Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V B 55/10 KI-generiert

VAT classification of beverage sales in cinemas as main performance rather than ancillary service to film screening

Geschäftsnummer V B 55/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer’s appeal, upholding the position that the sale of beverages in a cinema is subject to the standard VAT rate rather than the reduced rate. The dispute centered on whether beverage sales in a cinema foyer or eating cinema constituted an ancillary service to the tax-privileged film screening under § 12(2) No. 7(b) of the German VAT Act (UStG) or a separate taxable main performance. The court held that the provision of beverages is a main performance taxable at the standard rate, not a non-independent ancillary service to the film showing, because it possesses an independent economic purpose and weight, distinct from the film exhibition itself. This ruling reaffirmed established jurisprudence that beverage sales do not qualify for the reduced VAT rate applicable to cultural events, aligning with EU Court of Justice standards that ancillary services must lack an independent purpose to be exempt or reduced.

Legislator-Regeste

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§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG; VAT classification of beverage sales in cinemas as main performance rather than ancillary service to film screening: Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine im Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. April 2004 V B 43/03, BFH/NV 2004, 1303). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 VI B 162/08, BFH/NV 2009, 1435).

Schlagwörter

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MwSt.-Satz Getränkesteuer Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Nebenleistungen Dienstleistung Unterhaltungsdienstleistungen
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Volltext

Getränkelieferungen in einem Kino

[LEITSATZ]

NV: Die Rechtsfrage, ob die Abgabe von Getränken in einem Verzehrkino oder einem Kino mit Getränkeausschank im Foyer dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG unterfällt, ist dahingehend geklärt, dass es sich bei den Getränkelieferungen nicht um unselbständige Nebenleistungen zur steuerbegünstigten Filmvorführung, sondern um mit dem Regelsteuersatz zu besteuernde Hauptleistungen handelt.

[GRUENDE]

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine im Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. April 2004 V B 43/03, BFH/NV 2004, 1303). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch Rechtsprechung des BFH bereits geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 VI B 162/08, BFH/NV 2009, 1435).

2. Die Rechtsfrage, ob die Abgabe von Getränken in einem Kino dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterfällt, ist nicht klärungsbedürftig.

a) Einerseits lässt sich unmittelbar dem Gesetz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) entnehmen, dass nur die Lieferung der in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UStG bezeichneten Getränke (wie z.B. Milch oder Wasser unter den dort bezeichneten Voraussetzungen) dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

b) Andererseits ist bereits mehrfach durch den BFH entschieden und daher nicht klärungsbedürftig, dass die Lieferung von Getränken innerhalb oder außerhalb eines Kinosaales (Foyer) keine Nebenleistung zur steuerbegünstigten Filmvorführung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG ist, auch wenn für den Besucher nach den heutigen Vorstellungen die Möglichkeit des Getränkeerwerbs üblich ist und erwartet wird. Dies hat der BFH für sog. Verzehrkinos (BFH-Urteil vom 7. März 1995 XI R 46/93, BFHE 177, 165, BStBl II 1995, 429), für den Getränkeausschank außerhalb eines Verzehrkinos im Foyer (BFH-Urteil vom 1. Juni 1995 V R 90/93, BFHE 178, 248, BStBl II 1995, 914), für die Lieferung von Speiseeis bei Filmvorführungen (BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 V R 30/95, BFH/NV 1997, 70) sowie für Gastronomieumsätze zu nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreien Theatervorstellungen (BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 20/03, BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910) oder Kabarettvorstellungen (BFH-Urteil vom 14. Mai 1998 V R 85/97, BFHE 186, 151, BStBl II 1999, 145) entschieden.

c) Zur Begründung hat der BFH darauf hingewiesen, dass eine Nebenleistung zur Hauptleistung (Filmvorführung) nur dann anzunehmen ist, wenn die Nebenleistung für den Verbraucher keinen eigenen Zweck besitzt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Der Getränkeausschank ergänze jedoch die Filmvorführung weder inhaltlich noch wirtschaftlich und besitze ein eigenständiges wirtschaftliches Gewicht. Diese Abgrenzung entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (z.B. Urteil vom 2. Dezember 2010 C-276/09, Everything Everywhere, juris), wonach eine Nebenleistung nur dann vorliegt, wenn sie --anders als beim Getränkeausschank eines Kinobetreibers-- keinen über die Hauptleistung hinausgehenden eigenen Zweck besitzt.

d) Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht aufgezeigt. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gilt die oben genannte Rechtsprechung des BFH, wonach es sich beim Getränkeausschank nicht um eine unselbständige Nebenleistung zur Kinovorführung handelt, nicht nur für Verzehrkinos, sondern --erst recht-- für Kinos, in denen der Getränkeausschank unabhängig vom Besuch der Filmvorführung im Foyer erfolgt. Insbesondere ergeben sich --entgegen der Auffassung der Klägerin-- keinerlei Anhaltspunkte für eine Einschränkung dieser Rechtsprechung aus dem Senatsurteil in BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910).