Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII B 103/10 KI-generiert

Freelance status of broadcaster consultants: Insufficient business administration education precludes classification as consulting business administrator or journalist under § 18 EStG

Geschäftsnummer VIII B 103/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer’s complaint, upholding the lower court’s denial of the revision appeal and rejecting the claim for special assessment as a freelancer under § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. The dispute concerned whether the taxpayer’s activities as a consultant to radio broadcasters qualified as a freelance profession, specifically whether they constituted the role of a consulting business administrator (Betriebswirt) or a journalist, or were similar to such catalog professions. The court held that the taxpayer did not exercise the profession of a consulting business administrator because he lacked the formal academic education in business administration required to cover the main areas of business administration comprehensively. Furthermore, the court determined that consulting activities do not qualify as journalism merely because the taxpayer had prior experience as a radio journalist, and that a lack of sufficient foundational education for one profession cannot be compensated by expertise in another to create a "similar" profession under the statute. The decision was based on the interpretation of § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG and the requirement of sufficient professional education or experience specific to the cataloged professions, with no grounds found for allowing the revision based on legal divergence, need for legal development, or procedural errors such as insufficient fact-finding.

Legislator-Regeste

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§ 118 Abs. 2 FGO, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 155 FGO; Freelance status of broadcaster consultants: Insufficient business administration education precludes classification as consulting business administrator or journalist under § 18 EStG: 1 Nr. 1 EStG. The dispute concerned whether the taxpayer’s activities as a consultant to radio broadcasters qualified as a freelance profession, specifically whether they constituted the role of a consulting business administrator (Betriebswirt) or a journalist, or were similar to such catalog professions. The court held that the taxpayer did not exercise the profession of a consulting business administrator because he lacked the formal academic education in business administration required to cover the main areas of business administration comprehensively. Furthermore, the court determined that consulting activities do not qualify as journalism merely because the taxpayer had prior experience as a radio journalist, and that a lack of sufficient foundational education for one profession cannot be compensated by expertise in another to create a "similar" profession under the statute. The decision was based on the interpretation of § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG and the requirement of sufficient professional education or experience specific to the cataloged professions, with no grounds found for allowing the revision based on legal divergence, need for legal development, or procedural errors such as insufficient fact-finding.

Schlagwörter

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deutsches Arbeitsrecht unselbständig erwerbstätige Person in Deutschland wohnhafte Person Berufswechsel Eignungsanforderungen angepasste Erwerbstätigkeit
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Volltext

Beratung von Rundfunksendern freiberuflich?

[LEITSATZ] 1. NV: Ein Steuerpflichtiger, der Rundfunksender berät, übt nicht die Tätigkeit eines (beratenden) Betriebswirts oder eines ähnlichen Berufs aus, wenn er über keine berufliche Bildung verfügt, wie sie ein Studium der Betriebswirtschaftslehre vermittelt .

2. NV: Ein --nur noch-- beratend tätiger Steuerpflichtiger mit Berufserfahrung als Rundfunkjournalist übt nicht die Tätigkeit eines Journalisten aus .

3. NV: Die --mangels ausreichender Vorbildung nicht freiberufliche-- Tätigkeit als Berater von Rundfunksendern ist nicht deshalb der Tätigkeit aus einem Katalogberuf ähnlich, weil der Steuerpflichtige auch über eine Berufserfahrung als Rundfunkjournalist verfügt .

[GRUENDE] 1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.

2

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht in erster Linie das Erfordernis der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Eine Zulassung der Revision aus diesem Grund ist jedoch nicht geboten. Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gefolgt, wonach derjenige den Beruf des beratenden Betriebswirts i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausübt, der nach einem entsprechenden Studium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft (und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten) vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seiner praktischen Tätigkeit einsetzen kann und tatsächlich einsetzt. In Übereinstimmung mit der BFH-Rechtsprechung ist das FG davon ausgegangen, dass das Berufsbild eines beratenden Betriebswirts anhand der Inhalte des Studiums der Volksbeziehungsweise Betriebswirtschaftslehre zu bestimmen sei und daher hauptsächlich die im Urteil im Einzelnen aufgeführten Bereiche umfasse (s. dort S. 8: Unternehmensführung, Leistungserstellung usw., unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505).

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Die insbesondere gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des BFH vom 28. August 2003 IV R 21/02 (BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919) und vom 4. Mai 2000 IV R 51/99 (BFHE 192, 439, BStBl II 2000, 616) kann nicht festgestellt werden. Es sind keine entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze ersichtlich, in denen sich das angefochtene Urteil und die vermeintlichen Divergenzentscheidungen unterscheiden würden.

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Ebenso verhält es sich, soweit der Kläger unter mehreren weiteren Punkten seiner Beschwerdebegründung (zu 3., 5., 6., 7., 8., 9., 11.) das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend macht.

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Im Übrigen gilt grundsätzlich, dass keine die Revisionszulassung gebietende Abweichung vorliegt, wenn das FG von den Rechtsgrundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeht, diese aber --so offenkundig die Auffassung des Klägers-- fehlerhaft auf die Besonderheiten des Einzelfalls anwendet (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 55, m.w.N.). Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Ein besonders schwerer Rechtsanwendungsfehler im Sinne einer objektiv willkürlichen Entscheidung, der ausnahmsweise die Revisionszulassung gebieten könnte (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68), liegt ersichtlich nicht vor.

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2. Die Revision ist auch nicht wegen erforderlicher Rechtsfortbildung zuzulassen. Die Rechtssache wirft keine Frage auf, die im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und -fähig wäre. Davon ausgehend, dass der Kläger nach der den BFH bindenden Tatsachenfeststellung des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) im Streitjahr keine Tätigkeit als Journalist ausgeübt hat, und unter Zugrundelegung der Sachverhaltswürdigung des FG, wonach die berufliche Bildung gerade des Klägers dem Grunde nach nicht genügt, um in seinem Fall von einem dem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf auszugehen, stellt sich nicht die vom Kläger zur Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeworfene Rechtsfrage, ob und in welchem Ausmaße die Möglichkeit einer (als freiberuflich zu beurteilenden) Verbindung der Berufe des Journalisten und des beratenden Betriebswirts besteht. Deshalb ist auch die daran anschließende Frage nicht klärungsfähig, ob Kenntnisdefizite des Steuerpflichtigen im einen Berufsfeld durch hervorragende Kenntnisse im anderen kompensiert werden können. Dass ein mangels ausreichender Vorbildung keinem Katalogberuf ähnlicher Beruf sich durch eine Verbindung mit einem Katalogberuf nunmehr zu einem ähnlichen Beruf wandeln würde, wird auch in dem vom Kläger angeführten BFH-Urteil in BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919 nicht gesagt.

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3. Die Revision ist schließlich nicht wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Gestalt unzureichender Sachaufklärung zuzulassen.

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a) Der Kläger, der erkennen konnte, dass das FG aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden würde, hat weder einen (Hilfs-)Antrag auf Durchführung weiterer Beweiserhebungen gestellt noch in der mündlichen Verhandlung gerügt, dass die Entscheidung auf unzureichender Sachverhaltsgrundlage beruhe. Derjenige Beteiligte, der in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge stellt und die aus seiner Sicht mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht rügt, kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Verletzung der Aufklärungspflicht berufen (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; s. etwa Beschluss des Senats vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 33, m.w.N.).

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Dies gilt auch, soweit der Kläger nunmehr die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens und/oder die unterlassene Durchführung einer Wissensprüfung beanstandet - wobei letztere nach der Rechtsprechung des BFH ohnehin nur auf Antrag des Klägers erfolgt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Januar 2009 VIII B 43/08, BFH/NV 2009, 759, m.w.N.).

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b) Mit Einwendungen gegen die Sachverhaltsoder die Beweiswürdigung des FG und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen schließlich wird kein Verfahrensfehler geltend gemacht, sondern wiederum nur falsche materielle Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, s. bereits unter 1. dieses Beschlusses). Deshalb ist die Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt zuzulassen, dass das FG beigebrachte Tätigkeitsnachweise nicht in der vom Kläger gewünschten Weise zugleich als Nachweis einer ausreichend breiten betriebswirtschaftlichen Vorbildung gewürdigt hat.