Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI B 12/11 KI-generiert

Validity of loose handwritten vehicle logs and subsequent Excel compilation under § 8 EStG

Geschäftsnummer VI B 12/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayers' complaint for admission of appeal, upholding the lower court's finding that their mileage records were invalid for tax deduction purposes. The dispute concerned whether the taxpayers' hand-written notes, later transferred into MS Excel spreadsheets, constituted a compliant vehicle logbook (*Fahrtenbuch*) under German income tax law. The BFH held that the records failed to meet legal standards because the loose, handwritten original entries did not provide sufficient assurance of completeness and accuracy, and the subsequent digitization did not cure this defect; the court clarified that it was unnecessary to decide if loose notes could be validly reconciled later, as they were inherently insufficient. The decisive legal basis was § 8 Abs. 2 and § 6 Abs. 1 Nr. 4 of the German Income Tax Act (*Einkommensteuergesetz*), which require a vehicle logbook to be maintained in a timely, continuous, and closed format that prevents or clearly evidences post-hoc modifications, standards that the Excel-based system and its loose underlying notes failed to satisfy.

Legislator-Regeste

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Validity of loose handwritten vehicle logs and subsequent Excel compilation under § 8 EStG: Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an der hinreichenden Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes i.S. der §§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- jedenfalls unbegründet.

Schlagwörter

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Kraftfahrzeugsteuer Gültigkeitserfordernis Abzug vom Einkommen In den Akten enthaltene Schriftstücke Steuerregister Anhang zur Erfolgsrechnung

Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 211, 508
November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; vom 16.
BFHE 211, 513
November 2005 VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410; vom 16.
BFHE 212, 546
März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625).
VI B 141/06
März 2007 VI B 141/06, BFH/NV 2007, 1132).
V B 236/03
Juli 2004 V B 236/03, BFH/NV 2004, 1660, m.w.N.).
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Volltext

Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

[LEITSATZ]

NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, ob lose handschriftlich geführte Aufzeichnungen durch nachträgliche Aufzeichnungen abgeglichen werden können, da nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits lose geführte Aufzeichnungen nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an der hinreichenden Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes i.S. der §§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- jedenfalls unbegründet.

1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes) näher präzisiert (z.B. Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408; vom 16. November 2005 VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410; vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625). Danach muss das Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen bieten, sodass der zu versteuernde Anteil (Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form geführt wird, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt. Demnach reichen etwa laufend, aber lose gefertigte Aufzeichnungen nicht aus (BFH-Beschluss vom 13. März 2007 VI B 141/06, BFH/NV 2007, 1132).

Im Urteil in BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410 hat der BFH zusätzlich entschieden, dass eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann genügt, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden.

2. Von diesen Grundsätzen ist das Finanzgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen. Es gelangte zu dem Schluss, dass die im Streitfall mit Hilfe des MS Excel-Tabellenkalkulationsprogramms erstellten Tabellenblätter sowie die diesen zu Grunde liegenden handschriftlichen Aufzeichnungen des Klägers und Beschwerdeführers nicht den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen genügen. Eine Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer zu einem späteren Zeitpunkt könne nicht ausgeschlossen werden.

3. Entgegen der Auffassung der Beschwerde wirft der Rechtsstreit keine grundsätzlichen, fallübergreifenden Rechtsfragen auf, die im allgemeinen Interesse (noch) der Klärung durch den BFH bedürften. Neue Aspekte, die der BFH in seiner Rechtsprechung nicht bereits erwogen hätte und die eine erneute Grundsatzentscheidung erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht klärungsbedürftig, ob lose handschriftlich geführte Aufzeichnungen durch nachträgliche Aufzeichnungen abgeglichen werden können. Denn bereits die lose geführten Aufzeichnungen reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht aus.

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einwenden, dass nur kleine inhaltliche Mängel der Aufzeichnungen festgestellt worden seien und das "Fahrtenbuch" insgesamt noch ordnungsgemäß sei, wird insoweit kein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht. Die Kläger wenden sich damit im Ergebnis gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils in Bezug auf die dort getroffene tatsächliche Würdigung, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß sei. Derartige Einwände eröffnen die Revision allerdings regelmäßig nicht (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2004 V B 236/03, BFH/NV 2004, 1660, m.w.N.).

Eine Revisionszulassung war schließlich auch nicht im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren VI R 33/10 geboten. Im Gegensatz zum Streitfall wurde in diesem Verfahren ein Fahrtenbuch zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form geführt.