VAT exemption for private teachers and social institutions under Directive 77/388/EEC: admissibility of revision based on fundamental significance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint for leave to appeal, upholding the lower finance court's decision that denied VAT exemption for the plaintiff's teaching services. The taxpayer argued that the case presented a question of fundamental significance regarding whether private teachers qualify under Article 13(A)(1)(j) of the Sixth VAT Directive and whether formal recognition is required for institutions with a social character under Article 13(A)(1)(h). The court held that the issues were not justiciable because the lower court had factually determined that the taxpayer did not provide services qualifying as education or training, rendering the legal questions regarding the definition of a "private teacher" and the interpretation of "institutions with a social character" moot under the existing jurisprudence of the Court of Justice of the European Union (CJEU) and the BFH. The complaint further failed because the taxpayer did not adequately argue why existing case law was insufficient or how the alleged procedural error of a "surprise decision" violated the right to be heard, nor did they establish that the lower court was obligated to request a preliminary ruling from the CJEU.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 118 Abs. 2 FGO, § 96 Abs. 2 FGO; VAT exemption for private teachers and social institutions under Directive 77/388/EEC: admissibility of revision based on fundamental significance: Die Revision ist nicht im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) zuzulassen.
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KI-generiertVolltext
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
[LEITSATZ]
NV: Liegt zu der im Beschwerdeverfahren herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor (hier: zur umsatzsteuerlichen Beurteilung der "Erteilung von Unterricht durch Privatlehrern"), gehört zu der erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) auch eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt hat oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden muss.
[GRUENDE]
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) zuzulassen.
a) Der Kläger hält es für klärungsbedürftig, ob es "die Erteilung des Unterrichts als 'Privatlehrer' im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG [erfordert], dass der Lehrer für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt und ob es [genügt], dass die Auftraggeber bei geringer Nachfrage berechtigt sind, ohne Zahlungsverpflichtung Vorträge und Seminare abzusagen, um die Tätigkeit des Klägers als solche eines 'Privatlehrers' zu qualifizieren …?"
b) Nach dem zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 28. Januar 2010 C-473/08, Eulitz (BFH/NV 2010, 583 Rdnrn. 21 bis 23 und 32) bezieht sich die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung entgegen ihrer deutschen Sprachfassung nicht auf den "von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht", sondern entsprechend den anderen Sprachfassungen der Richtlinie auf "Unterrichtseinheiten, die von Unterrichtenden erteilt werden und sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen".
Wie der EuGH weiter entschieden hat, gehört hierzu im Wesentlichen die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Schüler oder Studierende im Rahmen einer Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit (EuGH-Urteil Eulitz in BFH/NV 2010, 583 Rdnr. 32). Dabei ist nicht zwischen dem Unterricht, der Schülern oder Studierenden erteilt wird, die an einer erstmaligen Schul- oder Hochschulausbildung teilnehmen, und dem Unterricht zu unterscheiden, der Personen erteilt wird, die bereits über einen Schul- oder Hochschulabschluss verfügen und die aufgrund dieses Abschlusses ihre Berufsausbildung betreiben (EuGH-Urteil Eulitz in BFH/NV 2010, 583 Rdnr. 35).
c) Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG), an die der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden ist, nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. April 2009 XI B 61/08, nicht veröffentlicht --n.v.--).
Denn nach den für den Senat in einem Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des FG war nicht festzustellen, dass der Kläger mit Ausnahme der als steuerfrei anerkannten Lehrgänge weitere Vortrags- oder Unterrichtsleistungen erbracht hat, die der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Rahmen einer Ausbildung gedient hätten.
Fallen die durch den Kläger erbrachten Leistungen bereits nach ihrem Leistungsgegenstand nicht unter Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG, ist aber nicht klärungsfähig, welche Anforderungen der Unternehmer in eigener Person zu erfüllen hat, um die Steuerfreiheit nach dieser Bestimmung in Anspruch zu nehmen.
2. Die Beschwerde hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Kläger die grundsätzliche Bedeutung weiter darauf stützt, dass klärungsbedürftig sei, ob "es bei dem Tatbestandsmerkmal einer 'Einrichtung mit sozialem Charakter' im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 77/388/EWG noch der förmlichen anderweitigen Anerkennung [bedarf], wenn die Kosten der Leistungen als freiberuflicher Dozent und Fachberater im vollen Umfang vom Jugendamt, Landesjugendamt oder anerkannten gemeinnützigen Trägern der freien Jugendhilfe getragen und honoriert werden …".
Liegt zu der im Beschwerdeverfahren herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, gehört zu der erforderlichen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) auch eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (BFH-Beschlüsse vom 19. Oktober 2007 II B 107/06, BFH/NV 2008, 573; vom 14. April 2009 II B 92/08, n.v.). Daher hätte die Beschwerde den Begründungserfordernissen nur genügt, wenn sich der Kläger mit der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26. Mai 2005 Rs. C-498/03, Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., BFH/NV Beilage 2005, 310) und der des Senats (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. November 2007 V R 2/06, BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634) auseinandergesetzt hätte, was aber unterblieben ist.
3. Soweit der Kläger meint, das FG sei zu einer Vorlage an den EuGH verpflichtet gewesen, übersieht er, dass Gerichte, deren Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nach dem im Zeitpunkt des Urteils des FG anzuwendenden Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Das FG ist danach auch dann nicht verpflichtet, eine solche Vorabentscheidung einzuholen, wenn es die Revision gegen sein Urteil nicht zulässt (BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 1996 VII B 169/95, BFH/NV 1996, 652; vom 14. März 2008 V B 137/06, BFH/NV 2008, 1213, und vom 14. April 2009 II B 92/08, n.v.).
4. Die Rüge, das FG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, ist nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger hätte insoweit ausführen müssen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Mai 2007 VI B 119/06, BFH/NV 2007, 1697; vom 19. Januar 2010 IV B 136/08, BFH/NV 2010, 918).
Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Das FG hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG auch mit der Begründung verneint, der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass und ggf. welche der Leistungen im Sinne dieser Vorschrift er ausgeführt haben will. Inwiefern die Beachtung des Schriftsatzes vom 19. Mai 2010 zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, hat der Kläger nicht dargelegt.