Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
X B 217/10 KI-generiert

Admissibility of constitutional challenge to pension taxation opening clause under Income Tax Act

Geschäftsnummer X B 217/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayers' complaint, ruling that the appeal for revision was inadmissible and denying leave to appeal. The dispute centered on the constitutionality of pension taxation under § 22 No. 1 Sentence 3 Letter a Double Letter bb Sentence 2 of the Income Tax Act (EStG), as introduced by the Old-Age Income Act (AltEinkG), with the plaintiffs arguing that the "opening clause" and the resulting tax burden violated the principle of equal treatment (Art. 3 GG) for individuals receiving combined pension and service benefits. The court held that the mere allegation of unconstitutionality is insufficient to establish a fundamental legal question for the admission of revision under § 115 Abs. 2 No. 1 and § 116 Abs. 3 Sentence 3 of the Courts Constitution Act for Tax Matters (FGO). The plaintiffs failed to provide a substantive legal argumentation engaging with the established BFH jurisprudence confirming the constitutional validity of the AltEinkG transition rules and opening clause, specifically ignoring prior rulings that constitutional assessment under Art. 3 GG is limited exclusively to income tax burdens and excludes effects arising from the interplay with personnel law or social insurance contributions.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 1 GG, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 116 FGO; Admissibility of constitutional challenge to pension taxation opening clause under Income Tax Act: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die bloße Behauptung, eine Norm (hier: Rentenbesteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes --EStG-- i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes --AltEinkG--) sei verfassungswidrig, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist. Vielmehr ist für die Darlegung eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 II B 82/96, BFH/NV 1997, 254; vom 3. April 2001 VI B 224/99, BFH/NV 2001, 1138; vom 3. September 2001 XI B 154/00, BFH/NV 2002, 203).

Schlagwörter

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Steuer vom Einkommen verfassungsrechtliche Rüge Rentenrevision sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Rechtskraft der Veranlagungsverfügung Altersleistung
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Volltext

(Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm - Verfassungsmäßigkeit der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG - Verfassungsrechtliche Würdigung der Normen des EStG am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausschließlich hinsichtlich einkommensteuerlicher Belastungen)

[LEITSATZ]

NV: Die bloße Behauptung, eine Norm sei verfassungswidrig, führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist .

[GRUENDE]

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Sie haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Alternative 1 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die bloße Behauptung, eine Norm (hier: Rentenbesteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes --EStG-- i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes --AltEinkG--) sei verfassungswidrig, nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, sofern diese nicht offenkundig ist. Vielmehr ist für die Darlegung eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung erforderlich (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 II B 82/96, BFH/NV 1997, 254; vom 3. April 2001 VI B 224/99, BFH/NV 2001, 1138; vom 3. September 2001 XI B 154/00, BFH/NV 2002, 203).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Hinweis, die Besteuerung der Rentenzahlungen mit einem Ertragsanteil von 27 % sei bereits verfassungswidrig gewesen und dies gelte erst recht für die höhere Besteuerung der Altersrenten nach Einführung des AltEinkG, weil dadurch die vom BVerfG beanstandete ungerechte Besteuerung der Pensionen bei Personen, die sowohl Renten- als auch Versorgungsbezüge bezögen ("Kombiruheständler"), noch ungerechter geworden sei, reicht zur schlüssigen Darstellung eines Zulassungsgrundes nicht aus.

Die Kläger haben sich nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des angerufenen Senats zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung nach Inkrafttreten des AltEinkG befasst; insbesondere haben sie sich nicht mit dem Senatsurteil vom 18. Mai 2010 X R 29/09 (BFHE 229, 309, BStBl II 2011, 591) auseinandergesetzt. In diesem Fall erhielt der Kläger neben seinem Ruhegehalt als Beamter eine Altersrente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, die bei seinen sonstigen Einkünften als steuerpflichtige Einnahme erfasst wurde. In dieser Entscheidung hat der Senat sein Urteil vom 26.

November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) bestätigt, wonach die Vorschriften zur Besteuerung der Alterseinkünfte durch das AltEinkG sowohl im Hinblick auf ihre endgültige Ausgestaltung als auch in Bezug auf die getroffene Übergangsregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Auch die sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG ist nach Auffassung des beschließenden Senats eine zulässige pauschalierende Regelung und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, auch wenn fiktive Beiträge aufgrund einer Beamtenversorgung bei deren Anwendung nicht berücksichtigt werden.

Der Senat hat einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verneint und darauf verwiesen, auch der Umstand, dass die Versorgungsbezüge des Klägers wegen seiner Renteneinkünfte gemäß § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes gekürzt worden seien, könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG komme es für die verfassungsrechtliche Würdigung der Normen des EStG am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ausschließlich auf die einkommensteuerliche Belastung an, die diese Normen (gegebenenfalls im Verbund mit anderen Normen des Einkommensteuerrechts) bei verschiedenen Steuerpflichtigen bewirkten.

Außerhalb der verfassungsrechtlich maßgeblichen Vergleichsperspektive lägen dagegen Be- und Entlastungswirkungen, die sich jenseits der einkommensteuerlichen Belastung erst aus dem Zusammenspiel mit den Normen des Besoldungs-, Versorgungs- und Sozialversicherungsrechts ergäben.

2. Da die Fortbildung des Rechts ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung ist, gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO entwickelten Darlegungsanforderungen entsprechend (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 185, mit zahlreichen Nachweisen aus der BFH-Rechtsprechung). Diese Darlegungsanforderungen haben die Kläger nicht erfüllt.