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III R 85/10 KI-generiert

Child benefit income limit: sufficiency of revision grounds relying solely on administrative instruction

Geschäftsnummer III R 85/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the revision as inadmissible via order, leaving the lower Finance Court's judgment in force which had granted the taxpayer's claim for child benefit. The dispute concerned whether private health insurance premiums paid by the parent for the child could be deducted from the child's income to determine if the annual limit under § 32(4) sentence 2 EStG was exceeded for tax year 2002. The BFH held that the revision was procedurally defective under § 120(3) No. 2 lit. a FGO because the authority's rationale, which relied solely on a binding instruction from the Federal Central Tax Office requiring the insured child to also be the policyholder, failed to engage with the specific legal reasoning of the appellate court. The court emphasized that adherence to administrative instructions does not exempt the party from the statutory requirement to substantively demonstrate why the lower court’s decision was erroneous.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG; Child benefit income limit: sufficiency of revision grounds relying solely on administrative instruction: Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog Kindergeld für seine Tochter (T), die nach dem Abitur an einer Universität studierte. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung für das Jahr 2002 auf. Sie war der Ansicht, die Einkünfte und Bezüge, die T im Jahr 2002 erzielt habe, hätten den Grenzbetrag von 7.188 € nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2002 geltenden Fassung (EStG) überschritten. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.

Schlagwörter

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Steuer vom Einkommen Leistungsberechnung Versicherungsleistungsanspruch Revision eines Entscheids gesetzliche Voraussetzungen Prozessvoraussetzung
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Volltext

Anforderungen an die Revisionsbegründung - Hinweis auf Weisungsgebundenheit nicht ausreichend

[LEITSATZ]

1. NV: Der Revisionskläger muss in der Revisionsbegründung die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Die Begründung muss erkennen lassen, dass der Revisionskläger sein bisheriges Vorbringen anhand der Gründe des angefochtenen Urteils überprüft hat .

2. NV: Begründet die Familienkasse die Revision lediglich damit, dass das angefochtene Urteil einer Weisung des Bundeszentralamts für Steuern widerspreche, so ist dies als Revisionsbegründung nicht ausreichend .

[TATBESTAND]

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog Kindergeld für seine Tochter (T), die nach dem Abitur an einer Universität studierte. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung für das Jahr 2002 auf. Sie war der Ansicht, die Einkünfte und Bezüge, die T im Jahr 2002 erzielt habe, hätten den Grenzbetrag von 7.188 € nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2002 geltenden Fassung (EStG) überschritten. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.

Im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren machte der Kläger Versicherungsaufwendungen geltend, die ihm als Versicherungsnehmer aus einem Vertrag über eine Krankenversicherung entstanden waren, den er auch zugunsten der T abgeschlossen hatte. Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte die auf T entfallenden Krankenversicherungsbeiträge einkünftemindernd und gab der Klage statt (Urteil vom 4. November 2010 4 K 10218/06 B, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 549). Zur Begründung führte es aus, nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164) seien die Einkünfte und Bezüge eines Kindes um dessen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern. Auch die Beiträge für eine private Krankenversicherung seien nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag einzubeziehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 2006 III R 24/06, BFHE 216, 225, BStBl II 2007, 530). Die zu Sonderausgaben ergangene Rechtsprechung, wonach ein Abzug voraussetze, dass der Versicherte die Beiträge nicht nur entrichte, sondern auch selbst schulde, stehe einer Berücksichtigung bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht entgegen, da es nicht um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kindes gehe, sondern um die wirtschaftliche Belastung der Eltern.

Zur Begründung der Revision trägt die Familienkasse vor, nach einer Weisung des Bundeszentralamts für Steuern --Newsletter Familienleistungsausgleich, Ausgabe September 2007-- könnten Beiträge für eine private Krankenversicherung nur dann abgezogen werden, wenn das Kind Versicherungsnehmer sei. Auf Kinder entfallende Beiträge für eine Familienversicherung könnten nicht berücksichtigt werden.

Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Revisionsbegründung entspricht nicht den Mindestanforderungen.

1. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lässt, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Weiterhin muss er die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Der Revisionskläger muss sich mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (z.B. Senatsbeschluss vom 4. März 2011 III R 44/09, BFH/NV 2011, 997).

2. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Familienkasse nicht gerecht.

a) Die Familienkasse gibt in der Revisionsbegründung zunächst das Urteil des FG wieder, im Anschluss daran formuliert sie die ihrer Ansicht nach zu entscheidende Rechtsfrage und weist darauf hin, dass nach einer schriftlichen Weisung der Aufsichtsbehörde, des Bundeszentralamts für Steuern, der Versicherungsnehmer und die den Beitrag zahlende Person grundsätzlich übereinstimmen müssten. Diese Weisung sei zu beachten.

b) Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils. Die Revisionsbegründung lässt nicht erkennen, dass die Familienkasse ihr bisheriges Vorbringen anhand der Gründe des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils überprüft hat (BFH-Urteil vom 25. August 2009 I R 88, 89/07, BFHE 226, 296, BFH/NV 2009, 2047, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 59, m.w.N.). Die Weisungsgebundenheit der Familienkasse entbindet sie nicht von der Verpflichtung, die Revision den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO entsprechend zu begründen.