Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VI R 29/10 KI-generiert

Reduction of the statutory maximum for support expenses under § 33a(1) EStG based on the Federal Ministry of Finance's country group classification for dependents residing abroad

Geschäftsnummer VI R 29/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Fiscal Court (BFH) dismissed the taxpayers' revision, ruling in favor of the tax authority and upholding the lower court's rejection of the challenge. The dispute concerned whether the tax office could lawfully reduce the statutory maximum deduction for extraordinary expenses related to support payments made to a dependent residing in Russia, based on a Federal Ministry of Finance classification of countries into groups estimating local cost-of-living standards. The court confirmed that the tax office correctly applied these estimated reductions, which were one-quarter of the statutory amount for the 2007 tax year and one-half for 2008. Relying on its parallel decision in Case VI R 28/10, the court held that the use of a typifying estimation method based on average living conditions of the destination country's population, rather than individual circumstances, is constitutionally valid and appropriate for calculating the support threshold under § 33a(1) of the German Income Tax Act (EStG).

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 33a Abs. 1 EStG; Reduction of the statutory maximum for support expenses under § 33a(1) EStG based on the Federal Ministry of Finance's country group classification for dependents residing abroad: Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte im Rahmen des Einspruchsverfahrens den Abzug von Unterhaltsaufwendungen grundsätzlich an. Er kürzte jedoch für 2007 den Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgrund des BMF-Schreibens vom 17. November 2003 IV C 4 -S2285- 54/03 (BStBl I 2003, 637) auf ein Viertel des gesetzlichen Betrages. Für 2008 kürzte das FA den Unterhaltshöchstbetrag zur Hälfte aufgrund des BMF-Schreibens vom 9. September 2008 IV C 4 - S2285/07/0005 (BStBl I 2008, 936).

Schlagwörter

KI-generiert
Abzug vom Einkommen Herabsetzung der Verfahrenskosten Lebenshaltungskosten Steuerbehörde Gemeindesteuer Familienzulage
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.11.2010 VI R 28/10 - Kürzung des Höchstbetrages für Unterhaltsaufwendungen aufgrund der Ländergruppeneinteilung)

[TATBESTAND]

I. Streitig ist, ob die Kürzung des Unterhaltshöchstbetrages im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen anhand einer vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgenommenen Schätzung (sog. Ländergruppeneinteilung) rechtmäßig war.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2007 zusammen und im Streitjahr 2008 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Wesentlichen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In den Steuererklärungen für 2007 und 2008 machten die Kläger Unterhaltsaufwendungen für die Mutter der Klägerin (M) als außergewöhnliche Belastung geltend. M hatte ihren Wohnsitz in der Russischen Föderation, in St. Petersburg. Sie bezog in 2007 eine Rente in Höhe von 1.096 € und in 2008 in Höhe von 1.424,22 €. M verfügte über kein nennenswertes Vermögen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte im Rahmen des Einspruchsverfahrens den Abzug von Unterhaltsaufwendungen grundsätzlich an. Er kürzte jedoch für 2007 den Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgrund des BMF-Schreibens vom 17. November 2003 IV C 4 -S2285- 54/03 (BStBl I 2003, 637) auf ein Viertel des gesetzlichen Betrages. Für 2008 kürzte das FA den Unterhaltshöchstbetrag zur Hälfte aufgrund des BMF-Schreibens vom 9. September 2008 IV C 4 - S2285/07/0005 (BStBl I 2008, 936).

Das Finanzgericht (FG) wies die erhobene Klage ab. Es führte aus, dass die vom FA vorgenommene Kürzung anhand der Ländergruppeneinteilung durch das BMF rechtmäßig erfolgt sei. Diese Einteilung biete einen von den FG grundsätzlich zu beachtenden Maßstab. Die Schätzungsmethode des BMF sei verfassungsrechtlich unbedenklich, auch wenn der Vergleich des Existenzminimums der Länder gerechter wäre. Die Anwendung der Ländergruppeneinteilung führe auch im Streitfall nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung. Da der Gesetzgeber typisierend auf die Verhältnisse eines ganzen Staates abstelle, sei es konsequent vom BMF, nicht die konkreten Lebensverhältnisse einer Person oder bestimmter Gruppen zu berücksichtigen, sondern die Verhältnisse der Gesamtbevölkerung zu Grunde zu legen. Ein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis sei nur möglich, wenn die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums von dem Pro-Kopf-Einkommen im Vergleich zu den deutschen Verhältnissen extrem nach oben abweichen. Ein solcher Fall liege aber nicht vor.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

Sie beantragen,

das am 16. März 2010 verkündete Urteil des Niedersächsischen FG 15 K 14414/09 und die Einspruchsentscheidungen aufzuheben, den Einkommensteuerbescheid 2007 zu ändern und die festgesetzte Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer außergewöhnlicher Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG in Höhe von 4.931 € herabzusetzen, ferner den Einkommensteuerbescheid 2008 zu ändern und die festgesetzte Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer außergewöhnlicher Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG in Höhe von 1.883 € herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Revision der Kläger als unbegründet zurückzuweisen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

II. Die Revision der Kläger ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Zu Recht hat das FG Unterhaltszahlungen an die M für 2007 nur in Höhe von 1.270 € und für 2008 in Höhe von 3.010 € zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe seines zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils vom 25.11.2010 VI R 28/10 (BFHE 231, 571).