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V B 9/09 KI-generiert

Denial of hearing without sole practitioner attorney due to simultaneous court date constitutes violation of right to be heard

Geschäftsnummer V B 9/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Fiscal Court (BFH) reversed the lower court's decision and remanded the case, ruling in favor of the plaintiff/appellant who prevailed on procedural grounds. The dispute concerned a tax proceeding where the lower court conducted a hearing and issued a judgment without the plaintiff or her attorney present, despite the attorney's motion to reschedule based on a conflict with another court-appointed hearing; specifically, the attorney was a sole practitioner who could not delegate representation to a partner. The BFH held that the lower court violated the right to be heard under § 96(2) FGO and § 155 FGO (in conjunction with § 227 ZPO) by denying the rescheduling request solely on the grounds that the case was straightforward, as a scheduling conflict involving two court dates constitutes significant grounds for a sole practitioner. Additionally, the court clarified that the attorney's earlier letter of resignation was ineffective under § 62(4) FGO and § 87 ZPO because no successor attorney had been appointed.

Legislator-Regeste

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§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 96 Abs. 2 FGO, § 155 FGO, § 87 ZPO, § 116 Abs. 6 FGO; Denial of hearing without sole practitioner attorney due to simultaneous court date constitutes violation of right to be heard: The dispute concerned a tax proceeding where the lower court conducted a hearing and issued a judgment without the plaintiff or her attorney present, despite the attorney's motion to reschedule based on a conflict with another court-appointed hearing; specifically, the attorney was a sole practitioner who could not delegate representation to a partner. The BFH held that the lower court violated the right to be heard under § 96(2) FGO and § 155 FGO (in conjunction with § 227 ZPO) by denying the rescheduling request solely on the grounds that the case was straightforward, as a scheduling conflict involving two court dates constitutes significant grounds for a sole practitioner. Additionally, the court clarified that the attorney's earlier letter of resignation was ineffective under § 62(4) FGO and § 87 ZPO because no successor attorney had been appointed.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Konkursverhandlung verspätetes Ausstandsgesuch Säumnis des Parteivertreters Anwaltsgeheimnis
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

Main ground for the verdict, establishing that the violation of the right to be heard constitutes a justifiable error of law under the complaint procedure.

§ 116 Abs. 6 FGO

Procedural rule applied in the dispositive to order the overturning of the previous judgment and the remand of the case to the Finance Court.

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Volltext

Antrag auf Terminverlegung - Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung des Vollmachtsvertrags

[LEITSATZ]

1. NV: Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat .

2. NV: Ist der Prozessbevollmächtigte als Einzelanwalt tätig, verletzt die Ablehnung des Terminverlegungsantrags den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn die Terminkollision auf zwei gleichzeitig terminierten Verhandlungen vor Gericht beruht und keine besonderen Gründe für die Ablehnung vorliegen wie z.B. Schwierigkeiten bei Terminvereinbarungen oder der Verdacht auf Prozessverschleppung .

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen vor.

1. In der Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihren Prozessbevollmächtigten liegt im Streitfall eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO).

Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

Zu den erheblichen Gründen in diesem Sinne gehört auch die Verhinderung des Prozessbevollmächtigten aufgrund eines gleichzeitig stattfindenden anderen, früher anberaumten Gerichtstermins, den der Prozessbevollmächtigte wahrnehmen muss. Das Gericht ist zwar auch in diesem Fall nicht an der Durchführung des Termins gehindert, wenn die Prozessvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist, und der Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Januar 2010 V B 99/09, BFH/NV 2010, 911). Anders ist es jedoch, wenn der Prozessbevollmächtigte --wie im Streitfall-- als Einzelanwalt tätig ist. Zwar führt auch bei einem Einzelanwalt die Terminüberschneidung nicht zwingend zu einer Terminverlegung (vgl. z.B. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hautmann, ZPO, 68. Aufl., § 227 Rz 23). Es reicht jedoch für die Ablehnung des Terminverlegungsantrags nicht aus, dass der Streitstoff aus Sicht des FG "übersichtlich" ist und "nur geringfügige Einarbeitung erfordert". Liegen keine weiter gehenden Gründe vor, zu denen Schwierigkeiten bei Terminvereinbarungen in anderen Verfahren oder im Besonderen der Verdacht auf Prozessverschleppung nicht gehören, wenn die Terminkollision auf zwei gleichzeitig terminierten Verhandlungen vor Gericht beruht, verletzt die Ablehnung des Terminverlegungsantrags den Anspruch auf rechtliches Gehör.

2. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat zwar mit Schriftsatz vom 28. Januar 2010 mitgeteilt, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete. Die Kündigung des Vollmachtsvertrags erlangt gemäß § 62 Abs. 4, § 155 FGO i.V.m. § 87 ZPO aber erst Wirksamkeit durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238). Ein anderer Prozessbevollmächtigter ist bisher nicht bestellt worden.