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XI B 38/11 KI-generiert

VAT exemption for gambling operators under § 4 No. 9 b UStG: Unconstitutionality, EU neutrality principle, and pass-through of VAT under the Gaming Devices Regulation

Geschäftsnummer XI B 38/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint for leave to appeal, leaving the lower court's rejection of the plaintiff's claims in force. The dispute concerned whether the exclusion of "other gambling with money stake" from the VAT exemption under § 4 No. 9 b UStG (version effective May 6, 2006) was unconstitutional or incompatible with EU law, and whether § 13 Abs. 1 No. 3 SpielV prevented commercial operators from passing VAT on to consumers. The court held that the case lacked fundamental significance because existing BFH jurisprudence had already clarified that the provision in question does not violate the German Basic Law or EU law, specifically finding no breach of the neutrality principle. Furthermore, the court determined that the interpretation of the Gaming Devices Regulation did not hinder operators from charging VAT to players, and prior EuGH rulings confirmed the provision's compliance with Union law, rendering a new review unnecessary.

Legislator-Regeste

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VAT exemption for gambling operators under § 4 No. 9 b UStG: Unconstitutionality, EU neutrality principle, and pass-through of VAT under the Gaming Devices Regulation: The dispute concerned whether the exclusion of "other gambling with money stake" from the VAT exemption under § 4 No. 9 b UStG (version effective May 6, 2006) was unconstitutional or incompatible with EU law, and whether § 13 Abs. 1 No. 3 SpielV prevented commercial operators from passing VAT on to consumers. The court held that the case lacked fundamental significance because existing BFH jurisprudence had already clarified that the provision in question does not violate the German Basic Law or EU law, specifically finding no breach of the neutrality principle. Furthermore, the court determined that the interpretation of the Gaming Devices Regulation did not hinder operators from charging VAT to players, and prior EuGH rulings confirmed the provision's compliance with Union law, rendering a new review unnecessary.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuerbefreiung deutsches Steuerrecht Mehrwertsteuerpflicht des Steuerpflichtigen Beschlagnahme von Geldspielgeräten Vollstreckung deutscher Entscheide BVerfGG-Vorschrift
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Volltext

Die Frage der Vereinbarkeit der Steuerpflicht von Umsätzen eines Betreibers von Geldspielgeräten mit dem Unionsrecht und Verfassungsrecht hat keine grundsätzliche Bedeutung

[LEITSATZ] 1. NV: Es ist geklärt, dass die Steuerpflicht von Umsätzen eines Betreibers von Geldspielgeräten nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Fassung weder gegen Unionsrecht noch gegen das Grundgesetz verstößt.

2. NV: § 13 Abs. 1 Nr.3 in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Neufassung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) hindert einen gewerblichen Betreiber von Geldspielgeräten rechtlich nicht daran, die Umsatzsteuer an die Endverbraucher (Spieler) weiter zu berechnen.

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für ihre Beurteilung maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dies ist nur der Fall, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2010 XI B 88/09, BFH/NV 2010, 1875, m.w.N.).

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An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen oder der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1875, m.w.N.).

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a) Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, ob § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Fassung verfassungswidrig ist und gegen das Unionsrecht verstößt, ist nicht klärungsbedürftig. Denn der BFH hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bereits geklärt, dass die in der genannten Vorschrift getroffene Regelung, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind, weder gegen Unionsrecht noch gegen das Grundgesetz (GG) verstoßen (BFH-Urteil vom 10. November 2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, m.w.N.). Insbesondere liegt danach auch keine Verletzung des Neutralitätsgrundsatzes vor.

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b) Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Prüfung dieser Rechtsprechung erfordern würden, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

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aa) Soweit sie ausführt, der BFH habe sich in der genannten Entscheidung nicht mit dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Inklusivstundensatz des § 4 Abs. 1 des Vormünderund Betreuervergütungsgesetzes --VBVG-- (BVerfG-Beschluss vom 18. März 2009 1 BvR 2374/07, BFH/NV 2009, 1388) auseinandergesetzt, ist nicht ersichtlich, weshalb dies im Rahmen der verfassungsrechtlichen Überprüfung von § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG angezeigt gewesen wäre.

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Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang zwar darauf, dass § 13 Abs. 1 Nr. 3 in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Neufassung der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit --SpielV n.F.-- (BGBl I 2005, 3495) eine Vergütungsregelung enthalte, die keinerlei Hinweis darauf vorsehe, dass in den dort geregelten Höchstsätzen die Umsatzsteuer berücksichtigt sei, wie dies nunmehr im Rahmen des VBVG der Fall sei. Sie lässt aber außer Betracht, dass nach Auffassung des BFH § 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV n.F. einen gewerblichen Betreiber von Geldspielgeräten nicht rechtlich daran hindert, die Umsatzsteuer an die Endverbraucher (Spieler) weiter zu berechnen (BFH-Urteil in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311, unter II.3.b bb). Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Rechtsprechung im Hinblick auf den von der Klägerin zitierten Beschluss des BVerfG in BFH/NV 2009, 1388 neu zu überdenken.

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bb) Auch der von der Klägerin genannte Gesichtspunkt, der BFH habe durch das Unterlassen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, gebietet keine erneute Überprüfung der Rechtsprechung des BFH. Denn der EuGH hat in dem Urteil vom 10. Juni 2010 Rs. C-58/09 --Leo Libera-- (BFH/NV 2010, 1590) keine Bedenken gegen die Übereinstimmung von § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht geäußert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz vorliegt (Rz 34 ff. des Urteils).