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IX B 151/10 KI-generiert

Party standing of property community in rental income assessment and admissibility of attacking trial court’s evidentiary credibility assessment

Geschäftsnummer IX B 151/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance dismissed the non-acceptance complaint, rejecting the plaintiff's attempt to increase the assessed rental losses and leaving the lower court’s assessment in force. The dispute concerned a unified and separate assessment of rental income for a property community, where the plaintiff challenged the tax court’s reduction of mileage expenses and its exclusion of certain travel costs from the depreciable asset base, arguing the lower court failed to properly ascertain facts, allowed material legal errors, and issued a surprise decision. The court held that the complaint was admissible because a property community acting as a landlord is a party eligible to sue in such assessment proceedings, but found it unjustified because challenges to the lower court’s factual credibility assessments and evidentiary findings do not demonstrate procedural or substantive errors warranting revision; additionally, no violation of the prohibition against aggravation of the taxpayer’s position was found, as the assessed loss was lower than the original administrative determination.

Legislator-Regeste

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§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 96 Abs. 1 FGO; Party standing of property community in rental income assessment and admissibility of attacking trial court’s evidentiary credibility assessment: Wenn die Klägerin meint, dass FG hätte die Zuordnung der geltend gemachten Fahrtkosten zur AfA-Bemessungsgrundlage nicht anders beurteilen dürfen als der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt), wird eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung geltend gemacht, die die Revisionszulassung ebenfalls nicht rechtfertigen kann.

Schlagwörter

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Glaubwürdigkeitsprüfung Steuerveranlagungsverfahren Mietliegenschaft Rüge der Sachverhaltsfeststellung Einkommensermittlung materielle Begründung
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Volltext

Nichtzulassungsbeschwerde

[LEITSATZ]

1. NV: Ein Rechtsbehelf ist grundsätzlich so auszulegen, dass er dem materiell-rechtlichen Begehren des Rechtsbehelfsführers am ehesten zum Erfolg verhilft.

2. NV: Eine als Vermieterin auftretende Grundstücksgemeinschaft ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Vermietungseinkünfte beteiligtenfähig und beschwerdebefugt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Ein Rechtsbehelf ist grundsätzlich so auszulegen, dass er dem materiell-rechtlichen Begehren des Rechtsbehelfsführers am ehesten zum Erfolg verhilft (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2003 IX B 208/02, BFH/NV 2003, 1534). Die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde ist als solche der Grundstücksgemeinschaft und nicht der Gemeinschafter als Feststellungsbeteiligte auszulegen. Sie zielt auf eine Erhöhung der Verluste der Grundstücksgemeinschaft. Beteiligter im finanzgerichtlichen Verfahren war die Grundstücksgemeinschaft (§ 57 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Eine als Vermieterin auftretende Grundstücksgemeinschaft ist im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Vermietungseinkünfte beteiligtenfähig und beschwerdebefugt (BFH-Beschluss vom 21. Februar 2006 IX B 119/05, BFH/NV 2006, 1297).

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Soweit sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) dagegen wendet, dass das Finanzgericht (FG) zu wenig an Fahrtkosten anerkannt habe, wird damit keine Verletzung der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) dargelegt. Vielmehr wendet sich die Klägerin in der Sache gegen die finanzgerichtliche Beweiswürdigung, wonach nur fünf Fahrten von England nach X durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind. Das FG hat sich im Urteil mit der Frage der anzuerkennenden Fahrtkosten auseinandergesetzt, es lediglich für unglaubhaft erachtet, dass solch lange Reisen durchgeführt würden, um sich um die Vermietung des Objekts zu kümmern. Angriffe gegen die finanzgerichtliche Beweiswürdigung können die Revisionszulassung jedoch nicht rechtfertigen. Soweit die Klägerin daraus, dass das FG im Urteil von "Fahrtkosten 2004 wegen Kaufvertrag von 5.606,56 €" spricht, schlussfolgern möchte, dass sich dem FG weitere Ermittlungsmaßnahmen bzw. eine Beweiserhebung aufdrängen hätten müssen, weil eine Tagesreise zum Notar nicht solch hohe Fahrtkosten auslösen könne, wird dies der Argumentation des FG nicht gerecht. Vielmehr geht es in der genannten Passage des finanzgerichtlichen Urteils darum, dass diese Fahrtkosten nicht AfA-Bemessungsgrundlage sein könnten, da sie eben nicht der Anschaffung zuzuordnen wären.

Wenn die Klägerin meint, dass FG hätte die Zuordnung der geltend gemachten Fahrtkosten zur AfA-Bemessungsgrundlage nicht anders beurteilen dürfen als der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt), wird eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung geltend gemacht, die die Revisionszulassung ebenfalls nicht rechtfertigen kann.

Soweit die Beschwerde eine Überraschungsentscheidung daraus ableiten will, dass eine Änderung der AfA-Bemessungsgrundlage nicht erörtert worden wäre, so liegt dieser Umstand schon nicht außerhalb dessen, womit ein fachkundig vertretener Beteiligter auch ohne einen richterlichen Hinweis rechnen musste. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was die Klägerin jenseits der der finanzgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachengrundlage noch vorgetragen hätte, das --unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsauffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung des FG führen hätte können. Dass das FG die geltend gemachten Fahrtkosten, insbesondere auch den klägerischen Vortrag zur Erforderlichkeit zusätzlicher Fahrten, zur Kenntnis genommen und erwogen hat, ergibt sich schon daraus, dass das FG sich im Urteil mit der Berücksichtigungsfähigkeit von nur fünf Fahrten auseinandergesetzt hat. Im Übrigen ist mangels besonderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass das FG den Akteninhalt und den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO liegt daher nicht vor.

3. Das FG hat auch das Verböserungsverbot nicht verletzt. Der im angegriffenen Bescheid festgestellte Verlust ist niedriger als der sich aus der finanzgerichtlichen Entscheidung ergebende.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.