Timeliness of non-admission complaint justification: irrelevance of extension request delay for reinstatement and exclusion of office error from fault assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Fiscal Court dismissed the taxpayer’s non-admission complaint as inadmissible, leaving the lower court’s refusal to admit revision in force. The dispute concerned the timeliness of a non-admission complaint against a tax court judgment, where the taxpayer filed the extension request for the two-month justification period one day after the statutory deadline expired and argued for reinstatement based on an unavoidable office error. The court held that reinstatement is unavailable for the missed deadline to file the extension request because it is not a statutory deadline, and reinstatement for the missed justification deadline was denied because the taxpayer failed to demonstrate that they were prevented from complying with the statutory deadline itself without fault, noting that the delayed extension request was irrelevant. Key legal norms include § 116 Abs. 3 FGO regarding the two-month justification period and the doctrine that reinstatement under civil procedural law principles requires the absence of fault specifically regarding the missed statutory deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO; Timeliness of non-admission complaint justification: irrelevance of extension request delay for reinstatement and exclusion of office error from fault assessment: Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO kommt nach der Rechtsprechung des BFH nicht in Betracht, weil es sich insoweit nicht um eine gesetzliche Frist handelt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264; BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 165/01, BFH/NV 2002, 1480). Es ist deshalb insoweit unerheblich, ob die Klägerin, wie sie unter Glaubhaftmachung vorträgt, ohne Verschulden verhindert war, rechtzeitig den Antrag auf Fristverlängerung bei Gericht anzubringen.
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KI-generiertVolltext
Verlängerung der Begründungsfrist - Wiedereinsetzung
[LEITSATZ]
1. NV: Ist der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nicht rechtzeitig gestellt worden, kommt eine Wiedereinsetzung insoweit nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung) .
2. NV: Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist kann nur gewährt werden, wenn die Begründungsfrist ohne Verschulden versäumt worden ist; warum der Antrag auf Fristverlängerung nicht rechtzeitig gestellt worden ist, ist dagegen unerheblich .
[TATBESTAND]
I. Das Urteil des Finanzgerichts ist der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 30. Juni 2010 (per Empfangsbekenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten) zugestellt worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin am 28. Juli 2010 rechtzeitig Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) erhoben. Die Beschwerdebegründung ging am 30. September 2010 bei dem BFH ein.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Die gesetzliche Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate nach der Zustellung des vollständigen Urteils (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); sie lief am Montag, den 30. August 2010 ab. Einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat hatte die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht gestellt, sondern erst mit Schriftsatz vom 31. August 2010.
1. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO kommt nach der Rechtsprechung des BFH nicht in Betracht, weil es sich insoweit nicht um eine gesetzliche Frist handelt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264; BFH-Beschluss vom 5. Juli 2002 XI B 165/01, BFH/NV 2002, 1480). Es ist deshalb insoweit unerheblich, ob die Klägerin, wie sie unter Glaubhaftmachung vorträgt, ohne Verschulden verhindert war, rechtzeitig den Antrag auf Fristverlängerung bei Gericht anzubringen.
2. Die beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) kann der Klägerin ebenfalls nicht gewährt werden, weil sie keine Tatsachen vorgetragen oder glaubhaft gemacht hat, aus denen sich ergibt, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Dass die Klägerin wegen eines unvermeidlichen Büroversehens in der Sphäre ihres Verfahrensbevollmächtigten ohne Verschulden daran gehindert war, den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist rechtzeitig an das Gericht zu übermitteln, genügt insofern nicht.