Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX B 144/10 KI-generiert

Tax recognition of arm’s-length agreements between close relatives: evidentiary indicators versus statutory elements and the standard for manifest statutory illegality in revision admissibility

Geschäftsnummer IX B 144/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) denied the taxpayer's complaint, ruling that the lower court's decision was not arbitrarily unlawful or "tangibly contrary to the law" under § 115(2)(2) No. 2 FGO, thereby upholding the lower court's rejection of the tax claim. The dispute concerned the tax recognition of a property purchase agreement between close relatives, where the taxpayer argued that the lower Finance Court (FG) erred by disregarding the contract. The BFH held that while tax recognition for agreements between relatives requires adherence to arm's-length principles, these standards function as evidentiary indicators (Indizien) for the FG's factual assessment rather than statutory elements. Since the FG correctly integrated relevant factors—such as the absence of security interests, immediate possession transfer, and partial upfront payment—into its overall assessment to find the arrangement atypical compared to transactions between strangers, and did so without violating logical laws or empirical rules, the error alleged did not reach the threshold of objective arbitrariness required for revision; the BFH further rejected constitutional concerns due to a lack of substantiated argumentation.

Legislator-Regeste

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Tax recognition of arm’s-length agreements between close relatives: evidentiary indicators versus statutory elements and the standard for manifest statutory illegality in revision admissibility: 2 FGO, thereby upholding the lower court's rejection of the tax claim. The dispute concerned the tax recognition of a property purchase agreement between close relatives, where the taxpayer argued that the lower Finance Court (FG) erred by disregarding the contract. The BFH held that while tax recognition for agreements between relatives requires adherence to arm's-length principles, these standards function as evidentiary indicators (Indizien) for the FG's factual assessment rather than statutory elements. Since the FG correctly integrated relevant factors—such as the absence of security interests, immediate possession transfer, and partial upfront payment—into its overall assessment to find the arrangement atypical compared to transactions between strangers, and did so without violating logical laws or empirical rules, the error alleged did not reach the threshold of objective arbitrariness required for revision; the BFH further rejected constitutional concerns due to a lack of substantiated argumentation.

Schlagwörter

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deutsches Steuerrecht Zulässigkeit der Steuerbeschwerde Beschwerdelegitimation des Steuersubjekts Rechtskraft der Veranlagungsverfügung Rüge einer Rechtsverletzung gesetzliche Zulässigkeit
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Volltext

Greifbare Gesetzwidrigkeit einer FG-Entscheidung - Anforderungen an Verträge zwischen nahen Angehörigen als Beweisanzeichen - Beschränkte Überprüfung der Gesamtwürdigung des FG durch den BFH

[LEITSATZ] 1. NV: Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt etwa vor, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich erscheint, auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist. Unterhalb dieser Grenze liegende erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen .

2. NV: Die von der BFH-Rechtsprechung entwickelten besonderen Anforderungen an Verträge zwischen nahen Angehörigen sind nur Beweisanzeichen (Indizien) bei der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vom FG als Tatsacheninstanz zu treffenden Entscheidung, aber keine Tatbestandsmerkmale. Die Überprüfung dieser Gesamtwürdigung durch den BFH beschränkt sich darauf, ob das FG von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, die allgemeinen Auslegungsregeln beachtet, alle maßgeblichen Beweisanzeichen einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat .

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" der Vorentscheidung liegt nicht vor.

2

1. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht geboten. Zwar ist die Revision auch zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler des Finanzgerichts (FG) zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat. Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich erscheint, auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 1. September 2008 IV B 4/08, BFH/NV 2009, 35) Daran fehlt es im Streitfall. Unterhalb dieser Grenze liegende erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um die Revision zuzulassen (BFH-Beschluss vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031; vom 2. Dezember 2008 X B 69/08, juris).

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Auch nach Auffassung des FG sind --unter Beachtung der BFH-Rechtsprechung-- Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (z.B. zu Vereinbarungen über Laufzeit, Rückzahlung, Zinsen und Sicherung: BFH-Urteile vom 16. Dezember 1998 X R 139/95, BFH/NV 1999, 780, m.w.N.; vom 19. August 2008 IX R 23/07, BFH/NV 2009, 12; zu Kaufverträgen: BFH-Urteile vom 15. Oktober 2002 IX R 46/01, BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243; vom 6. Oktober 2009 IX R 4/09, BFH/NV 2010, 623). Diese besonderen Anforderungen der Rechtsprechung bilden allerdings nur Beweisanzeichen (Indizien) bei der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu treffenden Entscheidung, sind aber keine Tatbestandsmerkmale. Dementsprechend hat das FG im Rahmen seiner "Würdigung aller Umstände des Streitfalles" mehrere Indizien (Fälligkeit des Kaufpreises, Form der Zahlung, Verzugsfolgen, sofortige Grundstücksübergabe ohne jede Sicherung oder Eintragung einer Auflassungsvormerkung, sofortige Auflassungserklärung, Zahlung nur eines ca. 1/5-Kaufpreises im Zeitpunkt der Übergabe, nach und nach aber vollständige Kaufpreiszahlung innerhalb von acht Monaten, nachgewiesene Finanzierung und entsprechende Verwendung, gemeinsames Bausparguthaben der Kläger) in seine Gesamtwürdigung einbezogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass inhaltliche Gestaltung und tatsächliche Durchführung des streitigen Kaufvertrages einem Fremdvergleich nicht standhalten. Dies wäre auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Überprüfung dieser Gesamtwürdigung durch den BFH sich darauf beschränkt, ob das FG von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen Beweisanzeichen einbezogen und dabei nicht gegen Denkansätze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2009, 12, und vom 27. Juli 2004 IX R 73/01, BFH/NV 2005, 192, m.w.N.). Insbesondere ist ein Widerspruch zu eigenen Feststellungen im FG-Urteil nicht ersichtlich; auf die im (summarischen) Verfahren der Aussetzung der Vollziehung getroffenen Feststellungen kommt es nicht an.

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2. Hinsichtlich der geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken fehlt es bereits an einer an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierten Auseinandersetzung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081; vom 4. Februar 2003 VIII B 182/02, BFH/NV 2003, 1059, m.w.N.) mit der Problematik.