Insufficiency of revision grounds: failure to engage with lower court's statutory and treaty-based child benefit denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance dismissed the taxpayer's revision as inadmissible via order, leaving the lower court's dismissal of the claim for child benefit in force. The dispute concerned a naturalized citizen residing in Germany who challenged the Familienkasse's refusal to grant child benefit for her children from September 1999, relying on a violation of Article 3 of the Basic Law (prohibition of discrimination) due to her status as a former asylum seeker; the lower court had previously held that she lacked the qualified residence permit required under § 62 Abs. 2 EStG and did not meet the criteria under the Social Security Agreement with Yugoslavia. The Federal Court of Finance ruled that the revision failed to meet the strict pleading requirements of § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO because the appellant merely cited the constitutional norm without engaging with the material or legal reasons of the lower court decision, specifically failing to explain why the findings regarding the unmet statutory prerequisites under § 62 Abs. 2 EStG and the applicable bilateral agreement were incorrect.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 126 Abs. 1 FGO, Art. 3 GG, § 62 Abs. 2 EStG; Insufficiency of revision grounds: failure to engage with lower court's statutory and treaty-based child benefit denial: Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis darauf ab, dass die Klägerin im Streitzeitraum nicht im Besitz eines qualifizierten Aufenthaltstitels gemäß § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewesen sei. Sie erfülle, da sie nicht Arbeitnehmerin gewesen sei, auch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 390) --SozSichAbk YUG--.
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KI-generiertVolltext
Anforderungen an die Revisionsbegründung
[LEITSATZ]
NV: Die Revisionsbegründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils. Sie muss erkennen lassen, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält, ebenso die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, die nach seiner Auffassung die Vorentscheidung als unrichtig erscheinen lassen .
[TATBESTAND]
I. Die aus Jugoslawien stammende verheiratete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war Inhaberin laufender Aufenthaltsgestattungen zur Durchführung eines Asylverfahrens. Nach Anerkennung als Asylberechtigte wurde ihr im September 1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, im September 2003 wurde sie eingebürgert. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) setzte für die beiden Kinder der Klägerin Kindergeld ab September 1999 fest, für die Zeit davor lehnte sie den Kindergeldantrag ab.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis darauf ab, dass die Klägerin im Streitzeitraum nicht im Besitz eines qualifizierten Aufenthaltstitels gemäß § 62 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewesen sei. Sie erfülle, da sie nicht Arbeitnehmerin gewesen sei, auch nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 390) --SozSichAbk YUG--.
Ihre vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zugelassene Revision stützt die Klägerin auf eine Verletzung des Art. 3 des Grundgesetzes (GG).
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO); eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich. Der Inhalt der Revisionsbegründung entspricht nicht den Mindestanforderungen.
Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen. Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. April 2010 VI R 44/09, BFHE 228, 407, BStBl II 2010, 691, m.w.N.).
Diesen Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsverletzung wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Der bloße Hinweis auf Art. 3 GG und die Einlassungen, ihr Ehemann sei seit 2001 durchgängig berufstätig gewesen und alle Kriegsflüchtlinge aus dem Kosovo hätten mittlerweile einen Aufenthaltstitel oder seien eingebürgert, reichen nicht aus. Die Klägerin hat weder ausgeführt, welche Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art in dem erstinstanzlichen Urteil unrichtig sein sollen, noch hat sie sich mit den Ausführungen des FG auseinandergesetzt, wonach die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG sowie der Bestimmungen des SozSichAbk YUG in der Person der Klägerin nicht erfüllt sind.