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VIII B 48/11 KI-generiert

Non-admission complaint inadmissible for missed justification deadline; no reinstatement where deadline extension request was late

Geschäftsnummer VIII B 48/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the non-admission complaint as inadmissible and denied the applicant's request for reinstatement, effectively leaving the lower court's decision in force. The dispute centered on the taxpayer's failure to file the required justification for the non-admission complaint within the statutory deadline, claiming that a delay in internal office processing prevented the timely submission of a request to extend the deadline. The court held that the complaint was time-barred under § 116 Abs. 3 Satz 1 of the Finance Court Act (FGO) because the justification arrived after the expiration of the one-month period following service. The decisive legal basis was the established doctrine that a request for reinstatement (Wiedereinsetzung) cannot be granted if the application for an extension of the justification deadline was not submitted on time; consequently, the delay in requesting the extension does not excuse the missed deadline for the complaint itself.

Legislator-Regeste

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Non-admission complaint inadmissible for missed justification deadline; no reinstatement where deadline extension request was late: Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Schlagwörter

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Fristversäumnis Verspätungsausschluss gesetzliche Grundlage Klagefrist nachträglicher Rechtsvorschlag nicht-administrative Streitigkeit
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Volltext

Verlängerung der Begründungsfrist - Wiedereinsetzung

[LEITSATZ]

1. NV: Ist der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nicht rechtzeitig gestellt worden, kommt eine Wiedereinsetzung insoweit nicht in Betracht (st. Rspr.).

2. NV: Die Versäumung der Begründungsfrist kann deshalb auch nicht mit der Begründung entschuldigt werden, die Verlängerung der Begründungsfrist sei ohne Verschulden zu spät beantragt worden.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief am 11. Mai 2011 ab. Die Vorentscheidung ist dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 11. März 2011 (per Postzustellungsurkunde, gerichtet an seine Prozessbevollmächtigten) zugestellt worden. Die Begründung ist erst am 14. Juni 2011, also nach Fristablauf eingegangen.

Die zugleich beantragte Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden. Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung hat der Kläger lediglich vorgetragen, ein im Büro seiner Prozessbevollmächtigten rechtzeitig vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist sei von der dafür zuständigen und sorgfältig ausgewählten Fachkraft nicht fristgerecht weitergeleitet worden. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist dieser Sachvortrag nicht geeignet, die Versäumung der Begründungsfrist zu entschuldigen, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt, wenn der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nicht rechtzeitig gestellt worden ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Mai 2011 VIII B 120/10, juris, m.w.N.; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264).