Admissibility of complaint against refusal of judgment and factual findings supplementation under § 109 FGO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance dismissed the taxpayer’s complaint as inadmissible. The dispute concerned a challenge to the lower finance court’s decision rejecting the taxpayer’s applications for correction of the factual findings and supplementation of the judgment and facts. The Court held that a complaint against a refusal to correct factual findings is only permissible if the application was dismissed as inadmissible or the decision resulted from a severe procedural violation, conditions not met here. Regarding the refusal to supplement the judgment or factual findings, the Court ruled that while a complaint does not require a formal statement of reasons, it must demonstrate specific prejudice by coherently arguing that the prerequisites for supplementation under § 109 of the Fiscal Courts Code existed and that the rejection was legally erroneous. The complaint failed because it did not engage with the lower court’s reasoning, relying instead on substantive legal arguments that could not be addressed in this procedural context.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 109 FGO, § 129 FGO; Admissibility of complaint against refusal of judgment and factual findings supplementation under § 109 FGO: Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen den ablehnenden Beschluss des FG betreffend Urteils- und Tatbestandsergänzung richtet. § 129 FGO schreibt zwar für eine Beschwerde keine Begründung vor. Dementsprechend geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Beschwerde keiner besonderen Begründung bedarf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238, und vom 12. November 2007 VIII B 93/07, BFH/NV 2008, 392, jeweils m.w.N.). Das schließt jedoch nicht aus, dass an den Inhalt einer Beschwerde gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind.
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KI-generiertVolltext
Beschwer bei Ablehnung Urteils- und Tatbestandsergänzung - Beschwerde gegen Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung
[LEITSATZ]
NV: Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i. S. des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben und dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft war.
[GRUENDE]
Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Ablehnung des von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrags auf Tatbestandsberichtigung, Tatbestandsergänzung und Urteilsergänzung ist die Beschwerde nicht statthaft.
1. Gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist --abweichend von § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- die Beschwerde nur dann statthaft, wenn der Antrag als unzulässig verworfen wurde oder der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. September 2001 XI B 42/01, BFH/NV 2002, 207, m.w.N.). Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben; insbesondere leidet die Entscheidung weder an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel noch hat die Klägerin schlüssig eine Verletzung ihrer Grundrechte dargetan.
2. Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen den ablehnenden Beschluss des FG betreffend Urteils- und Tatbestandsergänzung richtet. § 129 FGO schreibt zwar für eine Beschwerde keine Begründung vor. Dementsprechend geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Beschwerde keiner besonderen Begründung bedarf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238, und vom 12. November 2007 VIII B 93/07, BFH/NV 2008, 392, jeweils m.w.N.). Das schließt jedoch nicht aus, dass an den Inhalt einer Beschwerde gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind.
Hierzu gehört nicht nur, dass die Beschwerdeschrift --wie jede Rechtsmittelschrift-- zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lässt, vielmehr muss zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1995, 238, und in BFH/NV 2008, 392, jeweils m.w.N.). Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i.S. des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben und dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 238).
Aus der Beschwerdeschrift ist das jedoch nicht ersichtlich. Die Beschwerde setzt sich nicht mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinander, sondern stützt sich im Wesentlichen nur auf die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Klägerin, über die im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden ist.