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VIII S 23/10 (PKH) KI-generiert

Admissibility of new evidence and reopening of oral hearing in non-acceptance complaints regarding postal service certificates

Geschäftsnummer VIII S 23/10 (PKH)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's application for legal aid regarding a non-acceptance complaint, effectively leaving the lower court's decision against the taxpayer in force. The dispute concerned the taxpayer's challenge to a financial court ruling that rejected his income tax assessments for 1987 and 1988, alleging procedural errors including ineffective service of tax assessments, a violation of the court's duty to investigate facts by not hearing a witness, and the erroneous denial of a request to reopen the oral hearing. The court held that the complaint lacked merit because the financial court correctly denied reopening the hearing, as the taxpayer's arguments were not new but had previously been available during the oral proceedings. Key legal principles established include that postal certificates of service constitute full proof of the facts attested thereunder under § 155 FGO in conjunction with § 418 Abs. 2 ZPO, that the decision to reopen proceedings after the oral hearing is within the court's discretion and not required for previously knowable facts, and that new evidence requests or factual arguments raised only at the stage of the non-acceptance complaint are inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 155 FGO, § 418 Abs. 2 ZPO, § 108 FGO, § 76 FGO, § 142 FGO; Admissibility of new evidence and reopening of oral hearing in non-acceptance complaints regarding postal service certificates: Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung Wiederaufnahme des Verfahrens Steuerveranlagungsverfahren Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Untersuchungsgrundsatz neues rechtliches Vorbringen
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Volltext

Beweiskraft von Postzustellungsurkunden - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

[LEITSATZ]

1. NV: Postzustellungsurkunden begründen gemäß § 155 FGO in Verbindung mit § 418 Abs. 2 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

2. NV: Die Wiedereröffnung des Verfahrens nach Schluss der mündlichen Verhandlung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Die mündliche Verhandlung muss nicht wiedereröffnet werden, wenn ein Beteiligter nachträglich Tatsachen vorträgt, die er bereits in der mündlichen Verhandlung hätte vorbringen können, oder die bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

[GRUENDE]

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Im Streitfall hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Weder hat das Finanzgericht (FG) seine Sachaufklärungspflicht verletzt, noch liegt ein anderer Verfahrensfehler vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte.

a) Die Rüge, die Einkommensteuerbescheide 1987 und 1988 vom 11. Juli 2001 seien unwirksam und die Klage daher zulässig, bezeichnet keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht, sondern wendet sich im Ergebnis gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ein Grund für die Zulassung der Revision wird damit nicht dargelegt. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) lässt bei seiner Argumentation außer Acht, dass sich seine Klage ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 30. Juni 2010 u.a. gegen die Einkommensteuerbescheide 1987 und 1988 vom 11. Juli 2001 gerichtet hat. Insoweit hat das FG die Klage aber wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen, da die angefochtenen Einkommensteuerbescheide bereits Gegenstand verschiedener anderer Verfahren waren, die der Kläger vor dem 15. Senat des FG Köln betrieben hatte. Das dagegen gerichtete Argument des Klägers, diese Entscheidungen seien ihm nicht zugestellt worden, weil er zum damaligen Zeitpunkt nicht in X gewohnt habe, ist nicht erheblich. Zum einen begründen Postzustellungsurkunden gemäß § 155 FGO i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Zum anderen beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf neue Tatsachen, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Berücksichtigung mehr finden können (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Mai 1987 VIII R 327/83, BFHE 150, 140, BStBl II 1987, 848; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 36). Einwendungen gegen die Richtigkeit des im Urteil des FG festgestellten Sachverhalts können grundsätzlich nur mit dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO geltend gemacht werden (BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512; vom 5. März 2008 VI B 95/07, BFH/NV 2008, 956; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 108 Rz 1, jeweils m.w.N.).

b) Die Rüge, das FG habe durch Nichterhebung angebotener Beweise --im Streitfall: Vernehmung der Zeugin S-- seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verletzt, ist unsubstantiiert. Eine Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise setzt nach ständiger BFH-Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N., und BFH-Beschluss vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777, m.w.N.) u.a. voraus, dass der Beschwerdeführer die ermittlungsbedürftigen Tatsachen sowie die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen darlegt. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Im erstinstanzlichen Verfahren hat er weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2010 entsprechende Beweisanträge gestellt. Nach seinem Vorbringen musste sich eine Vernehmung der Zeugin für das FG auch nicht aufdrängen. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sind erstmalige Beweisanträge nicht zulässig.

c) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass das FG eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat. Zum einen steht die Wiedereröffnung des Verfahrens nach Schluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 93 Rz 9, m.w.N.), zum anderen muss die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet werden, wenn ein Beteiligter nachträglich Tatsachen vorträgt, die er bereits in der mündlichen Verhandlung hätte vorbringen können, oder die --wie hier vom FG dargelegt-- bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Denn im finanzgerichtlichen Verfahren können nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, Angriffs- und Verteidigungsmittel grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 93 Rz 7).

2. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO und § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis).