Non-appealability complaint: insufficiency of grounds under § 116 FGO due to lack of substantiated divergence, procedural error, or fundamental legal question
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance dismissed the taxpayer's non-appealability complaint as inadmissible, thereby leaving the lower court's judgment in force. The dispute concerned the adequacy of the reasons provided in a non-appealability complaint under § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, where the taxpayer challenged a financial court decision primarily on the merits without substantiating specific legal grounds. The court held that the taxpayer failed to meet the procedural requirements of § 115 Abs. 2 FGO: it did not substantiate alleged procedural errors, did not establish a divergence by comparing legal principles between the lower court and a reference decision as required by § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO, and failed to identify a specific legal question of fundamental significance, instead merely presenting legal opinions.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 116 FGO; Non-appealability complaint: insufficiency of grounds under § 116 FGO due to lack of substantiated divergence, procedural error, or fundamental legal question: Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Denn die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der Revisionsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Mit der Beschwerde macht die Klägerin im Wesentlichen nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall geltend. Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils können jedoch nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Ausreichende Begründung als Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde - schlüssige Divergenzrüge
[GRUENDE]
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Denn die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der Revisionsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Mit der Beschwerde macht die Klägerin im Wesentlichen nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall geltend. Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils können jedoch nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.
Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Eine nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichende Begründung ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. nur Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 116 Rz 25, 26, m.w.N.). Danach muss der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der jeweils in § 115 Abs. 2 FGO enthaltenen Zulassungsvorschrift substantiiert und schlüssig darlegen. Das bedeutet, dass zumindest die in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale in der Beschwerdebegründung näher erläutert werden müssen.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Verfahrensfehler hat die Klägerin lediglich behauptet, aber nicht näher substantiiert und schlüssig erläutert. Soweit die Klägerin Fehler des FA rügt, handelt es sich im Übrigen nicht um Verfahrensfehler (Gräber/Ruban, a.a.O, § 115 Rz 77).
Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Abweichung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung eines anderen Gerichts geltend gemacht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), so sind u.a. tragende Rechtssätze sowohl des FG-Urteils als auch der benannten Divergenzentscheidung herauszustellen und einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird. Für eine schlüssige Divergenzrüge ist überdies auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. im Einzelnen Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 190 ff.). Auch diese Darlegungsanforderungen hat die Klägerin nicht erfüllt.
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt u.a. substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdebegründung bereits deshalb nicht, weil sie keine bestimmte Rechtsfrage herausstellt. Die Klägerin hat auf S. 7 der Beschwerdebegründung keine Rechtsfragen formuliert, sondern Rechtsansichten vertreten.