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VIII B 130/10 KI-generiert

Tax recognition of trust relationships between close relatives and evidentiary standards for separating trust assets from personal wealth

Geschäftsnummer VIII B 130/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court dismissed the tax payer's non-allowance of appeal (Nichtzulassungsbeschwerde), upholding the lower tax court's rejection of the claim and finding no violation of fundamental rights. The dispute centered on the tax-law recognition of an open or hidden trust relationship (Treuhandverhältnis) established between close relatives, where the taxpayers challenged the tax authorities' refusal to attribute ownership of assets to the trustee. The court held that the requirements for establishing such a trust and the corresponding evidentiary standards are settled in legal doctrine, requiring a clear separation of trust assets from personal assets and strict foreign comparison tests for relationships between close relatives; consequently, the taxpayer failed to demonstrate fundamental significance or a breach of the right to be heard. The decision further clarified that the lower court was not obligated to anticipate specific legal arguments, as professionally represented parties are expected to proactively address all plausible points of contention during proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 39 AO; Tax recognition of trust relationships between close relatives and evidentiary standards for separating trust assets from personal wealth: Aus dem nämlichen Grund ist auch eine Verletzung der Hinweispflicht nicht gegeben. Das FG ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht verpflichtet, die für seine Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten, vielmehr müssen die Beteiligten alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 10a). Das gilt umso mehr, wenn diese --wie hier-- durch einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe fachkundig vertreten sind.

Schlagwörter

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Steuerbehörde Trust Steuer vom Vermögen Rechte des Steuerpflichtigen Gemeinderschaft Vermögen
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Volltext

NZB: Grundsätzliche Bedeutung, Treuhandverhältnis

[LEITSATZ]

1. NV: Die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung eines offenen oder verdeckten Treuhandverhältnisses sind geklärt.

2. NV: Es ist auch geklärt, dass die konsequente Durchführung der Treuhandabrede eine klare Trennung von Treugut und Eigenvermögen erfordert und dass bei Treuhandverhältnissen zwischen nahen Angehörigen aufgrund der Notwendigkeit des Fremdvergleichs an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind.

3. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, die für seine Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten, vielmehr müssen die Beteiligten alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen. Das gilt umso mehr, wenn diese durch einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe fachkundig vertreten sind.

[GRUENDE]

1. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Verletzung des Rechts auf Gehör gegeben.

a) Die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung eines offenen oder verdeckten Treuhandverhältnisses sind geklärt (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 39 AO Rz 31 ff., m.w.N.). Das gilt gleichermaßen für die Anforderungen an den Nachweis des Treuhandverhältnisses. Es ist auch geklärt, dass die konsequente Durchführung der Treuhandabrede eine klare Trennung von Treugut und Eigenvermögen erfordert (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152; vom 28. Februar 2001 I R 12/00, BFHE 194, 320, BStBl II 2001, 468) und dass bei Treuhandverhältnissen zwischen nahen Angehörigen aufgrund der Notwendigkeit des Fremdvergleichs an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 39 AO Rz 41, m.w.N.).

Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) nach Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles sowohl berechtigte Zweifel an der Vereinbarung als auch an der Durchführung eines Treuhandverhältnisses gehabt und die Klage daher abgewiesen. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) richtet sich im Ergebnis gegen die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz. Die Zulassung der Revision kann darauf nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

b) Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Rechts auf Gehör aufgrund einer Überraschungsentscheidung des FG oder aufgrund eines unterlassenen Hinweises der Vorinstanz vor.

Eine Überraschungsentscheidung ist lediglich anzunehmen, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1991 1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188; BFH-Urteil vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511; vom 14. Juni 1999 I B 127/98, BFH/NV 1999, 1609; Senatsurteil vom 23. Februar 2000 VIII R 80/98, BFH/NV 2000, 978). Im Streitfall ist eine Überraschungsentscheidung bereits deshalb zu verneinen, weil das FG ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 6. Juli 2010 die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich erörtert hat und gerade der Problemkreis des Nachweises der Treuhandabrede nach der eigenen Darstellung der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten zur Sprache gekommen ist und das Gericht den Beteiligten anschließend Gelegenheit gegeben hat, zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen. Es wäre daher Sache der Kläger gewesen, aus ihrer Sicht noch erforderliche Anträge zu stellen bzw. Beweismittel zu benennen. Wenn sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen, ist eine Verletzung des Rechts auf Gehör zu verneinen.

Aus dem nämlichen Grund ist auch eine Verletzung der Hinweispflicht nicht gegeben. Das FG ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht verpflichtet, die für seine Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten, vielmehr müssen die Beteiligten alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 10a). Das gilt umso mehr, wenn diese --wie hier-- durch einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe fachkundig vertreten sind.