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VIII B 15/10 KI-generiert

Implicit request for oral hearing in low-value tax litigation triggered by witness examination demand

Geschäftsnummer VIII B 15/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) ruled in favor of the taxpayers, quashing the lower court's decision and remanding the case for a mandatory oral hearing. The dispute arose in a tax litigation with a low value in dispute (under 500 EUR), where the lower financial court had decided the case without an oral hearing under § 94a of the Fiscal Courts Code (FGO) despite the taxpayers' request to examine a witness. The BFH held that the request for witness testimony constitutes an implicit application for an oral hearing, which the court is obligated to honor regardless of whether the evidence is ultimately deemed material to the outcome, as its rejection violated the taxpayers' constitutional right to be heard (audi alteram partem).

Legislator-Regeste

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§ 116 Abs. 6 FGO, § 94a FGO; Implicit request for oral hearing in low-value tax litigation triggered by witness examination demand: Die Beschwerde ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Sie führt nach § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG).

Schlagwörter

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mündliche Verhandlung Steuerstreitverfahren Rechte des Steuerpflichtigen Streitwert verfassungsmässige Anforderung Zeugnispflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 190, 17
September 1999 XI R 24/99, BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32, m.w.N.).
VI B 111/00
September 2002 VI B 111/00, BFH/NV 2003, 72; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7.
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Volltext

Konkludenter Antrag auf mündliche Verhandlung bei geringem Streitwert - Zurückverweisung der Sache wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

[LEITSATZ]

NV: Beantragt der Beteiligte in einem Verfahren mit geringem Streitwert die Erhebung eines Zeugenbeweises, liegt darin immer auch der konkludente Antrag auf mündliche Verhandlung .

[GRUENDE]

Die Beschwerde ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Sie führt nach § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG).

Die angegriffene Entscheidung verletzt den Anspruch der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf rechtliches Gehör. Das FG hätte nicht nach § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift muss auch in den Fällen, in denen der Streitwert bei einer auf Geldleistung gerichteten Klage 500 € nicht übersteigt, auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden. Der Antrag kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent gestellt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 1999 XI R 24/99, BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32, m.w.N.). Hat ein Beteiligter die Erhebung eines Zeugenbeweises beantragt, so ist der Beweisantrag zugleich ein konkludenter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BFH-Urteil in BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32; BFH-Beschluss vom 12. September 2002 VI B 111/00, BFH/NV 2003, 72; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 94a Rz 6, m.w.N.).

Im Streitfall haben die Kläger die Vernehmung eines Zeugen zu mehreren Tatfragen beantragt und damit hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden soll. Ob das FG dem Beweisantrag entsprechen muss, ist insoweit ohne Bedeutung; denn selbst dann, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich sein sollte, wird der mit dem Beweisantrag verbundene Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung hiervon nicht berührt (BFH-Urteil in BFHE 190, 17, BStBl II 2000, 32; BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 72).