Appeal against rejection of unauthorized foreign tax adviser under § 62 FGO is inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the complaint as unfounded, ruling that the lower tax court’s decision to reject the plaintiff as a legal representative was lawful. The dispute concerned a UK-registered tax advisory firm with foreign branches but no German authorization, which challenged its rejection from acting as a representative in tax proceedings before the tax court. The court held that the rejection under § 62 Abs. 2 Satz 2 of the Fiscal Court Code (FGO) was statable and not subject to appeal, although it noted that the lower court’s incorrect statement of legal remedies might have otherwise affected admissibility; however, this was moot because the plaintiff lacked the statutory authority for business-like assistance in tax matters under § 3 Nr. 3 and § 3a of the Tax Advisory Act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO; Appeal against rejection of unauthorized foreign tax adviser under § 62 FGO is inadmissible: NV: Gegen die Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch Beschluss nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Beschwerde nicht statthaft.
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KI-generiertVolltext
Zurückweisung eines Bevollmächtigten nicht beschwerdefähig
[LEITSATZ]
1. NV: Gegen die Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch Beschluss nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist eine Beschwerde nicht statthaft.
2. NV: Ob die an sich unstatthafte Beschwerde bei falscher Rechtsmittelbelehrung zulässig sein könnte, kann dahingestellt bleiben, wenn die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist.
[GRUENDE]
I. Die Beschwerdeführerin ist eine in Großbritannien registrierte Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassungen in den Niederlanden und in Belgien. In Deutschland ist sie nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt.
Mit Beschluss vom 17. März 2008 hat das Finanzgericht (FG) die Beschwerdeführerin nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Bevollmächtigte zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Es kann offenbleiben, ob die nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO unstatthafte Beschwerde zulässig sein könnte, weil das FG eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
II. Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Die Zurückweisung ist zu Recht erfolgt, weil die Beschwerdeführerin nicht nach § 3 Nr. 3, § 3a des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland befugt ist. Die nähere Begründung ergibt sich aus den in Sachen der Beschwerdeführerin ergangenen Beschlüssen des Bundesfinanzhofs vom 21. August 2008 VIII B 113/08 (juris), vom 26. August 2008 I B 9/08, 17/08 (juris) und vom 13. November 2008 X B 105/08 (BFH/NV 2009, 415), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.