Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II B 50/10 KI-generiert

Real property transfer tax: shareholder identity as sufficient link between land sale and construction contracts for "developed property" status

Geschäftsnummer II B 50/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayer's complaint and refused to admit the appeal on points of law, thereby upholding the lower court's decision in favor of the tax authority. The dispute concerned whether a close factual connection existed between a real estate purchase agreement and a general contractor agreement to constitute a single taxable object ("developed property") for real property transfer tax purposes, with the taxpayer additionally arguing that an objectively misaddressed tax assessment could not be interpreted as validly served upon them. The court held that the misaddressed assessment was a matter of substantive law rather than a procedural error sufficient to justify a constitutional appeal, as the correct recipient was identifiable from the content of the notice. Regarding the tax issue, the BFH confirmed that a close factual connection between the property seller and the construction company is established without further proof when the shareholders of both entities are identical, validating the lower court's finding that the transactions formed a unified object.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO; Real property transfer tax: shareholder identity as sufficient link between land sale and construction contracts for "developed property" status: Soweit die Klägerin rügt, das FG-Urteil weiche dahingehend i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von der Rechtsprechung des BFH ab, dass es einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Generalübernehmervertrag alleine aus der Personenidentität der Gesellschafter von Verkäuferin und Generalübernehmerin geschlossen habe, liegt eine solche Divergenz ebenfalls nicht vor.

Schlagwörter

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Handänderung Steuerbare Umsätze unbewegliches Vermögen Kauf Bauträger Aktionär
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Volltext

Zum Bestehen eines hinreichend engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Bauerrichtungs- und Generalübernehmervertrag - keine Zulassung der Revision bei Geltendmachen eines materiell-rechtlichen Fehlers

[LEITSATZ]

NV: Ein zur Annahme eines einheitlichen Vertragsgegenstandes "bebautes Grundstück" führender hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zwischen Bauerrichtungs- und Generalübernehmervertrag ist ohne weiteres anzunehmen, wenn an der grundstücksveräußernden Gesellschaft dieselben Gesellschafter beteiligt sind, wie an dem Bebauungsunternehmen.

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Gründe, welche nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Zulassung der Revision führen würden, liegen nicht vor.

1. Soweit sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Blick auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darauf beruft, das Finanzgericht (FG) habe einen objektiv falsch adressierten Bescheid in unzulässiger Weise durch Auslegung in einen an sie gerichteten Bescheid "umgedeutet", dringt sie schon deshalb nicht durch, weil sie damit keinen Verfahrensfehler, sondern einen solchen bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts rügt. Beanstandet der Steuerpflichtige, das Finanzamt habe den Steuerbescheid nicht wirksam bekannt gegeben, so macht er einen materiell-rechtlichen Fehler geltend, der die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigen kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Oktober 2006 X B 59/06, nicht amtlich veröffentlicht). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint und auf sachfremden Erwägungen beruht sowie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Derart schwerwiegende Fehler hat die Klägerin weder dargelegt noch sind sie erkennbar, denn eine ungenaue Adressatenangabe ist unschädlich, wenn --wie im Streitfall durch die Bezeichnung des Erwerbsvorgangs in der Bescheidbegründung-- aus anderen Umständen erkennbar wird, an welche Person sich der Bescheid seinem Inhalt nach richtet (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 1986 III R 12/81, BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178).

2. Soweit die Klägerin rügt, das FG-Urteil weiche dahingehend i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von der Rechtsprechung des BFH ab, dass es einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Generalübernehmervertrag alleine aus der Personenidentität der Gesellschafter von Verkäuferin und Generalübernehmerin geschlossen habe, liegt eine solche Divergenz ebenfalls nicht vor.

a) Die Annahme eines einheitlichen Vertragsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt nach der ständigen BFH-Rechtsprechung neben dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrags den Abschluss eines Vertrages über die Errichtung eines Gebäudes zwischen dem Erwerber und der Veräußererseite, d.h. entweder dem Grundstücksveräußerer oder einem mit diesem personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich bzw. durch vertragliche Abrede (Zusammenarbeit, abgestimmtes Verhalten) verbundenen Dritten voraus (vgl. etwa BFH-Urteile vom 23. Juni 1982 II R 155/80, BFHE 136, 427, BStBl II 1982, 741; vom 6. Dezember 1989 II R 72/87, BFH/NV 1991, 344, und II R 145/87, BFH/NV 1991, 345; vom 11. Mai 1994 II R 62/91, BFH/NV 1994, 901; vom 16. Januar 2002 II R 16/00, BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431). Dies wiederum folgt aus der Überlegung, dass nur dann eine solche Sachverhaltsgestaltung ihrem objektiven Inhalt nach dem Abschluss eines das bebaute Grundstück umfassenden Grundstückskaufvertrags entspricht (BFH-Urteil in BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431).

b) Ein danach für die Annahme eines einheitlichen Vertragsgegenstandes "bebautes Grundstück" erforderlicher enger sachlicher Zusammenhang zwischen einem auf den Erwerb eines Grundstücks und einem auf die Errichtung eines Gebäudes abzielenden Vertrag kann sich --wie vom FG zutreffend angenommen-- beim Auftreten mehrerer Gesellschaften aus der (Teil-)Identität der Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften ergeben (BFH-Urteil vom 23. November 1994 II R 47/94, BFH/NV 1995, 640; vgl. zur faktischen Bindung aufgrund der Gesellschafterstruktur auch BFH-Beschluss vom 4. Oktober 2005 II B 29/05, BFH/NV 2006, 123). Abgesehen davon, dass es Aufgabe des FG ist, die entsprechenden Tatsachen festzustellen und zu würdigen, ist ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauerrichtungs- bzw. Generalübernehmervertrag jedenfalls dann ohne weiteres anzunehmen, wenn an der grundstücksveräußernden Gesellschaft dieselben Gesellschafter beteiligt sind, wie an dem Bebauungsunternehmen (Sack in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16. Aufl., § 9 Rz 165).

3. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Wiedergabe des Tatbestandes und weitere Begründung.