Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII B 22/10 KI-generiert

Distinguishing home office from professional practice for tax deduction purposes

Geschäftsnummer VIII B 22/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the non-admission complaint filed by the tax authority, thereby upholding the lower court's ruling in favor of the taxpayer regarding the deductibility of expenses for office space. The dispute centered on whether a taxpayer could classify specific business premises as a "home office" (*häusliches Arbeitszimmer*) under § 4(5) No. 6b of the Income Tax Act (EStG) rather than as a professional practice, which carries different tax implications. The decisive legal basis relied on the doctrine that the term "home office" is not statutorily defined and requires a holistic assessment of the specific circumstances to distinguish it from a freelance practice; the court held that a separate annex with a "Tax Advisor" sign, multiple employees, public traffic, and distinct facilities such as waiting areas, restrooms, and a coat check constitutes a professional practice that severs the integration with the taxpayer's private sphere, thus failing to meet the criteria for a home office.

Legislator-Regeste

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§ 9 Abs. 5 EStG, § 118 Abs. 2 FGO; Distinguishing home office from professional practice for tax deduction purposes: Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet. Der vom FA gerügte Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben. Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit der vom FA angeführten Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimmt.

Schlagwörter

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Abzug von Berufskosten Steuer vom Einkommen Besteuerungsgrundlage Heimarbeit Akteneinsicht im Steuerverfahren getrennter Wohnsitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 208, 239
Dezember 2004 XI R 13/04, BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344; vom 16.
BFHE 208, 263
Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 22.
BFHE 216, 110
November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304, jeweils m.w.N.).
BFHE 200, 336
September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 5.
BFHE 201, 166
Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; vom 20.
BFHE 205, 46
November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203, jeweils m.w.N.).
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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde, häusliches Arbeitszimmer, Abgrenzung zu freiberuflicher Praxis

[LEITSATZ]

1. NV: Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt; seine Grenzen sind fließend und es gibt Übergangsformen .

2. NV: Maßgebend ist das sich aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild. Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, muss aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden .

3. Es ist geklärt, nach welchen Kriterien ein häusliches Arbeitszimmer von einer im selbstgenutzten Wohnhaus oder in einem Anbau des Wohnhauses gelegenen Praxis eines Freiberuflers abzugrenzen ist (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteile in BStBl II 2005, 203 und in BFH/NV 2007, 677) .

4. NV: Handelt es sich bei den Räumlichkeiten um einen gesonderten zu betretenden Anbau mit dem Büroschild "Steuerberater", sind dort mehrere Mitarbeiter beschäftigt, findet Publikumsverkehr statt und gibt es darüber hinaus einen gesonderten Wartebereich, Toiletten und eine Garderobe, liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor .

[GRUENDE]

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet. Der vom FA gerügte Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben. Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit der vom FA angeführten Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimmt.

Zutreffend ist das FG bei seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH ausgegangen, wonach der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers im Gesetz nicht näher bestimmt ist und aus dem Wesen des Typus des "häuslichen Arbeitszimmers" folgt, dass seine Grenzen fließend sind und es Übergangsformen gibt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304, jeweils m.w.N.). Maßgebend ist das sich aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild. Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, muss daher aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).

Für den Fall eines als Syndikusanwalt eines Unternehmens nichtselbständig tätigen Klägers, der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend macht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344), hat der BFH in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass auch eine Anwaltskanzlei dem Grunde nach von der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasst wird, sofern sie die Merkmale eines häuslichen Arbeitszimmers aufweist. Andererseits hat der BFH im Falle eines Rechtsanwalts, der Räumlichkeiten in seinem privaten Einfamilienhaus nutzt, entschieden, dass die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre aufgehoben beziehungsweise überlagert wird, wenn die Büroeinheit auch von Dritten, nicht familienangehörigen oder haushaltszugehörigen Personen genutzt wird (BFH-Urteil vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677). Gleichermaßen hat der BFH auch klargestellt, dass eine ärztliche Notfallpraxis grundsätzlich nicht als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 9 Abs. 5 EStG anzusehen ist, selbst wenn sie mit den Wohnräumen des Arztes verbunden ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203, jeweils m.w.N.).

Insgesamt gesehen ist danach geklärt, nach welchen Kriterien ein häusliches Arbeitszimmer von einer im selbstgenutzten Wohnhaus oder in einem Anbau des Wohnhauses gelegenen Praxis eines Freiberuflers abzugrenzen ist (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203, und in BFH/NV 2007, 677).

Im Streitfall ist das FG ersichtlich von der Rechtsprechung des BFH ausgegangen. Es hat die fraglichen Büroräumlichkeiten sogar besichtigt und ist nach Inaugenscheinnahme und Würdigung der Gesamtumstände zu dem Schluss gekommen, es handle sich bei den Räumlichkeiten u.a. auch deshalb nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, weil es sich um einen gesondert zu betretenden Anbau mit dem Büroschild "Steuerberater" handele, dort mehrere Mitarbeiter des Klägers beschäftigt seien, Publikumsverkehr stattfinde und es darüber hinaus einen gesonderten Wartebereich, Toiletten und eine Garderobe gebe, so dass eine Vermischung der Bürosphäre mit der privaten Sphäre des Klägers nicht gegeben sei. Danach ist eine Abweichung der Vorentscheidung zu den vom FA in Bezug genommenen Divergenzentscheidungen nicht gegeben, zumal der Senat an die mit substantiierten Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO).