Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V B 8/11 KI-generiert

Judicial auditor status as expert witness and validity of non-publicly appointed expert in valuation proceedings

Geschäftsnummer V B 8/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayer's application for leave to appeal, upholding the lower court's judgment. The dispute centered on whether the first instance court committed a procedural error by failing to commission an additional expert report from a publicly appointed appraiser instead of relying on a judicial auditor ("Prüfungsbeamte") regarding the valuation of inventory items. The taxpayer argued that the auditor lacked sufficient expertise in production and valuation processes and that the court violated procedural norms by not using a formally appointed expert. The BFH held that a judicial auditor engaged under a formal evidence order is legally considered an expert witness, and the selection of such an expert falls within the discretion of the facts court; using a non-publicly appointed expert does not constitute a procedural error under Section 404 of the Code of Civil Procedure, which is viewed as a mere ordering provision. Furthermore, the taxpayer failed to demonstrate any evident defects, factual errors, or lack of specific professional knowledge in the existing expert report that would have necessitated additional evidence, and no divergence in legal interpretation existed compared to cited precedent.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 82 FGO, § 404 Abs. 2 ZPO; Judicial auditor status as expert witness and validity of non-publicly appointed expert in valuation proceedings: The dispute centered on whether the first instance court committed a procedural error by failing to commission an additional expert report from a publicly appointed appraiser instead of relying on a judicial auditor ("Prüfungsbeamte") regarding the valuation of inventory items. The taxpayer argued that the auditor lacked sufficient expertise in production and valuation processes and that the court violated procedural norms by not using a formally appointed expert. The BFH held that a judicial auditor engaged under a formal evidence order is legally considered an expert witness, and the selection of such an expert falls within the discretion of the facts court; using a non-publicly appointed expert does not constitute a procedural error under Section 404 of the Code of Civil Procedure, which is viewed as a mere ordering provision. Furthermore, the taxpayer failed to demonstrate any evident defects, factual errors, or lack of specific professional knowledge in the existing expert report that would have necessitated additional evidence, and no divergence in legal interpretation existed compared to cited precedent.

Schlagwörter

KI-generiert
sachverständiger Zeuge Steuerinventar Steuerjustizverfahren Auslegung von Urteilen Beweismitteledition formeller Verfahrensmangel
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Beweiserhebung durch Beauftragung eines Prüfungsbeamten - Einholung eines weiteren Gutachtens

[LEITSATZ]

1. NV: Der aufgrund eines förmlichen Beweisbeschlusses beim FG eingesetzte Prüfungsbeamte ist Sachverständiger .

2. NV: Allein daraus, dass der vom FG als Sachverständiger beauftragte Gutachter nicht "öffentlich bestellt" worden ist, kann kein Verfahrensfehler abgeleitet werden .

[GRUENDE]

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

2

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt dem "Aspekt der Sachkunde im Produktions- und Schätzverfahren" bei der Auswahl von Sachverständigen keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

3

a) Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt, dass der --wie im Streitfall-- aufgrund eines förmlichen Beweisbeschlusses eingesetzte Prüfungsbeamte beim Finanzgericht (FG) Sachverständiger ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. November 1995 VIII B 31/95, BFH/NV 1996, 344; vom 2. August 2005 IV B 185/03, BFH/NV 2005, 2224).

4

b) Weiter ist durch die Rechtsprechung des BFH auch geklärt, dass das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 der Zivilprozessordnung (ZPO) zustehende Ermessen nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt wird, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachtlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. So verhält es sich, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit bereits vorliegender Gutachten insbesondere deswegen nicht gegeben sind, weil sie offen erkennbare Mängel aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten, wenn ferner Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen oder ihnen das einschlägige spezielle Fachwissen fehlt. Das Tatsachengericht ist hingegen nicht allein schon deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten oder zusätzliche gutachtliche Äußerungen einzuholen, weil ein Beteiligter meint, das bereits vorliegende Gutachten sei keine ausreichende Erkenntnisquelle (BFH-Beschluss vom 9. Mai 1996 X B 223/95, BFH/NV 1996, 773). Ein weiteres Gutachten ist aber dann einzuholen, wenn die Einschätzung des Erstgutachters nicht dem Stand der Wissenschaft entspricht, widersprüchlich oder von unsachlichen Erwägungen getragen ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 31. Oktober 2002 XI B 43/02, BFH/NV 2003, 626). Derartige Zweifel an dem Gutachten des gerichtlichen Prüfungsbeamten bestehen nicht und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Im Streitfall hat sich das FG vielmehr den Ausführungen des gerichtlichen Gutachters angeschlossen und die dagegen von der Klägerin geltend gemachten Einwände nicht durchgreifen lassen.

5

c) Auch der Vortrag, das FG hätte einen öffentlich bestellten Sachverständigen beauftragen müssen, führt nicht zur Zulassung der Revision. Sind für bestimmte Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, sollen andere Personen zwar nur dann ausgewählt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (§ 404 Abs. 2 ZPO). Die Auswahl der Sachverständigen liegt im Ermessen des Senats. § 404 Abs. 2 ZPO ist insoweit lediglich eine Ordnungsvorschrift (vgl. z.B. Reichold in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2009, § 404 Rz 3; Zöller/ Greger, ZPO, 28. Aufl., § 404 Rz 2, m.w.N.), so dass allein daraus, dass der vom Gericht als Sachverständiger beauftragte Gutachter nicht "öffentlich bestellt" worden ist, kein Verfahrensfehler abgeleitet werden kann.

6

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das Urteil des FG Münster vom 17. September 2010 4 K 1412/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 506) zuzulassen. Zwar hat das FG Münster entschieden, dass Testkäufe zur Berücksichtigung im Rahmen einer Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung die Verhältnisse des Verprobungszeitraums repräsentativ widerspiegeln müssen und hierfür eine zeitliche Nähe zwischen Verprobungszeitraum und Testkauf erforderlich sei, die sicherstelle, dass zum Zeitpunkt des Testkaufs dieselben betrieblichen Verhältnisse gegeben sind wie während des Verprobungszeitraums.

7

Das FG hat seiner Entscheidung aber entgegen der Auffassung der Klägerin keinen hiervon abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt, sondern sein Urteil darauf gestützt, dass die bei den Testkäufen benutzten Eiskugelportionierer nach den Angaben der Klägerin auch in den Streitjahren benutzt worden seien und der gerichtseigene Prüfer zudem die von der Klägerin durch eigene Tests ermittelte Einwendungen berücksichtigt habe.