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IX B 134/10 KI-generiert

Tax exemption for severance pay under § 3 No. 9 EStG requires prior naming in pre-2006 interest balance agreement

Geschäftsnummer IX B 134/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayers' appeal, upholding the lower court’s decision that denied the application of the tax exemption for severance pay. The dispute concerned whether employees were entitled to tax benefits under § 3 No. 9 of the Income Tax Act (EStG) for severance payments arising from a social plan associated with a plant closure. The decisive legal basis was § 52 Abs. 4a EStG, which required that for the pre-2006 version of the exemption to apply to payments received after January 1, 2006, the specific employees had to be named in an interest balance agreement concluded before that date; because the termination agreements were signed after 2006 and the plaintiffs were not individually named in the relevant pre-2006 agreement, the court ruled that the exemption was not applicable despite the context of a full plant shutdown.

Legislator-Regeste

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§ 3 Nr. 9 EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO; Tax exemption for severance pay under § 3 No. 9 EStG requires prior naming in pre-2006 interest balance agreement: NV: Hat das FG festgestellt, dass der das Arbeitsverhältnis beendende Aufhebungsvertrag nach dem 1. Januar 2006 geschlossen wurde und ist der Arbeitnehmer nicht, wie § 52 Abs. 4a Satz 2 EStG dies voraussetzt, namentlich in einem vor dem 1. Januar 2006 vereinbarten Interessenausgleich bezeichnet worden, kommt eine Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG auch dann nicht in Betracht, wenn der maßgebliche Interessenausgleich vor dem Hintergrund einer Werkschließung geschlossen wurde, von der dem Grunde nach alle Arbeitnehmer am Werksstandort betroffen waren .

Schlagwörter

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Abgangsentschädigung Abgabenbefreiungen Zahlung der Leistungen Zahlungsbilanz steuerrechtliche Unternehmensliquidation Steuervorbescheid
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Volltext

(Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG)

[LEITSATZ]

1. NV: § 3 Nr. 9 EStG in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist u.a. weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche von Arbeitnehmern auf Abfindungen, soweit diese dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen. Dies gilt auch für Abfindungen auf Grund eines vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossenen Sozialplans, wenn der Arbeitnehmer in dem zugrunde liegenden und vor dem 1. Januar 2006 vereinbarten Interessenausgleich namentlich bezeichnet worden ist (§ 52 Abs. 4a Sätze 1 und 2 EStG) .

2. NV: Hat das FG festgestellt, dass der das Arbeitsverhältnis beendende Aufhebungsvertrag nach dem 1. Januar 2006 geschlossen wurde und ist der Arbeitnehmer nicht, wie § 52 Abs. 4a Satz 2 EStG dies voraussetzt, namentlich in einem vor dem 1. Januar 2006 vereinbarten Interessenausgleich bezeichnet worden, kommt eine Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG auch dann nicht in Betracht, wenn der maßgebliche Interessenausgleich vor dem Hintergrund einer Werkschließung geschlossen wurde, von der dem Grunde nach alle Arbeitnehmer am Werksstandort betroffen waren .

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine hinreichend bestimmte, i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage herausgestellt haben, die im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und überdies im konkreten Streitfall klärungsfähig ist. Denn an der Klärungsbedürftigkeit einer solchen Rechtsfrage fehlt es schon dann, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat. In diesen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Juni 2010 IX B 44/10, BFH/NV 2010, 1806, m.w.N.).

Im Streitfall ist die von den Klägern sinngemäß angesprochene Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten, wie dies die Vorentscheidung getan hat. Nach § 52 Abs. 4a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist § 3 Nr. 9 EStG in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1.

Januar 2008 zufließen. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch für Abfindungen auf Grund eines vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossenen Sozialplans, wenn die Arbeitnehmer in dem zugrunde liegenden und vor dem 1. Januar 2006 vereinbarten Interessenausgleich namentlich bezeichnet worden sind. Basierend auf den tatsächlichen Feststellungen, dass der das Arbeitsverhältnis der Klägerin beendende Aufhebungsvertrag erst nach dem 1. Januar 2006 geschlossen wurde und die Klägerin nicht, wie § 52 Abs. 4a Satz 2 EStG dies voraussetzt, namentlich in einem vor dem 1.

Januar 2006 vereinbarten Interessenausgleich bezeichnet worden ist, ist das FG im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG nicht in Betracht kommt, auch wenn der im Streitfall maßgebliche Interessenausgleich vor dem Hintergrund einer vollständigen Werksschließung, von der dem Grunde nach alle Arbeitnehmer am Werksstandort betroffen waren, geschlossen wurde.