Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XI R 36/08 KI-generiert

Classification of ready-to-eat food sales at snack stands as taxable deliveries under reduced VAT rate

Geschäftsnummer XI R 36/08
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) granted the taxpayer's appeal, reversing the lower court’s decision and ordering that the disputed revenues be fully subject to the reduced VAT rate rather than the standard rate. The case concerned the classification of sales of ready-to-eat food (e.g., sausages, hot dogs) at snack stands and a mulled wine hut, where the tax authority had previously assessed 80% of the revenue at the standard rate, arguing that available shelving constituted infrastructure for on-site consumption qualifying the service as a dominant element. Relying on the European Court of Justice’s interpretation in cases C-497/09 et al., the court held that the supply of freshly prepared food at such stands constitutes a delivery of goods under the Sixth VAT Directive, provided a qualitative assessment shows that service elements do not outweigh the supply of the food itself. Consequently, the application of the reduced VAT rate pursuant to § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993/1999 was upheld for all relevant transactions.

Legislator-Regeste

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Classification of ready-to-eat food sales at snack stands as taxable deliveries under reduced VAT rate: - die Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen im Sinne des genannten Art. 6 darstellen.

Schlagwörter

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ermässigter Mehrwertsteuersatz Verbrauchssteuer Steuerbare Umsätze Steuerverwaltung Lieferungen von Gegenständen Steuerveranlagungen
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Volltext

(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.06.2011 XI R 37/08 - Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung - Steuerermäßigte Abgabe von standardisiert zubereiteten Speisen an einem Imbissstand)

[TATBESTAND]

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Jahren 1996 bis 1999 (Streitjahre) einen Imbissstand und in den Streitjahren 1996 bis 1998 eine Glühweinhütte. Sie verkaufte auf Papptellern verzehrfertig zubereitete Speisen (Bratwurst, Currywurst, Hot Dog, Pommes frites).

Sie behandelte sämtliche Umsätze aus der Abgabe von Speisen als solche, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) führte eine Betriebsprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 durch. Dabei stellte die Prüferin fest, dass an den Imbissständen Ablagebretter vorhanden waren. Sie meinte, dass es sich hierbei um besondere Vorrichtungen handele, die zum Verzehr von Speisen an Ort und Stelle bereitgehalten würden. Deshalb seien die bisher mit dem ermäßigten Steuersatz versteuerten Umsätze grundsätzlich der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Da sie nicht ausschloss, dass ein Teil der Kunden die vorhandenen Ablagebretter nicht zum Verzehr benutzte, sondern die Speisen "zum Mitnehmen" erwarb, schätzte sie den Anteil der der Regelbesteuerung unterliegenden Umsätze auf 80 %.

Das FA erließ am 28. Mai 2002 entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1996 bis 1999. Die hiergegen eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg.

Während des Klageverfahrens erließ das FA am 6. August 2004 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1999 aus Gründen, die das vorliegende Verfahren nicht betreffen.

Die Umsätze aus der Abgabe der Speisen unterwarf das FA weiterhin zu 80 % dem Regelsteuersatz und zu 20 % dem ermäßigten Steuersatz.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt, indem es die Umsätze aus dem Verkauf der Speisen zu 35 % dem ermäßigten Steuersatz und zu 65 % dem Regelsteuersatz unterwarf.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Revision im Wesentlichen vor, das Ablagebrett an einem Imbissstand sei keine Infrastruktur im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH).

Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Februar 2010 das Revisionsverfahren bis zum Ergehen abschließender Entscheidungen des EuGH in den Verfahren C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 ausgesetzt.

Der EuGH hat mit Urteil vom 10. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 --Bog u.a.-- (Deutsches Steuerrecht 2011, 515, Umsatzsteuer-Rundschau 2011, 272) wie folgt entschieden:

"1. Die Art. 5 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschrif-ten der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass

- die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder- wagen oder in Kino-Foyers eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des genannten Art. 5 ist, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen;

- die Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen im Sinne des genannten Art. 6 darstellen.

2. Bei Lieferung von Gegenständen ist der Begriff 'Nahrungsmittel' in Anhang H Kategorie 1 der durch die Richtlinie 92/111 geänderten Sechsten Richtlinie 77/388 dahin auszulegen, dass er auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind."

Die Klägerin sieht mit der Entscheidung des EuGH ihre Rechtsauffassung bestätigt.

Sie beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1999 vom 6. August 2004 dahingehend zu ändern, dass die Umsätze aus dem Verkauf der verzehrfertig zubereiteten Speisen als Lieferungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen sind.

Das FA beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klagestattgabe (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Das FG hat zu Unrecht die begehrte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 an dem Imbissstand und der Glühweinhütte der Klägerin versagt.

Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 8. Juni 2011 XI R 37/08, BFHE 234, 443.

2. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Klage war stattzugeben.