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X S 37/10 (PKH) KI-generiert

Processkostenhilfe in Nichtzulassungsbeschwerde: Kein Vertretungszwang für den Antrag, Mangelnder Fristversäumnis und Erfolgsaussicht führen zur Ablehnung

Geschäftsnummer X S 37/10 (PKH)
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Finance Court (BFH) dismissed the applicant's request for legal aid (PKH) and appointment of counsel, leaving the underlying non-admission complaint pending but warning of cost consequences if not withdrawn. The dispute involved an applicant challenging a finance court's rejection of non-admission of revision in a 1996–2001 income tax case; although the court confirmed that no mandatory representation under § 62 Abs. 4 FGO applies to PKH applications, the request failed because the applicant did not submit the required declaration of personal and economic circumstances within the appeal deadline and the intended litigation lacked a sufficient prospect of success. The decisive legal basis included § 142 Abs. 1 FGO in conjunction with § 114 Satz 1 and § 117 Abs. 2 ZPO for the procedural defects and standard of review, and § 115 Abs. 2 Nr. 1–3 FGO, which the court found not met as no fundamental legal question, divergence from other court decisions, or willful error was identified.

Legislator-Regeste

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§ 62 Abs. 4 FGO, § 142 Abs. 1 FGO, § 114 Satz 1 ZPO, § 56 FGO, § 142 FGO; Processkostenhilfe in Nichtzulassungsbeschwerde: Kein Vertretungszwang für den Antrag, Mangelnder Fristversäumnis und Erfolgsaussicht führen zur Ablehnung: Der Antragsteller konnte den Antrag auf Bewilligung von PKH selbst wirksam stellen; für einen derartigen Antrag besteht kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO (BFH-Beschluss vom 16. September 2010 XI S 18/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2295).

Schlagwörter

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Steuer vom Einkommen Revisionsgesuch Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege gesetzliche Vertretung gesetzliche Verfahrensfrist persönliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VII B 98/02
Juli 2002 VII B 98/02, BFH/NV 2002, 1337).
BFHE 196, 30
August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).
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Volltext

Vor dem BFH kein Vertretungszwang in PKH-Verfahren

[LEITSATZ]

NV: Für einen PKH-Antrag besteht vor dem BFH kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO.

[TATBESTAND]

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Einkommensteuer 1996 bis 2001 mit Gerichtsbescheid vom 28. Juli 2010 abgewiesen und mit Urteil vom 27. Oktober 2010 7 K 2694/10 festgestellt, dass der am 5. August 2010 zugestellte Gerichtsbescheid als Urteil wirkt. Nach Zustellung der zuletzt ergangenen Vorentscheidung am 3. Dezember 2010 hat der --entgegen einer entsprechenden Belehrung in der angegriffenen FG-Entscheidung nicht gemäß § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretene-- Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision im FG-Urteil eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die Entscheidung beruhe auf massiven Verfahrensmängeln. Eine ausführliche Begründung werde nachgereicht und in Anbetracht der Komplexität der Verletzung von Bundesrecht durch das FG werde vorsorglich eine zusätzliche einmonatige Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Beharre der BFH auf dem Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO beantrage er zudem vorsorglich Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller nicht vorgelegt.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren vor dem BFH wird abgelehnt.

1. Der Antragsteller konnte den Antrag auf Bewilligung von PKH selbst wirksam stellen; für einen derartigen Antrag besteht kein Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO (BFH-Beschluss vom 16. September 2010 XI S 18/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2295).

2. Das Gesuch um Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist jedoch abzulehnen, weil es der Antragsteller versäumt hat, innerhalb der Rechtsmittelfrist die nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf den dafür eingeführten Vordrucken sowie entsprechende Belege vorzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 17. November 2009 X S 30/09 (PKH), BFH/NV 2010, 232, m.w.N.). Dabei kann sich der Antragsteller nicht auf Unkenntnis berufen, da er sich über die Voraussetzungen einer Bewilligung von PKH grundsätzlich selbst kundig machen muss; die Gerichte treffen insoweit keine besonderen Hinweispflichten (z.B. BFH-Beschluss vom 1. Juli 2002 VII B 98/02, BFH/NV 2002, 1337).

3. Zudem bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung (Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Zwar fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht schon deshalb, weil der Antragsteller bei Einlegung der Beschwerde --entgegen § 62 Abs. 4 FGO-- nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder eine Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten war und demzufolge die Beschwerde unzulässig ist. Denn dem Antragsteller könnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden (§ 56 FGO), falls er (durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten) erneut Beschwerde einlegte und gleichzeitig den entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag stellte.

Der angerufene Senat vermag jedoch bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Vortrags des Antragstellers, des Inhalts der vorliegenden Akten und des vom Antragsteller beanstandeten FG-Urteils keinen hinlänglichen Grund i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO zu erkennen, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Der vorliegende Sachverhalt wirft keine über den spezifisch gelagerten Einzelfall hinausreichende allgemein bedeutsame Rechtsfrage auf, welche die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 Alternative 1 FGO gebietet. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass das FG mit einem bestimmten, in dem angegriffenen Urteil aufgestellten tragenden und abstrakten Rechtssatz von der Entscheidung eines anderen Gerichts zu derselben Rechtsfrage abgewichen wäre (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das FG-Urteil infolge schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler objektiv willkürlich erscheint und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Schließlich beruht das Urteil auch nicht erkennbar auf einem Verfahrensmangel, der --auf der Grundlage des vom FG eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts-- dessen Entscheidung hätte beeinflussen können (zu Letzterem vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 79 und 96, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

4. Soweit der vom Antragsteller gestellte Fristverlängerungsantrag dahin zu verstehen sein sollte, ihm auch Gelegenheit zur weiteren Begründung seines PKH-Antrags zu gewähren, ist auch dieser Antrag abzulehnen. Nachdem er nicht --wie erforderlich-- innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einen (vollständigen) PKH-Antrag gestellt hat, kommt es auf eine weitergehende Antragsbegründung nicht mehr an.

5. Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde stellt der angerufene Senat bis vier Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zurück, um dem Antragsteller die Möglichkeit einzuräumen, zu prüfen, ob er ggf. seine Beschwerde zur Vermeidung des Anfalls höherer Gerichtskosten zurücknehmen möchte.

6. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO und § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).