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IX B 59/11 KI-generiert

Tax treatment of ancillary payments in extraordinary compensation: threshold for triviality and impact on reduced taxation

Geschäftsnummer IX B 59/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the appellants' complaint, rejecting their argument that a unified legal question requiring clarification existed, thereby upholding the lower court's assessment that the income was subject to full taxation. The dispute concerned whether minor ancillary payments totaling €15,815 (approximately 10.2% of the principal compensation) prevented the classification of a primary compensation payment of €139,307 as "extraordinary income" eligible for reduced taxation under German income tax law, with the lower court finding the ancillary amounts were not trivial. The court held that in the absence of special factual circumstances or social welfare justifications for the ancillary payments, their magnitude alone determined their character, ruling that payments exceeding a de minimis threshold are detrimental to the "genuine predominance" required for favorable tax treatment, a standard established in prior BFH jurisprudence without a strict fixed percentage limit.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 118 Abs. 2 FGO; Tax treatment of ancillary payments in extraordinary compensation: threshold for triviality and impact on reduced taxation: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Schlagwörter

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Steuer vom Einkommen besondere Umstände voller Ersatz Spezialsteuer Nebenkosten Ergänzungsleistungsberechnung
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Volltext

Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen - geringfügige oder schädliche Teilleistung

[LEITSATZ]

1. NV: Die Frage nach der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit von geringfügigen Teilleistungen im Hinblick auf die ermäßigte Besteuerung einer ganz überwiegenden Hauptentschädigungsleistung bestimmt sich - grundsätzlich ohne starre Prozentgrenze - nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen .

2. NV: Sind keine besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar, die die Teilleistungen bedingen oder prägen, ist die Frage, ob die Teilleistung der Außerordentlichkeit der Hauptentschädigungszahlung entgegensteht, allein ausgehend von der Höhe der Teilleistungen zu beurteilen. Danach hat das FG die Teilleistungen i.H.v. insgesamt 15.815 € (=10,2 % von 139.307 €) zutreffend als nicht mehr geringfügig und damit schädlich für eine ermäßigte Besteuerung der Hauptentschädigungsleistung im Streitjahr angesehen .

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist nicht gegeben. Denn eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Rechtsfrage nach der Schädlichkeit oder Unschädlichkeit von geringfügigen Teilleistungen im Hinblick auf die ermäßigte Besteuerung einer ganz überwiegenden Hauptentschädigungsleistung ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt; sie bestimmt sich --grundsätzlich ohne starre Prozentgrenze-- nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 2011 IX R 20/10, BFHE 232, 471; sowie vom 25. August 2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265, BStBl II 2011, 27; vom 11. Mai 2010 IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801); das Urteil des Finanzgerichts (FG) divergiert auch nicht von dieser Rechtsprechung.

Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) sind die --neben der Hauptentschädigungsleistung in Höhe von 139.307 € (im Streitjahr 2009)-- an den Kläger gezahlten Teilleistungen in Höhe von 13.815 € (2007) und 2.000 € (2008) nicht aus Gründen der sozialen Fürsorge als ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt worden. Da überdies im Streitfall keine besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar sind, die die Teilleistungen bedingen oder prägen, ist die Frage, ob die Teilleistung der Außerordentlichkeit der Hauptentschädigungszahlung im Streitjahr entgegensteht, allein ausgehend von der Höhe der Teilleistungen zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 471).

Danach hat das FG die Teilleistungen in Höhe von insgesamt 15.815 € (= 10,2 %), die zudem mit der Hauptentschädigungsleistung in drei Veranlagungszeiträumen gezahlt worden sind, zutreffend als nicht mehr geringfügig und damit schädlich für eine ermäßigte Besteuerung der Hauptentschädigungsleistung im Streitjahr angesehen.