Sufficiency of designation of the subject matter of a claim when requesting new unspecified tax assessments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance rejected the taxpayer’s complaint, upholding the lower finance court’s dismissal of the lawsuit for failure to sufficiently designate the subject matter of the claim. The dispute involved a challenge to amended assessment notices regarding income and sales tax, where the taxpayer sought not merely the cancellation of the post-audit adjustments but also the issuance of new, unspecified revised assessments. The court held that while a simple motion to annul can suffice if the intent is clear, the additional request for new, unquantified assessments by a legally represented taxpayer rendered the claim insufficiently specific, as it did not allow the court to discern the precise alleged rights violation. Relying on § 65 Abs. 1 FGO and § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, the decision established that the specification of the claim's subject matter must enable the court to identify the nature of the grievance, which was not met here despite the existence of an underlying calculation error argument, resulting in no revision being admitted.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 115 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 65 Abs. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; Sufficiency of designation of the subject matter of a claim when requesting new unspecified tax assessments: The dispute involved a challenge to amended assessment notices regarding income and sales tax, where the taxpayer sought not merely the cancellation of the post-audit adjustments but also the issuance of new, unspecified revised assessments. The court held that while a simple motion to annul can suffice if the intent is clear, the additional request for new, unquantified assessments by a legally represented taxpayer rendered the claim insufficiently specific, as it did not allow the court to discern the precise alleged rights violation. Relying on § 65 Abs. 1 FGO and § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, the decision established that the specification of the claim's subject matter must enable the court to identify the nature of the grievance, which was not met here despite the existence of an underlying calculation error argument, resulting in no revision being admitted.
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KI-generiertVolltext
Gegenstand des Klagebegehrens
[LEITSATZ] NV: Beantragt ein rechtskundig vertretener Kläger zusätzlich eine nicht näher bezifferte geänderte Steuerfestsetzung, dann kann es an der ausreichenden Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens fehlen .
[GRUENDE] 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Hierbei kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Jedenfalls liegen die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht vor.
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1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
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Weist das Finanzgericht (FG) die Klage zu Unrecht als unzulässig ab, dann liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem das Urteil beruht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 2006 II B 97/05, BFH/NV 2006, 1129, und vom 22. Juni 2010 VIII B 12/10, BFH/NV 2010, 1846). Ein solcher Verfahrensmangel kann auch gegeben sein, wenn das FG zu Unrecht annimmt, der Kläger habe den Gegenstand des Klagebegehrens i.S. des § 65 Abs. 1 FGO nicht in ausreichender Weise bezeichnet.
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Ein solcher Verfahrensmangel ist dem FG indessen im Streitfall nicht unterlaufen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht identisch mit der Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts und der Wiedergabe des Klageantrags (BFH-Beschluss vom 31. März 2010 VII B 233/09, BFH/NV 2010, 1464). Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens setzt vielmehr voraus, dass der Kläger Angaben macht, die das FG in die Lage versetzen, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschluss vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417).
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Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Auch hat das FG bei der Auslegung der Klage sämtliche ihm erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art einschließlich der einschlägigen Steuerakten zu berücksichtigen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1417). In Einzelfällen kann daher ein bloßer Aufhebungsantrag genügen, wenn für das FG zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Kläger sich gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids dem Grunde nach wendet (BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 2004 VI B 89/02, BFH/NV 2004, 1541, und in BFH/NV 2006, 1129).
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Hiervon ist im Streitfall nicht auszugehen. Der im finanzgerichtlichen Verfahren rechtskundig vertretene Kläger hat sich nicht damit begnügt, die Aufhebung der im Streit befindlichen Änderungsbescheide zu beantragen mit der Folge, dass die ursprünglich ergangenen Steuerbescheide nach Wegfall der Änderungsbescheide wieder ihre Wirkung entfalten. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zusätzlich beantragt, "hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzungen eine neue geänderte Festsetzung zu treffen" bzw. die angefochtenen Einkommensteuerbescheide "durch neue abgeänderte Bescheide zu ersetzen". Im Hinblick auf diese zusätzlichen Anträge konnte das FG deshalb nicht im Wege der Auslegung davon ausgehen, der Kläger erstrebe lediglich die Beseitigung der nach einer Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheide, in denen der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon ausgegangen ist, das Fahrtenbuch des Klägers sei nicht anzuerkennen und daher sei die private Kfz-Nutzung auf der Grundlage der sog. 1 %-Regelung zu erfassen.
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Der beschließende Senat sieht sich in dieser Einschätzung durch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 2. September 2009 bestätigt, auch wenn dieser erst nach Ablauf der vom FG gesetzten Ausschlussfrist beim FG eingegangen ist. In diesem wird nämlich u.a. ausgeführt, die Klage beziehe sich auf die dem FA vollständig vorliegenden Steuererklärungen des Klägers. Das FA "habe schlicht unrichtig gerechnet. Des Weiteren habe es eingereichte Unterlagen des Klägers ohne jegliche Begründung nicht berücksichtigt".
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2. Soweit der Kläger geltend macht, es bedürfe der grundsätzlichen Klärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), ob zur ausreichenden Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens die Wiedergabe der Klageanträge nebst Benennung der angefochtenen Bescheide genüge, ist sein Vorbringen nicht ausreichend. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH, die zu dieser Problematik ergangen ist (zu den Darlegungsanforderungen vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. § 116 Rz 31 ff.). Auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen.