Statute of limitations for loss carry-forwards: suspension tied to loss-generation year and uniform application to income tax assessment and separate loss determinations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint for non-admission, thereby upholding the lower court's decision in favor of the tax authority. The dispute concerned the calculation of the assessment statute of limitations for a loss carry-forward (Verlustabzug) arising from the tax year 1998, specifically whether the suspension of the statute of limitations under § 10d (1) sentence 3, second half-sentence of the Income Tax Act applies to the year of loss generation or the year of loss utilization. The court held that the statute of limitations for the assessment period in which losses were not offset refers strictly to the loss-generation year, as losses can only be offset within that specific period, unlike loss carry-forwards which affect subsequent years. Furthermore, the court ruled that there is no procedural distinction between the assessment of income tax and the separate determination of loss carry-forwards regarding the statute of limitations; both follow the rules of assessment limitations under § 181 (1) of the Fiscal Code. Since the tax authority’s decision in 2007 had become final before the taxpayer’s 2008 request, the statute of limitations had expired and the suspension rule did not apply.
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Volltext
Zur Feststellungsfrist bei Verlustfeststellungen
[LEITSATZ] 1. NV: Wenn nach § 10d Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz EStG 1997 (entspricht § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG) die Verjährungsfristen (der Rücktragsjahre) insoweit nicht enden, bevor die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem Verluste nicht ausgeglichen werden, so meint das Gesetz mit diesem letzteren Veranlagungszeitraum den des Verlustentstehungsjahres .
2. NV: Bei der Verjährungsfrist und deren Ermittlung gibt es keinen Unterschied zwischen der Festsetzung der Einkommensteuer und der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs .
[GRUENDE] 1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
2
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dargelegten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor; denn die herausgehobene Rechtsfrage ist --soweit sie sich aus der Beschwerdebegründung erschließen lässt-- nicht klärungsbedürftig. Ihre Lösung folgt unmittelbar aus dem Gesetz, das die Vorinstanz zutreffend angewandt hat.
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Nach § 10d Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre enden die Verjährungsfristen (der Rücktragsjahre) insoweit nicht, bevor die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem Verluste nicht ausgeglichen wurden. Der letztere Veranlagungszeitraum ist der des Verlustentstehungsjahres. Denn nur in diesem Zeitraum können Verluste ausgeglichen werden, im Gegensatz zum Verlustabzug, der als Verlustrücktrag oder Verlustvortrag den Verlust (negative Einkünfte) in anderen Veranlagungszeiträumen als dem der Verlustentstehung abzieht.
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Bei der Verjährungsfrist und deren Ermittlung gibt es entgegen der Auffassung des Klägers keinen Unterschied zwischen der Festsetzung der Einkommensteuer und der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs (vgl. dazu das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFH/NV 2011, 1554); denn die Berechnung der Feststellungsfrist folgt nach § 181 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) den Vorschriften über die Festsetzungsfrist. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist in Bezug auf das Verlustentstehungsjahr (1998) Festsetzungsverjährung und deshalb auch Feststellungsverjährung eingetreten. Das FG hat die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO dem Sinne nach auf die Feststellungsfrist bezogen und zutreffend abgelehnt, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) mit der Einspruchsentscheidung im Jahr 2007 --und damit zeitlich vor dem Antrag des Klägers am 6. März 2008-- unanfechtbar über den Antrag entschieden hatte. Die übrigen vom Kläger herausgestellten Fragen sind deshalb gegenstandslos.