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X B 20/11 KI-generiert

No waiver of court fees for "immediate appeal" against a non-appealable stay of execution order

Geschäftsnummer X B 20/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the dispute by terminating proceedings following the plaintiff’s formal withdrawal of the "immediate appeal," while affirming that court fees are mandatory and cannot be waived under § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. The case involved a taxpayer who, after a Financial Court (FG) denied his application for a stay of execution on income, trade, and value-added tax assessments, filed a "immediate appeal" against the non-appealable FG order, which the FG correctly forwarded to the BFH. The BFH held that the FG did not err in its procedural handling, as the filing constituted a legal remedy under § 128 Abs. 1 and 3 FGO against a non-judicial order, which the lower court was obligated to forward; furthermore, the court noted that even if treated as a renewed stay application, it would have been cost-assessable under § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO for failing to demonstrate changed circumstances.

Legislator-Regeste

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§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 62 Abs. 4 FGO, § 125 Abs. 1 FGO, § 136 Abs. 2 FGO, § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO, § 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 FGO; No waiver of court fees for "immediate appeal" against a non-appealable stay of execution order: 1 Satz 1 GKG. The case involved a taxpayer who, after a Financial Court (FG) denied his application for a stay of execution on income, trade, and value-added tax assessments, filed a "immediate appeal" against the non-appealable FG order, which the FG correctly forwarded to the BFH. The BFH held that the FG did not err in its procedural handling, as the filing constituted a legal remedy under § 128 Abs. 1 and 3 FGO against a non-judicial order, which the lower court was obligated to forward; furthermore, the court noted that even if treated as a renewed stay application, it would have been cost-assessable under § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO for failing to demonstrate changed circumstances.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Sistierung des Verfahrens Einkommensverzicht Prozessrecht Steuerveranlagungsverfahren finanzielle Verhältnisse
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 125 Abs. 1 FGO

Procedural basis for terminating the proceedings following the withdrawal of the appeal.

§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 FGO

Provisions governing the allocation of court costs in the dispositive.

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Volltext

Kein Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten bei Einlegung einer "sofortigen Beschwerde" gegen FG-Beschluss

[LEITSATZ]

NV: Von der Erhebung der Gerichtskosten kann nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen werden, wenn gegen einen FG-Beschluss "sofortige Beschwerde" eingelegt wird .

[TATBESTAND]

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 26. Januar 2011 den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) wegen Aussetzung der Vollziehung --AdV-- (Einkommensteuer 1999 bis 2001, 2005 und 2006, Gewerbesteuermessbetrag 1999 bis 2001, 2005 und 2006 sowie Umsatzsteuer 1999 bis 2001) abgelehnt. Auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hat es hingewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit an das FG gerichtetem Schriftsatz vom 31. Januar 2011 sofortige Beschwerde eingelegt, die das FG mit Schreiben vom 3. Februar 2011 dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt hat. Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 hat die Geschäftsstelle des beschließenden Senats den Antragsteller auf die Unanfechtbarkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), auf den Vertretungszwang vor dem BFH (§ 62 Abs. 4 FGO) und auf die Möglichkeit der Rücknahme der Beschwerde zur Vermeidung weiterer Gerichtskosten hingewiesen. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Februar 2011 mitgeteilt, er habe weder den BFH angerufen noch dies beabsichtigt. Ihm seien der Vertretungszwang vor dem BFH und die Unanfechtbarkeit des Aussetzungsbeschlusses bekannt. Das FG hätte seine Beschwerde nicht an den BFH weiterleiten dürfen. Er halte die Beschwerde inhaltlich aufrecht, nehme sie jedoch formal zurück. Da er beim BFH kein Rechtsmittel eingelegt habe, dürften dort auch keine Gerichtskosten anfallen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. 1. Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Kläger die Beschwerde gegen den Beschluss des FG zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1 FGO entsprechend).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 FGO. Von der Erhebung der Gerichtskosten konnte nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen werden. Zwar kann nach dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten u.a. dann abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Abweichend von der Auffassung des Antragstellers hat das FG die Sache aber nicht falsch behandelt. Der Antragsteller hat gegen den FG-Beschluss vom 26. Januar 2011 ausdrücklich "sofortige Beschwerde" erhoben. Dieses Rechtsmittel war als Beschwerde i.S. von § 128 Abs. 1 und 3 FGO zu werten, da nur auf diese Weise Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, angefochten werden können. In solchen Fällen sind die Gerichte verpflichtet, das Rechtsmittel --wie hier geschehen-- umgehend dem BFH vorzulegen. Das FG ist verfahrensrechtlich gehindert, einem solchen Rechtsmittel selbst abzuhelfen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch dann Gerichtskosten (beim FG) angefallen wären, wenn das FG das Schreiben des Antragstellers vom 31. Januar 2011 nicht als Beschwerde, sondern als erneuten Antrag auf AdV gewertet hätte. Da nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ein erneuter Antrag auf AdV nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragt werden kann und der Antragsteller solche nicht schlüssig dargelegt hat, hätte der Antrag --kostenpflichtig-- als unzulässig verworfen werden müssen.