Retroactive application of AO § 233a Abs. 2a to pre-1996 loss carryovers transferred via post-1996 merger: decisive date for trust protection is contract execution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayer's complaint for leave to appeal, rejecting the lower instance's grant of leave as the matter lacked fundamental significance. The dispute concerned the calculation of interest on a tax refund claim arising from loss carryovers transferred to the plaintiff via a merger from a subsidiary, where the parties challenged the retrospective application of § 233a Abs. 2a AO, which capped interest rates on refunds for pre-1996 assessment periods. The Court held that the decisive temporal reference point for assessing constitutional trust protection is the execution of the merger agreement in August 1996, not the fictitious tax transfer date of 1995, because the actual legal transfer of losses occurred after the new legislation was introduced to the Bundestag. Consequently, the taxpayer could not rely on the previous interest calculation rules, and the application of the retroactive provisions did not violate constitutional principles.
Legislator-Regeste
KI-generiertRetroactive application of AO § 233a Abs. 2a to pre-1996 loss carryovers transferred via post-1996 merger: decisive date for trust protection is contract execution: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Anwendung des durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 eingeführten § 233a Abs. 2a der Abgabenordnung (AO) auf nach dem 31. Dezember 1995 entstandene Verluste im Falle des Verlustrücktrags auf Veranlagungszeiträume vor 1996 nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung führt (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 6. März 2002 XI R 50/00, BFHE 198, 31, BStBl II 2002, 453 und XI R 81/00, BFHE 198, 473, BStBl II 2002, 503).
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Maßgeblicher Zeitpunkt für Vertrauensschutz bei Verschmelzungsverträgen - Abweichender Zinslauf bei Verlustrückträgen
[LEITSATZ]
1. NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO auf nach dem 31. Dezember 1995 entstandene Verluste im Falle des Verlustrücktrags auf Veranlagungszeiträume vor 1996 nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung führt .
2. NV: Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes vorliegt, ist allein auf den Abschluss des Verschmelzungsvertrages und nicht auf den steuerlichen Übertragungsstichtag abzustellen .
3. NV: Ist der Verschmelzungsvertrag nach der Einbringung des Gesetzentwurfs zu § 233a Abs. 2a AO in den Bundestag abgeschlossen worden, darf der Steuerpflichtige nicht mehr darauf vertrauen, dass der Erstattungsanspruch, der sich aufgrund des Verlustvortrages eines auf ihn verschmolzenen Tochterunternehmens ergab, nach der bisherigen Rechtslage verzinst werden würde .
[GRUENDE]
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.
1. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Anwendung des durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 eingeführten § 233a Abs. 2a der Abgabenordnung (AO) auf nach dem 31. Dezember 1995 entstandene Verluste im Falle des Verlustrücktrags auf Veranlagungszeiträume vor 1996 nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung führt (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 6. März 2002 XI R 50/00, BFHE 198, 31, BStBl II 2002, 453 und XI R 81/00, BFHE 198, 473, BStBl II 2002, 503).
2. Aus dem Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ergibt sich kein weiterer Klärungsbedarf. Auch wenn die Verlustvorträge der auf die Klägerin verschmolzenen Gesellschaft bereits vor dem Veranlagungszeitraum 1996 entstanden waren, sind sie doch erst durch den Verschmelzungsvertrag vom 16. August 1996 auf die Klägerin übergegangen. Für die Klägerin sind die Verluste daher erst nach dem 31. Dezember 1995 entstanden. Hieran ändert nichts, dass die Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung (§ 2 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes 1995) auf den Veranlagungszeitraum 1995 vereinbart wurde. Denn hierbei handelt es sich nur um eine auf Praktikabilitätserwägungen beruhende Fiktion (vgl. Senatsurteil vom 7. April 2010 I R 96/08, BFHE 229, 179). Gleichwohl liegt der maßgebliche tatsächliche Geschäftsvorfall, der den Übergang des Verlustvortrags auf die Klägerin bewirkt hat, erst nach dem 31. Dezember 1995. Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes vorliegt, ist allein auf den Abschluss des Verschmelzungsvertrages am 16. August 1996 abzustellen.
Wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, war bereits vor Abschluss des Verschmelzungsvertrages der Klägerin mit ihrer Tochtergesellschaft der Gesetzentwurf zu § 233a Abs. 2a AO einschließlich der streitigen Anwendungsvorschrift des Art. 97 § 15 Abs. 8 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung mit einer ausdrücklichen Begründung in den Bundestag eingebracht worden. Die Klägerin durfte daher nicht mehr darauf vertrauen, dass der Erstattungsanspruch, der sich aufgrund des Verlustvortrags des auf die Klägerin verschmolzenen Tochterunternehmens bei der Klägerin für 1995 ergab, nach der bisherigen Rechtslage verzinst werden würde.