Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII B 185/10 KI-generiert

Scope of judicial discretion in granting file inspection at a lawyer’s office versus the statutory rule of inspection at the courthouse under § 78 FGO

Geschäftsnummer VIII B 185/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance rejected the taxpayer's complaint, upholding the Finance Court's decision to deny the request for file inspection to be conducted by sending court records to the representative's office; the taxpayer prevailed in no respect. The dispute concerned a request for access to court and administrative files in a suspension of proceedings case regarding income tax, where the taxpayer argued that the standard inspection at the courthouse was insufficient and cited cost savings and potential document insecurity as justifications for mail-based access. The court held that under Section 78 of the Fiscal Court Rules, the statutory rule is inspection at the courthouse, and granting access via dispatch to a law firm is a discretionary exception reserved for special circumstances, such as significant impairment of the representative, which were not present here; the court further clarified that differing rules in other procedural orders do not apply, and the limitation to the courthouse does not violate fundamental rights.

Legislator-Regeste

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§ 78 FGO; Scope of judicial discretion in granting file inspection at a lawyer’s office versus the statutory rule of inspection at the courthouse under § 78 FGO: a) Nach ständiger Rechtsprechung ist der die Akteneinsicht regelnden Vorschrift des § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schon nach dem Wortlaut des Absatzes 1 ("einsehen") sowie der Regelung über die Abschriften in Absatz 2 zu entnehmen, dass Beteiligte finanzgerichtlicher Verfahren regelmäßig Akten nur an Gerichtsstelle einsehen können (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 2. September 2009 III B 246/08, BFH/NV 2010, 49, m.w.N.). Dies dient dazu, das Risiko eines Aktenverlusts zu verringern und das Steuergeheimnis gegenüber Dritten zu wahren.

Schlagwörter

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Akteneinsicht im Steuerverfahren richterliches Ermessen Augenschein Steueraufsicht prozessleitende Verfügungen Besuchsrecht
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Volltext

Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten

[LEITSATZ]

NV: Die ständige Praxis der Finanzgerichte, in Ausübung ihres Ermessens Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten oder eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts --als Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Einsicht an Gerichtsstelle nur ausnahmsweise zu gewähren, verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte (Anschluss an BFH-Beschluss vom 9. Juni 2010 II B 47/10, BFH/NV 2010, 1653 m.w.N. unter Bezugnahme auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02, Deutsche Steuerzeitung 2003, 46).

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen die Ablehnung des Finanzgerichts (FG), ihm die begehrte Einsicht in die Akten des von ihm anhängig gemachten Aussetzungsverfahrens wegen Vollziehung der Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2007 durch Übersendung der Akten in seine Kanzlei zu gewähren, ist unbegründet.

1. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Antrags- und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zur Einsichtnahme in seine Kanzlei übersandt werden.

a) Nach ständiger Rechtsprechung ist der die Akteneinsicht regelnden Vorschrift des § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) schon nach dem Wortlaut des Absatzes 1 ("einsehen") sowie der Regelung über die Abschriften in Absatz 2 zu entnehmen, dass Beteiligte finanzgerichtlicher Verfahren regelmäßig Akten nur an Gerichtsstelle einsehen können (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 2. September 2009 III B 246/08, BFH/NV 2010, 49, m.w.N.). Dies dient dazu, das Risiko eines Aktenverlusts zu verringern und das Steuergeheimnis gegenüber Dritten zu wahren.

b) Eine davon abweichende Entscheidung der Finanzgerichte oder des --wie hier-- mit einer Beschwerde angerufenen BFH über Akteneinsicht mittels Übersendung in die Kanzlei eines Verfahrensbevollmächtigten oder eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts ist eine Ermessensentscheidung. Sie kommt nach ständiger Rechtsprechung als Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Einsicht an Gerichtsstelle nur ausnahmsweise in Betracht; diese Beschränkung auf Ausnahmefälle verletzt keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte (BFH-Beschluss vom 9. Juni 2010 II B 47/10, BFH/NV 2010, 1653, m.w.N., unter Bezugnahme auf Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1503/02, Deutsche Steuer-Zeitung 2003, 46). Insbesondere können gegen diese Rechtsprechung zu § 78 FGO Entscheidungen zu abweichenden Regelungen in den anderen Verfahrensordnungen wie etwa der vom Antragsteller in Bezug genommenen Verwaltungsgerichtsordnung nicht ins Feld geführt werden, weil nach der Rechtsprechung des BVerfG das Akteneinsichtsrecht in den jeweiligen Prozessordnungen unterschiedlich geregelt werden darf (BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77; vom 11. Juli 1984 1 BvR 1523/83, Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1984, 478).

2. Nach diesen Grundsätzen liegen auch nach Auffassung des Senats keine Ausnahmegründe für die Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an die Kanzlei des Antragstellers vor.

a) Der Einwand des Antragstellers, das FG habe zu Unrecht die Kostenersparnis sowie eine mögliche Gefährdung der Akten durch Postübersendung als Ablehnungsgrund genannt lässt keine persönlichen Besonderheiten des Akteneinsichtsgesuchs erkennen.

b) Der weitere Einwand des Antragstellers, das FA habe sich auf nicht näher bezeichnete Feststellungen berufen und sich im Übrigen geweigert, einen Teil der Akten wie z.B. strafrechtliche Ermittlungsakten herauszugeben, lässt ebenfalls einen Ausnahmegrund nicht erkennen.

Zum einen kann der Antragsteller nach Maßgabe des § 78 FGO nur Einsicht in die dem Gericht bereits vorliegenden Akten verlangen (BFH-Beschluss vom 14. Januar 2011 VIII B 56/10, BFH/NV 2011, 630). Zum anderen kann die --behauptete-- Unklarheit der vom FA getroffenen tatsächlichen Feststellungen allenfalls die Notwendigkeit einer umfassenden Akteneinsicht begründen. Sie ist aber keine einzelfallbezogene Besonderheit des Akteneinsichtsverfahrens, wie sie etwa eine erhebliche Behinderung des Bevollmächtigten darstellt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 III B 176/07, BFH/NV 2009, 192).