X B 152/09
The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayers' non-appeal complaint, rejecting their argument of insufficient factual elucidation under § 76 FGO regarding the 1998 tax year, while severing the proceedings for 1990–1997 and 1999 and referring them to the competent VIIIth Senate; the dispute concerned the tax authority's classification of property transactions as commercial real estate trading versus private assets and the assessment of income from capital assets, where the taxpayers challenged the tax office's initial determination after extensive investigations. The court held that the lower court did not violate its duty to investigate facts because it had properly weighed the available evidence, including the involvement of a property management company and the buyer's initiative, and the taxpayers' objection amounted to a material critique of evidentiary evaluation rather than a procedural defect eligible for non-appeal review.
Keine mangelnde Sachaufklärung bei gewerblichem Grundstückshandel
[LEITSATZ] 1. NV: Ist nur in bestimmten Streitjahren der Geschäftsbereich eines anderen Senats des BFH berührt, trennt der erkennende Senat das Verfahren hinsichtlich dieser Streitjahre ab und gibt es an den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Senat ab .
[TATBESTAND] 1
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Der Kläger war neben zunächst vier, später drei weiteren Personen Gesellschafter einer GbR, die im Jahre 1993 das Mehrfamilienhaus L.-Str. erwarb und im Jahre 1998 wieder veräußerte. Auf den Kläger entfiel hieraus der vorliegend streitige Erlös von 8.770 DM. Dieselbe GbR erwarb 1993 weitere Objekte. Ferner waren der Kläger, die Klägerin, deren Tochter und der Bruder des Klägers an weiteren GbR's beteiligt, mittels derer sie Immobilien erwarben, teilweise Wohnungseigentum bildeten und dies im Zuge der Sanierung veräußerten.
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Nach umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) u.a. den Einkommensteuerbescheid 1998 und setzte als Erlös aus dem Verkauf des Objekts in der L.-Str. einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 8.770 DM an. Für die Jahre 1990 bis 1997 und 1999 berücksichtigte das FA weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen.
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Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seiner Begründung aus, es liege ein gewerblicher Grundstückshandel vor. Der Kläger habe in den Jahren 1991 bis 1998 mindestens fünf Objekte gekauft und in vielen Fällen nach umfangreichen Sanierungs- und Baumaßnahmen wieder verkauft. Die von seinen Verwandten getätigten Grundstücksgeschäfte seien ihm zuzurechnen, da die Verwandten an den jeweiligen GbR's nur zum Schein beteiligt gewesen seien. Schließlich sei eine --trotz Bestehens eines gewerblichen Grundstückshandels noch mögliche--- Zugehörigkeit des Objekts zum Privatvermögen nicht klar und eindeutig feststellbar. Die Kläger hätten nicht vorgetragen, dass von Beginn an keine (bedingte) Veräußerungsabsicht bestanden habe. Allein die Tatsachen, dass das Mehrfamilienhaus vermietet, eine Hausverwaltung eingeschaltet gewesen und die Veräußerung auf Initiative des Grundstücksnachbarn zustandegekommen sei, ließen nicht den Schluss zu, dass das Objekt langfristig zum Privatvermögen des Klägers habe gehören sollen.
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Mit ihrer Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision beanstanden die Kläger die für die Streitjahre 1990 bis 1997 und 1999 angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen und für das Streitjahr 1998 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bezogen auf das Streitjahr 1998 machen sie mangelnde Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend. Aus einem Schreiben, welches sich in den Akten des durchgeführten Strafverfahrens befände, ergebe sich, dass sich das Objekt L.-Str. "selbst trage" und seinerzeit kein Umbau vorgesehen gewesen sei. Außerdem sei in den Akten ein Schreiben des Hausverwalters vorhanden, welches besage, dass hinsichtlich des Verkaufs ausschließlich der Grundstücksnachbar an den Verwalter herangetreten sei. Schließlich ergebe sich aus den Akten, dass der Kläger Miteigentümer zweier weiterer Immobilien sei, die unstreitig dem Privatvermögen zuzurechnen seien. Deshalb hätte sich dem FG eine Beweisaufnahme zu der Tatsache, dass das Objekt in der L.-Str. der privaten Vermögensanlage habe dienen sollen, aufgedrängt, zumal dem Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden sei, er habe entsprechende Belege bereitzuhalten.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE] 6
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Hinsichtlich des gewerblichen Grundstückshandels liegt der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht vor. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann, denn das FG hat nicht seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt.
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III.
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Für die Streitjahre 1990 bis 1997 und 1999, in denen nur Einkünfte aus Kapitalvermögen streitig sind, ist das Verfahren abzutrennen und an den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen VIII. Senat abzugeben; eine übergreifende Zuständigkeit nach Abschnitt I der ergänzenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans ist nicht gegeben.