsfristen (am 31. Dezember 2001 für 1994 und am 31. Dezember 2002 für 1995) eingereicht; zum anderen konnte ein verbleibender Verlustvortrag nach Ablauf der Feststellungsfristen auch nach § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) nicht mehr gesondert festgestellt werden, weil der Kläger nach den Feststellungen des FG in bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen (1997 und 1998) über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügte.
Entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erforderlich.
Die darüber hinaus in den nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsätzen vom 8. Juli und 25. August 2011 enthaltenen Ausführungen sind, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, unter 3., m.w.N.).