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V B 102/10 KI-generiert

Intra-community vehicle supply: Insurance by third party vs. actual collector for § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV documentary proof

Geschäftsnummer V B 102/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) denied the taxpayer's complaint for revision, thereby upholding the lower Financial Court's refusal to grant VAT exemption for an intra-community supply of a vehicle to Italy. The dispute centered on whether the taxpayer met the strict documentary proof requirements for a self-arranged transport of the goods into the rest of the EU, specifically challenging whether a third party’s assurance to import the vehicle satisfied the legal standard when that third party did not physically collect the item. The court held that the taxpayer failed to prevail because, under § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV, the documentary proof requirement mandates that the actual collector (the buyer or their authorized agent) personally guarantees the transport into the remaining EU territory; a declaration by a third party who did not receive the vehicle was insufficient. Consequently, since the taxpayer failed to discharge the burden of proof under § 6a Abs. 3 UStG, the issue of good faith protection under § 6a Abs. 4 UStG did not arise, and the original tax assessment remained in force.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 6a Abs. 4 UStG, § 6a Abs. 1 UStG, § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; Intra-community vehicle supply: Insurance by third party vs. actual collector for § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV documentary proof: The dispute centered on whether the taxpayer met the strict documentary proof requirements for a self-arranged transport of the goods into the rest of the EU, specifically challenging whether a third party’s assurance to import the vehicle satisfied the legal standard when that third party did not physically collect the item. The court held that the taxpayer failed to prevail because, under § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV, the documentary proof requirement mandates that the actual collector (the buyer or their authorized agent) personally guarantees the transport into the remaining EU territory; a declaration by a third party who did not receive the vehicle was insufficient. Consequently, since the taxpayer failed to discharge the burden of proof under § 6a Abs. 3 UStG, the issue of good faith protection under § 6a Abs. 4 UStG did not arise, and the original tax assessment remained in force.

Schlagwörter

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Fremdversicherung Beweislast der steuerpflichtigen Person Mehrwertsteuerbefreiung Lieferungen von Gegenständen Kraftfahrzeugsteuer Gesetzlicher Schutz
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

Cited as the legal basis for rejecting the complaint due to the lack of fundamental significance of the legal questions.

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO

Cited as the alternative legal basis for rejecting the complaint because the questions did not require clarification for the development of the law.

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Volltext

(Abholnachweis nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV bei PKW-Verbringung ins Ausland)

[LEITSATZ]

NV: Der Belegnachweis in Abholfällen setzt voraus, das derjenige, der das Fahrzeug tatsächlich abholt (der Abnehmer oder sein Beauftragter) versichert, er werde dieses in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringen. Es genügt nicht, wenn der Abholer versichert, ein Dritter werde das Fahrzeug ins Ausland einführen .

[GRUENDE]

Die Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem es die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines PKW nach Italien versagt hat, ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zur Klärung der Rechtsfragen zuzulassen, ob "es einer ausdrücklichen Bevollmächtigung (des Abholers durch den Leistungsempfänger) bzgl. der Abgabe der Versicherung i.S.d. § 17a Abs. 2 Nr. 4 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) für Zwecke des Belegnachweises vor dem Hintergrund des § 6a Abs. 4 UStG bedarf" und ob "die Bevollmächtigung zur Abholung auch die Bevollmächtigung zur Versicherung i.S. des § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV umfasst und welche Anforderungen an den Wortlaut und die Korrespondenz der Abholvollmacht und der Ausfuhrbestätigung im Hinblick auf die Person des Ausführenden bzw. Bevollmächtigten zu stellen sind, um den Buch- und Belegnachweis für Zwecke der Erlangung des Vertrauensschutzes i.S. des § 6a Abs. 4 S.1 UStG zu genügen", denn diese Fragen stellen sich im Streitfall nicht bzw. sind eindeutig zu beantworten:

1. Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) muss der Unternehmer die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG nachweisen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat (§ 6a Abs. 3 Satz 2 UStG). Dazu ist in § 17a Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 (UStDV) geregelt, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat; dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis).

Nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV soll in den Fällen, in denen der Abnehmer den Gegenstand selbst befördert, den Nachweis führen,

"durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern".

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift setzt --wie das FG zutreffend entschieden hat-- der Belegnachweis somit in Abholfällen voraus, dass derjenige, der den Gegenstand (Fahrzeug) tatsächlich abholt (der Abnehmer oder sein Beauftragter) versichern muss, diesen in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen. Im Streitfall hat nach den Feststellungen des FG K, der Abholer, nicht versichert, er werde das Fahrzeug nach Italien verbringen, sondern erklärt, Herr P werde "das Fahrzeug in Italien einführen". Der in dieser Erklärung bezeichneten Person, Herrn P, wurde das Fahrzeug jedoch nicht ausgehändigt. Unabhängig davon, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der Fragen in Bezug auf die Anforderungen an die Vollmacht hinreichend dargelegt hat, wären sie im Revisionsverfahren schon deswegen nicht klärbar. Unberücksichtigt kann daher bleiben, ob einer Klärung im Revisionsverfahren auch entgegensteht, dass es sich bei der vom FG in Bezug genommenen Rechnung, auf der die zuvor genannte "Erklärung" vermerkt ist, nicht um eine Rechnung des Klägers handelt, sondern die Firma Autohaus ...T-GmbH über eine Lieferung an einen in Italien ansässigen Abnehmer abrechnet; Gleiches gilt für die vom FG in Bezug genommene Vollmacht des P, in der K die Vollmacht ausdrücklich für die Abholung eines Fahrzeuges "bei der Firma Autohaus ...T-GmbH" erteilt wurde. Gegenstand des Verfahrens ist jedoch die Umsatzsteuer des Klägers.

2. Geklärt ist ebenfalls, dass die Frage des Gutglaubensschutzes sich erst dann stellt, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen ist (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. November 2007 V R 71/05, BFHE 219, 417, BStBl II 2009, 52; vom 15. Juli 2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81; BFH-Beschluss vom 9. November 2006 V B 131/05, BFH/NV 2007, 284), woran es hier fehlt.