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V B 115/10 KI-generiert

VAT invoice correction timing for business sales and limits on equitable remission of final tax assessments

Geschäftsnummer V B 115/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint for lack of fundamental legal significance, thereby upholding the lower court's denial of the relief requested; the taxpayer did not prevail. The dispute concerned a request under § 227 AO for a remission of Value Added Tax (VAT) assessed in 1994 on the grounds that the transaction constituted a non-taxable sale of a business as a whole (Geschäftsveräußerung im Ganzen) and that a later invoice correction should have retroactively eliminated the tax liability. The court held that the legal question was already resolved by existing jurisprudence: under §§ 14(2) and 17(1) sentence 3 UStG 1993, invoice corrections for erroneously assessed VAT become effective only in the assessment period in which the correction occurs, not retroactively. Consequently, the remission was unavailable because the final tax assessment was not "obviously and clearly incorrect," as the non-taxable nature of the transaction was subject to doubt at the time, and the taxpayer had allowed the relevant assessment to become final without objection.

Legislator-Regeste

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§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG, § 17 Abs. 1 UStG, § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG; VAT invoice correction timing for business sales and limits on equitable remission of final tax assessments: Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zur Klärung der Rechtsfrage zuzulassen, ob "der Grundsatz, dass Korrekturen der ursprünglich erklärten Umsatzsteuer sich im Zeitpunkt der erfolgten Korrektur auswirken, auch im Falle einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gilt".

Schlagwörter

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Steuererlass Mehrwertsteuerveranlagung Steuerbare Umsätze Streitwert Wert der Umsätze beschränkte Haftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG
Berichtigt der Rechnungsaussteller den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, so ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1993 die Vorschrift des § 17 Abs.
§ 17 Abs. 1 UStG
2 Satz 2 UStG 1993 die Vorschrift des § 17 Abs. 1 UStG 1993 entsprechend anzuwenden.
§ 17 Abs. 1 Satz 3 UStG
Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1993 ist die Berichtigung "für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist".

Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 219, 266
Oktober 2007 V R 27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II.3.c zur Rechnungsberichtigung bei Geschäftsveräußerung).
V B 45/10
Conditions for waiving final tax assessments under equity: priority of legal certainty over material justice when final assessments are not obviously and clearly incorrect
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Volltext

Rechnungskorrekturen bei Geschäftsveräußerung im Ganzen - Erlass aus Billigkeitsgründen bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung

[LEITSATZ]

1. NV: Es ist geklärt, dass bei der Korrektur einer Rechnung mit offenem Umsatzsteuerausweis, bei der übersehen wurde, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen, diese erst im Veranlagungszeitraum der Korrektur wirksam wird.

2. NV: Ein Erlass aus Billigkeitsgründen scheidet bei einer bestandskräftigen, vom Kläger nicht angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzung aus, wenn die Steuerfestsetzung nicht offensichtlich und eindeutig unzutreffend ist.

[GRUENDE]

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zur Klärung der Rechtsfrage zuzulassen, ob "der Grundsatz, dass Korrekturen der ursprünglich erklärten Umsatzsteuer sich im Zeitpunkt der erfolgten Korrektur auswirken, auch im Falle einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gilt".

1. Einer Klärung dieser Rechtsfrage im Revisionsverfahren bedarf es nicht, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen bzw. bereits geklärt ist. Gemäß § 14 Abs. 2 der im Streitjahr 1994 geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat, die Steuer. Berichtigt der Rechnungsaussteller den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, so ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1993 die Vorschrift des § 17 Abs. 1 UStG 1993 entsprechend anzuwenden.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1993 ist die Berichtigung "für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist". Für die Berichtigung eines von einem Unternehmer unberechtigt in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages für eine nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gelten keine Besonderheiten. Für einen derartigen Fall hat der Senat ausdrücklich entschieden, dass § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG 1993 eine Rückwirkung der Berichtigung des Umsatzsteuerausweises auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung ausschließt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.

Oktober 2007 V R 27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II.3.c zur Rechnungsberichtigung bei Geschäftsveräußerung).

2. Im Übrigen würde sich diese Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren, in dem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Billigkeitserlass nach § 227 der Abgabenordnung begehrt, nicht stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bestandskräftig festgesetzte Steuern nur dann im Billigkeitsverfahren zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich hiergegen in dem dafür vorgesehenen Festsetzungsverfahren zu wehren (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2011 V B 45/10, BFH/NV 2011, 999, m.w.N.). Offensichtlich unrichtig wäre die festgesetzte Umsatzsteuer 1994 aber nur, wenn klar feststünde, dass sie zu Unrecht erhoben worden ist, weil es sich --unabhängig von der Frage der Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung-- im Streitfall um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gehandelt hat. Dies war jedoch zweifelhaft, was das Finanzgericht in seinem Urteil (S.

16) näher begründet hat. Schon mangels offensichtlich und eindeutig unrichtiger Steuerfestsetzung scheidet daher ein Erlass aus Billigkeitsgründen aus. Im Übrigen hat der Kläger in dem Jahr, in dem sich eine Rechnungskorrektur bei Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen hätte auswirken können (1996), die Umsatzsteuerfestsetzung bestandskräftig werden lassen. Eine Änderung hätte --da der Rechnungsempfänger den geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht rückgängig gemacht hatte-- ohnehin abgelehnt werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, BStBl II 2004, 313 für das Streitjahr 1996).