Mandatory representation extends to appeals against witness fines before the Federal Finance Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Finance Court (BFH) dismissed as inadmissible the complaint filed by a witness against the tax court's imposition of a 500 EUR fine for non-appearance, ruling that the complainant prevails no relief. The dispute concerned the procedural validity of a personal appeal against an order to pay a coercive fine under Section 82 of the Fiscal Courts Act (FGO) linked to Section 380(3) of the Code of Civil Procedure, where the witness filed the complaint directly despite repeated notifications by the BFH regarding mandatory representation. Deciding on the basis of Section 62(4) Sentence 1 FGO, the court held that the mandatory representation rule applies not only to main proceedings but also to procedural acts initiating jurisdiction before the BFH, including complaints against such fines under Section 128(1) FGO; consequently, because the complaint was not submitted by a qualified legal representative (such as a lawyer or tax advisor) as required by Section 62(2) FGO, it was rejected as inadmissible under Section 132 FGO, regardless of any defects in the initial legal instruction regarding the deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 128 Abs. 1 FGO, § 82 FGO, § 380 Abs. 3 ZPO, § 62 Abs. 4 Satz 1 FGO, § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO, § 132 FGO; Mandatory representation extends to appeals against witness fines before the Federal Finance Court: NV: Wird die Beschwerde auch nach wiederholter Belehrung des Beschwerdeführers (Zeugen) nicht von einer der in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Personen oder Gesellschaften eingelegt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen .
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KI-generiertVolltext
Vertretungszwang für Beschwerde eines Zeugen gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds
[LEITSATZ]
1. NV: Auch die nach § 128 Abs. 1 FGO statthafte Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gem. § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 3 ZPO unterliegt dem Vertretungszwang vor dem BFH (§ 62 Abs. 4 Satz 1 FGO) .
2. NV: Wird die Beschwerde auch nach wiederholter Belehrung des Beschwerdeführers (Zeugen) nicht von einer der in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Personen oder Gesellschaften eingelegt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen .
[TATBESTAND]
I. Das Finanzgericht (FG) hat gegen die als Zeugin geladene, in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2010 nicht erschienene Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 4. Mai 2010 5 K 7107/06 B ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin belehrt, der Beschluss sei unanfechtbar. Der am 22. Juni 2010 von der Beschwerdeführerin persönlich eingelegten Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt. Mit Schreiben der Geschäftsstelle des IV. Senats des BFH vom 14. Juli 2010 wurde die Beschwerdeführerin auf den beim BFH bestehenden Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hingewiesen. Mit Schreiben des Vorsitzenden vom 11. November 2010, ausweislich Postzustellungsurkunde zugestellt am 13. November 2010, wurde die Beschwerdeführerin erneut auf den vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang hingewiesen und gebeten, nunmehr ihre Beschwerde bis spätestens 22. Dezember 2010 unter Beachtung der im Schreiben vom 14. Juli 2010 dargestellten Formerfordernisse wirksam einzulegen. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht geäußert.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Vor dem BFH muss sich --wie die Beschwerdeführerin vom BFH belehrt worden ist-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nrn. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 FGO). Der Vertretungszwang gilt gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird, also auch für die Einlegung von Rechtsmitteln beim FG (vgl. auch BTDrucks 16/3655, S. 98 f.). Damit unterliegt auch die gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gemäß § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 3 der Zivilprozessordnung statthafte Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. August 2008 II B 67/08, BFH/NV 2008, 1870) dem Vertretungszwang. Nachdem die Beschwerde auch nach wiederholter Belehrung der Beschwerdeführerin nicht von einer der genannten Personen oder Gesellschaften eingelegt worden ist, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Dies ungeachtet dessen, dass sich die Frist zur Einlegung der Beschwerde mangels ordnungsgemäßer Belehrung durch das FG im Streitfall nicht nach § 129 Abs. 1 FGO, sondern nach § 55 Abs. 2 FGO bestimmt.