Denial of hearing postponement due to medical incapacity as a violation of the right to be heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) granted the taxpayers' complaint, reversing the lower court's decision and remanding the case for a new hearing and determination. The dispute centered on a procedural defect where the tax court denied the plaintiff's motion to postpone a scheduled oral hearing despite the plaintiff's certified inability to attend due to a confirmed malignant tumor diagnosis, thereby violating the right to be heard. The decisive legal basis was the doctrine of the right to be heard under § 119 No. 3 of the Fiscal Court Procedure Act (FGO); the court held that an explicit medical certificate stating the patient's inability to attend a specific court date constitutes sufficient justification for postponement, as the physician is more competent than the judge to assess such physical incapacity.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 116 Abs. 6 FGO, § 119 Nr. 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 116 Abs. 6 FGO; Denial of hearing postponement due to medical incapacity as a violation of the right to be heard: The dispute centered on a procedural defect where the tax court denied the plaintiff's motion to postpone a scheduled oral hearing despite the plaintiff's certified inability to attend due to a confirmed malignant tumor diagnosis, thereby violating the right to be heard. The decisive legal basis was the doctrine of the right to be heard under § 119 No. 3 of the Fiscal Court Procedure Act (FGO); the court held that an explicit medical certificate stating the patient's inability to attend a specific court date constitutes sufficient justification for postponement, as the physician is more competent than the judge to assess such physical incapacity.
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KI-generiertProcedural basis cited in the order to annul the prior decision and remand the case to the lower court for renewed hearing and decision.
Volltext
Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen abgelehnter Terminverlegung
[LEITSATZ]
NV: Bescheinigt ein vom Kläger vorgelegtes ärztliches Attest, dass er nicht in der Lage sei, einen Gerichtstermin an einem bestimmten Tag wahrzunehmen, nachdem das Gericht schon drei Tage zuvor über die bösartige Tumorerkrankung des Klägers informiert worden war, so begründet dies in hinreichender Weise den Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung.
[GRUENDE]
Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 116 Abs. 6 FGO). Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor.
Zu Unrecht hat das FG trotz ärztlich bescheinigter Verhandlungsunfähigkeit des Klägers dessen Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt und diese durchgeführt (§ 119 Nr. 3 FGO). Zwar obliegt es dem Beteiligten, der erst kurz vor dem anberaumten Termin einen Terminänderungsantrag stellt, die Gründe für seine Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob er verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. November 2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454, m.w.N.).
Dem ist jedoch der Kläger hinreichend nachgekommen. Schon der ärztlichen Bescheinigung über die gesicherte bösartige Tumorerkrankung des Klägers, die dieser mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 übersandte, konnte das FG hinreichend entnehmen, dass der Kläger nicht in der Lage sein werde, am 21. Oktober 2010 zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Jedenfalls aber die ärztliche Bescheinigung, dass der Kläger nicht in der Lage sei, einen Gerichtstermin wahrzunehmen, musste das FG als hinreichende Begründung des Terminverlegungsantrags anerkennen.
Denn wenn der Arzt explizit mitteilt, dass der Patient einen Gerichtstermin an einem bestimmten Tag nicht wahrzunehmen in der Lage sei, bedarf es weiterer Informationen dazu nicht mehr; für das abschließende Urteil der Verhandlungsfähigkeit ist der Arzt sachkompetenter als ein entsprechend informierter Richter.
Auf den Verfahrensfehler ist das FG-Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das FG wird im zweiten Rechtsgang nach Durchführung der mündlichen Verhandlung über den Streitfall erneut zu entscheiden haben.