Implicit application for VAT actual-collection taxation under § 20 UStG requires clear indication in pre-return
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint, denying leave to appeal and affirming the lower court's ruling in favor of the tax authority. The dispute concerned whether a taxpayer's submission of a VAT pre-return based on actual receipts constituted an implied application for approval of the actual collection method under § 20 UStG, a question the court deemed not of fundamental importance as it was answerable by existing law. Applying the doctrine that such an application requires a clearly recognizable expression of intent to ensure legal certainty, the court held that the taxpayer had not met this threshold because the implied application could not be reliably inferred from mere fluctuations in rental revenue, and consequently, the tax authority's refusal of the actual collection method was upheld.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 20 UStG, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 20 Abs. 1 UStG; Implicit application for VAT actual-collection taxation under § 20 UStG requires clear indication in pre-return: Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar sein (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich anhand des Gesetzes und der Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
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KI-generiertVolltext
Konkludenter Antrag auf Ist-Besteuerung durch Abgabe einer Erklärung nach tatsächlich vereinnahmten Entgelten
[LEITSATZ]
NV: Ein nach § 20 UStG erforderlicher Antrag für die Genehmigung der Besteuerung nach tatsächlichen Entgelten statt nach vereinbarten Entgelten kann auch konkludent gestellt werden. Der Voranmeldung muss deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf der Grundlage der Ist-Einnahmen erklärt worden sind .
[GRUENDE]
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Rechtsfrage zuzulassen, ob bereits mit der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung, in der der Steuerpflichtige die Besteuerungsgrundlagen nach tatsächlich vereinnahmten Entgelten erklärt hat, ein konkludenter Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu sehen ist oder ob gegebenenfalls weitere Anforderungen an einen solchen Antrag zu stellen sind und ob gegebenenfalls ein solcher Antrag genehmigt ist, wenn das Finanzamt (FA) von der Umsatzsteuererklärung nicht abweicht.
1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar sein (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2000 XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich anhand des Gesetzes und der Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
2. Gemäß § 20 Abs. 1 UStG ist für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten anstelle der Regelbesteuerung nach vereinbarten Entgelten ein Antrag notwendig, auf Grund dessen das FA nach pflichtgemäßem Ermessen die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten durch formlosen Verwaltungsakt (§ 118 Satz 1 der Abgabenordnung) gestattet haben muss. Die Bekanntgabe braucht nicht förmlich, sie kann auch durch eine erkennbare Gestattung der beantragten Besteuerung bekannt gegeben werden. Wie der BFH bereits entschieden hat, fehlt eine Gestattung, wenn das FA keine oder keine nach außen erkennbare Entscheidung getroffen hat (BFH-Beschluss vom 28. August 2002 V B 65/02, BFH/NV 2003, 210, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Vergleichbares gilt auch für die Frage, ob der Unternehmer bei der Abgabe einer Voranmeldung, bei der die Besteuerungsgrundlagen nach tatsächlichen Einnahmen erklärt worden sind, konkludent hierdurch auch einen Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung gestellt hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wäre dies allenfalls dann der Fall, wenn der Voranmeldung deutlich erkennbar zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf der Grundlage von Ist-Einnahmen erklärt worden sind (Michel in Offerhaus/Söhn/Lange, Umsatzsteuergesetz, § 20 Rz 141). Dies war nach den den Senat bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (Urteil Seite 5) nicht der Fall, wonach sich bei den Vermietungsumsätzen --wie im Streitfall-- ein Antrag auf Ist-Besteuerung nicht allein aus Umsatzschwankungen mit der gebotenen Sicherheit herleiten ließ.