Corporate car commuting allowance: Correction to expense deduction vs. valuation of private use under § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the complaint as unfounded, denying permission for appeal on the grounds that the legal issue lacked fundamental significance. The dispute concerned the interpretation of the § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG flat-rate allowance for commuting with a company car, specifically whether it functions as a separate valuation for private use or as a correction to the deduction of business expenses. The court held that, following its recent rulings of September 2010, the allowance is strictly a correction post to the deduction of employment-related expenses and applies only to the extent the vehicle is actually used for commuting between home and work, requiring individual evaluation per kilometer at 0.002% of the list price. Consequently, the legal question is considered sufficiently clarified by existing case law, precluding further review at this instance.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG; Corporate car commuting allowance: Correction to expense deduction vs. valuation of private use under § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG: Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur zur Anwendung, wenn und soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, hängt der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen (Senatsentscheidungen vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).
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KI-generiertVolltext
Grundsätzliche Bedeutung: 0,03%-Regelung
[LEITSATZ]
NV: Nachdem der Senat mit Urteilen vom 22. September 2010 (VI R 54/09, BFHE 231, 127, BFH/NV 2011, 345; VI R 55/09, BFHE 231, 135, BFH/NV 2011, 348; VI R 57/09, BFHE 231, 139, BFH/NV 2011, 349) erneut entschieden hatte, dass die Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG lediglich einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und diese Auslegung nicht die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet, kommt dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.
[GRUENDE]
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.). Davon ist hier auszugehen.
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur zur Anwendung, wenn und soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt. Wird der Dienstwagen einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, hängt der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG je Entfernungskilometer vorzunehmen (Senatsentscheidungen vom 4. April 2008 VI R 85/04, BFHE 221, 11, BStBl II 2008, 887; VI R 68/05, BFHE 221, 17, BStBl II 2008, 890).
An dieser Rechtsprechung hielt der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und kommt deshalb nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat. Die Zuschlagsregelung hat nicht die Funktion, eine irgendwie geartete zusätzliche private Nutzung des Dienstwagens zu bewerten (BFH-Urteil vom 22. September 2010 VI R 57/09, BFHE 231, 139.