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XI B 53/11 KI-generiert

Post-hearing record supplement inadmissible; no surprise decision where legal issue previously contested in administrative proceedings

Geschäftsnummer XI B 53/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance rejected the taxpayer's appeal, upholding the lower court's ruling that the application for a post-hearing supplement to the trial record was inadmissible. The dispute concerned a tax assessment where the taxpayer claimed the tax court failed to discuss specific legal issues during oral proceedings, arguing that the subsequent judgment constituted an impermissible "surprise decision" violating the right to be heard. The Court ruled that under the principles of the Court Organization Act and corresponding civil procedure rules, an application to add statements or proceedings to the record must be filed before the conclusion of the oral hearing; furthermore, the specific content and extent of substantive legal discussions are not required elements of the official protocol. The Court also held that no surprise decision occurred because the legal question at issue had been previously addressed in the administrative proceedings, and tax courts are not obligated to engage in detailed legal dialogue or provide specific hints regarding their legal views to satisfy procedural due process.

Legislator-Regeste

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§ 388 BGB, § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 93 Abs. 1 FGO, § 94 FGO, § 160 Abs. 2 ZPO; Post-hearing record supplement inadmissible; no surprise decision where legal issue previously contested in administrative proceedings: The dispute concerned a tax assessment where the taxpayer claimed the tax court failed to discuss specific legal issues during oral proceedings, arguing that the subsequent judgment constituted an impermissible "surprise decision" violating the right to be heard. The Court ruled that under the principles of the Court Organization Act and corresponding civil procedure rules, an application to add statements or proceedings to the record must be filed before the conclusion of the oral hearing; furthermore, the specific content and extent of substantive legal discussions are not required elements of the official protocol. The Court also held that no surprise decision occurred because the legal question at issue had been previously addressed in the administrative proceedings, and tax courts are not obligated to engage in detailed legal dialogue or provide specific hints regarding their legal views to satisfy procedural due process.

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung Steuerveranlagungsverfahren verfahrensrechtliche Fragen Zivilurteil Rechte des Steuerpflichtigen Klageschrift
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 94 FGO

Provision governing the content and timing of the trial record supplement, cited to establish that the application was inadmissible.

§ 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO

Procedural rule defining the deadline for filing applications to add statements to the record, cited to determine the admissibility of the request.

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Volltext

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Protokollergänzungsantrag unzulässig - Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung - Überraschungsentscheidung

[LEITSATZ]

1. NV: Ein Protokollergänzungsantrag, der sich auf "Vorgänge" während der Verhandlung oder Beweisaufnahme oder bestimmte Äußerungen eines Beteiligten bezieht, ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen .

2. NV: Der Inhalt und Umfang der tatsächlichen Erörterung des Sach- und Streitstandes mit den Beteiligten gehört nicht zu den in die Niederschrift aufzunehmenden Vorgängen der Verhandlung .

3. NV: Ist eine Rechtsfrage im Verfahren bereits erörtert worden, liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor .

[TATBESTAND]

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach Abweisung ihrer Klage erhobenen Antrag zu 2 auf Protokollberichtigung als unzulässig ab.

Die Klägerin hatte beantragt, anstelle der Passage "Der Vertreter der Klägerin macht Ausführungen zur Sach- und Rechtslage im Wesentlichen aus seinen Schriftsätzen" folgende Formulierung in das Protokoll aufzunehmen:

"Der Vertreter der Klägerin macht Ausführungen zur Sach- und Rechtslage. Über die Ausführungen in seinen Schriftsätzen hinaus weist er auf den Beschluss des BVerfG vom 26.02.1993 hin, wonach die Erklärung der Aufrechnung nach § 388 BGB nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht die Wahl bestimmter Worte erfordere. Er stellt die Frage, ob das Gericht dies anders sehe. Ein Rechtsgespräch zu materiellen Themen findet nicht statt."

Das FG war der Auffassung, es handele sich um einen unzulässigen Antrag auf Protokollergänzung.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie führt aus, ihre Beschwerde sei ausnahmsweise statthaft, weil die Protokollberichtigung fälschlicherweise als unzulässig abgelehnt worden sei (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 94 Rz 21, m.w.N.). Die behauptete Verletzung der Protokollierungspflicht sei für das fehlerhafte Urteil des FG ursächlich. Im Streitfall habe tatsächlich keine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden, weil materiell-rechtliche Fragen mit den Beteiligten überhaupt nicht besprochen worden seien. Dies habe zu einer unzulässigen Überraschungsentscheidung geführt. Denn der entscheidende Punkt, dass das FG aufgrund seiner Auslegung der getroffenen Abschlussvereinbarung zu keiner Aufrechnung komme, sei zu keiner Zeit des Verfahrens je mit ihr, der Klägerin, besprochen worden.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet, weil das FG den Antrag zu 2 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.

a) Das FG hat insoweit ausgeführt, der Antrag der Klägerin sei nach Abschluss der mündlichen Verhandlung unzulässig. Denn es handele sich insoweit um die nachträglich begehrte Aufnahme von Vorgängen und Äußerungen, die nicht von § 160 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfasst seien.

b) Die Rechtsauffassung des FG ist zutreffend.

Nach § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gelten für die Niederschrift die §§ 159 bis 165 ZPO entsprechend. Ein Protokollergänzungsantrag, der sich --wie im Streitfall-- auf "Vorgänge" während der Verhandlung oder Beweisaufnahme oder bestimmte Äußerungen eines Beteiligten bezieht (§ 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO), ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2005 VIII B 6/04, BFH/NV 2006, 109, und Gräber/ Koch, a.a.O., § 94 Rz 9, m.w.N.). Dies ist nicht geschehen.

Der Inhalt und Umfang der tatsächlichen Erörterung des Sach- und Streitstandes mit den Beteiligten (vgl. § 93 Abs. 1 FGO) gehört nicht zu den Wesentlichen, in die Niederschrift aufzunehmenden Vorgänge der Verhandlung i.S. des § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO (vgl. Schallmoser in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 94 FGO Rz 20, m.w.N.).

c) Im Übrigen liegt auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung vor (vgl. dazu im Einzelnen Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 10a, m.w.N.).

Die Rechtsfrage, ob es sich bei der streitbefangenen Abschlussvereinbarung um eine Aufrechnung handelt, ist im Verfahren bereits erörtert worden. So hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bereits in den Rechtsbehelfsverfahren betreffend frühere Festsetzungszeiträume die Auffassung vertreten, dass die streitbefangene Vereinbarung keine Aufrechnungsvereinbarung sei (vgl. z.B. die Einspruchsentscheidung des FA vom 1. Juli 2008 betreffend Umsatzsteuer 2004 und 2005 u.a.).

Im Übrigen ist ein FG zur Gewährung rechtlichen Gehörs weder zu einem (umfassenden und ins Einzelne gehenden) Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. September 2006 IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80, m.w.N.).