Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V B 104/09 KI-generiert

Cumulative grounds in administrative court judgment: requirement to substantiate appeal for each independent basis; denial of input VAT based on supplier's small-scale status

Geschäftsnummer V B 104/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the non-admission complaint, upholding the lower finance court’s decision against the taxpayer. The dispute concerned the denial of input VAT deduction based on invoices issued by individuals who were either not entrepreneurs or qualified as small-scale taxpayers under § 19 UStG, where the lower court’s judgment rested on cumulative alternative grounds each independently supporting the outcome. The BFH held that admission of appeal requires a valid grounds of appeal to be demonstrated for each alternative ground; here, the taxpayer failed to satisfy this requirement regarding the small-scale business status, as the court had already established in prior precedent that the good faith in the fulfillment of input VAT conditions or the supplier’s status does not protect the taxpayer under § 15 UStG, and questions regarding trust protection or equitable adjustments under § 163 AO were outside the scope of the review concerning the legality of the tax assessment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 115 Abs. 2 FGO, § 19 UStG, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 15 UStG; Cumulative grounds in administrative court judgment: requirement to substantiate appeal for each independent basis; denial of input VAT based on supplier's small-scale status: b) Mit seiner Beschwerde macht der Kläger hiergegen geltend, dass das FG bei der Bejahung der Unternehmereigenschaft der Werber gegen die Sachaufklärungspflicht und gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen habe und deshalb ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vorliege. Zugleich komme der Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und sei insoweit auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wegen eines "erheblichen Fehlers" zuzulassen.

Schlagwörter

KI-generiert
Besteuerungsgrundlage Mehrwertsteuerveranlagung Vorsteuerabzug Revisionsgrund nicht-administrative Streitigkeit Trust
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen bei kumulativer Begründung der FG-Entscheidung - Gewährung von Vorsteuerabzug - Keine Berücksichtigung von Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes im Festsetzungsverfahren

[LEITSATZ]

NV: Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt wird .

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, so dass die Revision nur zuzulassen ist, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsgerichtsordnung (FGO) schlüssig dargelegt wird und vorliegt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032, m.w.N).

2. Dies trifft im Streitfall nicht zu.

a) Das FG hat sein Urteil darauf gestützt, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aus den Rechnungen der "Werber" nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, da diese entweder keine Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--) oder aber Kleinunternehmer (§ 19 UStG) seien, die nicht zur Regelbesteuerung optiert hätten.

b) Mit seiner Beschwerde macht der Kläger hiergegen geltend, dass das FG bei der Bejahung der Unternehmereigenschaft der Werber gegen die Sachaufklärungspflicht und gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen habe und deshalb ein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) vorliege. Zugleich komme der Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und sei insoweit auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wegen eines "erheblichen Fehlers" zuzulassen.

Soweit das FG den Vorsteuerabzug im Hinblick auf die Kleinunternehmereigenschaft der Werber verneint habe, sei die Revision zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen, da entgegen der Auffassung des FG der gute Glaube an die "Nichtkleinunternehmereigenschaft" geschützt sei.

c) Im Hinblick auf die vom FG angenommene Kleinunternehmerschaft der Werber kommt die vom Kläger geltend gemachte Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung nicht in Betracht. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 30. April 2009 V R 15/07 (BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, Leitsatz 1) entschieden, dass § 15 UStG nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug schützt. Dies gilt auch für die Frage der Unternehmereigenschaft des Leistenden und die Frage, ob es sich bei dem Leistenden um einen Kleinunternehmer handelt. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, so dass sie keinen Erfolg haben kann. Ob Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zu einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen führen können (§ 163 der Abgabenordnung), wäre im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, da das vorliegende Verfahren die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides betrifft.

Da es sich bei der Klageabweisung im Hinblick auf die Kleinunternehmereigenschaft um einen rechtlich selbständigen Abweisungsgrund handelt und insoweit kein Zulassungsgrund vorliegt, kam es auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der zweiten Begründungsalternative des FG (Fehlen der Unternehmereigenschaft) nicht mehr an.