Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII B 110/10 KI-generiert

Income tax classification of municipal councilor session fees and expense reimbursements as independent work under § 18 EStG

Geschäftsnummer VIII B 110/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer’s non-allowance complaint, ruling that the lower court’s decision stands and the taxpayer’s challenge lacks merit. The dispute concerned the income tax classification of expense reimbursements and session fees received by a municipal council member and district councilor for their honorary duties, including committee and advisory roles at a district savings bank. The court held that these payments constitute income from other independent work within the meaning of § 18 Abs. 1 Nr. 3 of the German Income Tax Act (EStG), a position consistent with established case law, thereby rejecting the taxpayer’s argument that such income should be treated differently. The court also found no divergence from prior BFH rulings or the Federal Social Court’s decision, as social security classification does not bind tax law, and distinguished the case from prior decisions involving dependent employment, such as those concerning first-aid volunteers.

Legislator-Regeste

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§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 4 Nr. 26 UStG, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; Income tax classification of municipal councilor session fees and expense reimbursements as independent work under § 18 EStG: NV: Diese Steuerpflichtigen beziehen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (st. Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 VIII R 58/06, BFHE 223, 139, BStBl II 2009, 405). Dass die Situation umsatzsteuerrechtlich anders zu beurteilen ist, weil ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, ändert daran nichts .

Schlagwörter

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Steuer vom Einkommen Gemeindesteuern soziale Sicherheit Zahlungsmittel Eingliederungsplan Abzugsfähigkeit von Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 223, 139
Oktober 2008 VIII R 58/06, BFHE 223, 139, BStBl II 2009, 405).
IV B 55/99
Mai 2000 IV B 55/99, juris).
XI B 187/95
August 1996 XI B 187/95, BFH/NV 1996, 891, jeweils m.w.N.).
BFHE 175, 276
August 1994 VI R 94/93 (BFHE 175, 276, BStBl II 1994, 944) nicht ab.
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Volltext

Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder kommunaler Mandatsträger als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit - Keine grundsätzliche Bedeutung

[LEITSATZ]

1. NV: Die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus ehrenamtlicher Tätigkeit als Kreisrat und Stadtrat sowie aus Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus Ausschusstätigkeit und Beiratstätigkeit dieses Personenkreises als Vertretungsorgan des Kreises bei einer Kreissparkasse ist geklärt .

2. NV: Diese Steuerpflichtigen beziehen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (st. Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 VIII R 58/06, BFHE 223, 139, BStBl II 2009, 405). Dass die Situation umsatzsteuerrechtlich anders zu beurteilen ist, weil ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, ändert daran nichts .

[GRUENDE]

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Weder handelt es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Zutreffend weist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) darauf hin, dass die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern aus ehrenamtlicher Tätigkeit als Kreis- und Stadtrat sowie aus Ausschuss- und Beiratstätigkeit dieses Personenkreises als Vertretungsorgan des Kreises bei einer Kreissparkasse geklärt ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beziehen diese Steuerpflichtigen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 VIII R 58/06, BFHE 223, 139, BStBl II 2009, 405; BFH-Beschluss vom 8. August 1996 XI B 187/95, BFH/NV 1996, 891, jeweils m.w.N.). Aus diesem Grund ist auch keine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Dass die Situation umsatzsteuerrechtlich anders zu beurteilen ist, weil ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit ist, ändert daran nichts (BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 891).

b) Soweit mit der Beschwerdeschrift inzidenter eine Divergenz zum Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Januar 2006 B 12 KR 12/05 R (BFH/NV 2006, Beilage 3, 409) gerügt wird, fehlt es bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt, weil der vom BSG entschiedene Fall einen Ehrenbeamten (ehrenamtlicher Bürgermeister einer verbandsangehörigen Gemeinde) betraf, der dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnahm, hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhielt und deshalb als abhängig Beschäftigter im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung angesehen wurde. Wie vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) selbst zutreffend erkannt, hat aber die sozial- und arbeitsrechtliche Einstufung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Bindungswirkung für die steuerliche Würdigung (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 VIII R 34/08, BFH/NV 2011, 585).

Entgegen der Auffassung des Klägers weicht die Vorentscheidung auch von dem BFH-Urteil vom 4. August 1994 VI R 94/93 (BFHE 175, 276, BStBl II 1994, 944) nicht ab. In jener Entscheidung hat der BFH die Einkünfte von Sanitätshelfern als solche aus nichtselbständiger Arbeit bewertet, weil die Sanitätshelfer im Rahmen ihrer grundsätzlichen Bereitschaft, Einsatzdienste zu leisten, nicht anders als normal bezahlte Arbeitnehmer in die Organisation des Deutschen Roten Kreuzes eingebunden und weisungsabhängig an den ihnen zugewiesenen Stellen tätig waren. Mit der Tätigkeit des Klägers als kommunaler Mandatsträger ist das nicht vergleichbar.