Denial of access to court file and complaint copies as a violation of the constitutional right to be heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Finance Court (BFH) allowed the taxpayer’s appeal, overturning the lower Financial Court’s judgment and remanding the case for a new hearing and decision. The dispute centered on a procedural violation where the lower court refused to provide the plaintiff with a copy of his own complaint or access to the court file via inspection, despite the document allegedly being lost by the court years after filing. The BFH held that this refusal violated the constitutional right to be heard (Art. 103 § 1 German Basic Law), which inherently includes the right to inspect files and obtain copies or extracts (Finanzgerichtsordnung § 78 § 2), and determined that the absence of a timely objection did not constitute a valid waiver of this right because the plaintiff was not represented by legal counsel. Consequently, the BFH treated the procedural error as an absolute ground for revision under § 119 No. 4 FGO, requiring the annulment of the lower court’s decision and a remand for retrial.
Legislator-Regeste
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertProcedural basis for the admissibility and granting of the revision appeal.
Grounds for the remand of the case to the lower court for new hearing and decision.
Basis for assuming the judgment is based on a violation of federal law due to the absolute procedural error.
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Volltext
Anspruch auf rechtliches Gehör - Akteneinsicht
[LEITSATZ] NV: Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört auch die Möglichkeit der Akteneinsicht, die das Recht auf die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften umfasst.
[GRUENDE] 1
Die Beschwerde ist zulässig und nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 FGO).
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1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) und stellt eine Rechtsverletzung i.S. von § 119 Nr. 3 und Nr. 4 FGO dar.
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a) Durch die Weigerung, dem Kläger seine Klageschrift vom 9. Februar 2008 in Kopie zu übersenden oder auf andere Art und Weise etwa durch Einsichtnahme der Gerichtsakte gemäß § 78 FGO zugänglich zu machen, hat das FG Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
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Das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht nicht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sondern auch, die Beteiligten über die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu informieren. Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass sich die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff informieren können (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Juni 1993 1 BvR 878/90, BVerfGE 89, 28 , m.w.N.). Das Gebot rechtlichen Gehörs sichert daher den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess selbstbestimmt und situationsspezifisch gestalten können (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29. November 1989 1 BvR 1011/88, BVerfGE 81, 123 ). Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört daher auch die Möglichkeit der Akteneinsicht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 19. Januar 2006 2 BvR 1075/05, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 7, 205 ; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 78 Rz 1a), die das Recht auf die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Ausdrucken und Abschriften (§ 78 Abs. 2 FGO) umfasst. Prozessrechtliche Gründe, die es gerechtfertigt hätten, dem Kläger seine Klageschrift vom 9. Februar 2008 nicht zugänglich zu machen, sind nicht ersichtlich, wenn diese wie behauptet beim Kläger --mehr als zwei Jahre nach Klageerhebung-- in Verstoß geraten ist.
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Damit verletzt das angefochtene Urteil des FG Art. 103 Abs. 1 GG.
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b) Der Gehörsverstoß ist auch nicht durch Rügeverzicht unbeachtlich geworden.
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Ein verzichtbarer Verfahrensmangel wie die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht kann zwar nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann nicht mehr als Gehörsverstoß gerügt werden, wenn der Beteiligte darauf verzichtet hat (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Das Rügerecht geht bei solchen Verfahrensmängeln nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge. Ein Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich. Diese Folge wird vom BFH allerdings nur für den Fall angenommen, dass der Kläger --anders als im Streitfall-- rechtskundig vertreten ist (BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566, und vom 27. September 2007 IX B 19/07, BFH/NV 2008, 27; so auch Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 78 FGO Rz 172; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 103).
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2. Aufgrund des Verfahrensfehlers ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen. Der Verfahrensfehler ist ein absoluter Revisionsgrund, bei dem gemäß § 119 Nr. 4 FGO davon auszugehen ist, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Eine Sachentscheidung ist dem erkennenden Senat verwehrt (s. BFH-Urteile vom 5. November 1991 VII R 64/90, BFHE 166, 415, BStBl II 1992, 425; vom 18. Februar 1999 I R 127-129/97, BFH/NV 1999, 1464). Im Hinblick darauf kann der Senat dahinstehen lassen, ob die angefochtene Entscheidung im Übrigen verfahrensfehlerfrei ist.