Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII B 34/11 KI-generiert

Practice sale for periodic payments: Admissibility of revision to dispute election of taxation timing and retirement character of payment terms

Geschäftsnummer VIII B 34/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayers' complaint, refusing to admit revision to the higher court, thereby upholding the lower court's rejection of the claim. The dispute concerned whether, upon the sale of a medical practice for periodic payments, the taxpayers were entitled to elect immediate taxation rather than taxation at the time of inflow of income, specifically challenging the requirement that such an election applies only if the payment term exceeds ten years or the payments serve a predominant retirement provision purpose. The court held that no fundamental legal issue existed because established precedent limits the taxation election right for periodic payments to cases where they are risk-bearing or primarily serve retirement purposes. The appellate court ruled that the lower court’s decision was based on cumulative grounds, including the lack of a retirement character of the contract, and the taxpayers failed to demonstrate valid procedural errors or a breach of law regarding the missing retirement character in their complaint, as their arguments primarily attacked the factual assessment rather than citing a specific legal error.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 96 Abs. 1 FGO, § 118 FGO; Practice sale for periodic payments: Admissibility of revision to dispute election of taxation timing and retirement character of payment terms: Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln.

Schlagwörter

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Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Kauf regelmässige Wahl Revision der Steuerveranlagung Pensionierung wesentliche Vertragsverletzung
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Volltext

NZB - Wahlrecht bei Praxisveräußerung

[LEITSATZ]

1. NV: Die Frage, ob bei einer Praxisveräußerung das Wahlrecht zwischen sofortiger Besteuerung oder der Besteuerung im Zeitpunkt des Zuflusses auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen die Laufzeit mehr als 10 Jahre beträgt, hat keine grundsätzliche Bedeutung .

2. NV: Nach ständiger BFH-Rspr. besteht das Wahlrecht anlässlich einer Veräußerung gegen Renten, Raten und sonstige wiederkehrende Bezüge nur, wenn diese wagnisbehaftet sind oder überwiegend Versorgungszwecken dienen .

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unbegründet. Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben, insbesondere handelt es sich weder um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln.

Nach diesen Maßstäben hat die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Frage, ob das Wahlrecht zwischen sofortiger Besteuerung oder der Besteuerung im Zeitpunkt des Zuflusses auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen die Laufzeit mehr als zehn Jahre beträgt, keine grundsätzliche Bedeutung. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH besteht das Wahlrecht anlässlich einer Veräußerung gegen Renten, Raten und sonstige wiederkehrende Bezüge nur, wenn diese wagnisbehaftet sind oder überwiegend Versorgungszwecken dienen (BFH-Entscheidungen vom 14. Mai 2002 VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532; vom 29. März 2007 XI B 56/06, BFH/NV 2007, 1306, und vom 20. Juli 2010 IX R 45/09, BFHE 230, 380, BStBl II 2010, 969, jeweils m.w.N.). Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) sein Urteil kumulativ begründet, indem es sowohl auf das Fehlen einer mehr als zehn Jahre dauernden Rentenverpflichtung als auch auf den fehlenden Versorgungscharakter des Praxisübernahmevertrags vom 6. Januar 2003 abgestellt hat. Dabei hat es sich insbesondere mit letzterer Frage umfassend auseinandergesetzt und ist nach Würdigung der Gesamtumstände zu dem Schluss gekommen, ein solcher sei zu verneinen. Ist ein Urteil aber auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, muss mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. November 1998 VIII B 18/98, BFH/NV 1999, 513; vom 12. Mai 2000 IV B 74/99, BFH/NV 2000, 1133; vom 16. Juli 2001 V B 44/01, BFH/NV 2001, 1620). Daran fehlt es im Streitfall, da mit der Beschwerde hinsichtlich des fehlenden Versorgungscharakters keine Revisionszulassungsgründe vorgebracht werden.

2. Unbegründet ist auch die Rüge, das Urteil der Vorinstanz beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil das FG den Erwerber der Praxis des Klägers als Zeugen zu der Frage hätte vernehmen müssen, ob der Praxisübernahmevertrag für den Kläger Versorgungscharakter gehabt habe. Diese Zeugenvernehmung musste sich dem FG nicht aufdrängen. Das FG hat die schriftliche Äußerung des Praxiserwerbers zu dieser Thematik gewürdigt und nach Bewertung der Gesamtumstände, dem Wortlaut des Praxisübernahmevertrags und der Tatsache, dass ausweislich der Regelung in § 14 Abs. 1 des Vertrags keine mündliche Nebenabsprachen getroffen wurden, den Schluss gezogen, die Zahlungsvereinbarungen hätten keinen eindeutigen Versorgungscharakter besessen. An diese (nachvollziehbare) Würdigung ist der Senat gebunden, denn die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz (§ 96 Abs. 1 FGO) ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung, Gräber/ Ruban, a.a.O., § 118 Rz 30; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 87, m.w.N.). Solche Verstöße sind jedoch im Streitfall nicht erkennbar. Im Übrigen binden die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen den BFH als Revisionsgericht schon dann, wenn sie nur möglich, d.h. vertretbar sind; sie müssen nicht zwingend sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 1995 IX R 95/93, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488).

3. Im Ergebnis wendet sich das Vorbringen der Kläger vornehmlich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG. Darin liegt jedoch nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers oder diejenige einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung. Diese führt indes nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289; vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.). Denn sowohl die Sachverhalts- und Beweiswürdigung als auch die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Beweislastverteilung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874).