Einkünfteerzielungsabsicht: Proof of rental intent after prolonged renovation without determined future use
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Finance (BFH) dismissed the taxpayer's complaint, leaving the lower court's decision to deny the deduction of renovation costs in force, and declined to review the case on the merits while clarifying the standard for establishing intent to earn income. The dispute concerned whether a property renovation lasting twelve years demonstrated a definitive intent to generate rental income under the tax category of "Rental and Leasing," or if the works were merely private expenditures without a clear commercial goal. The court held that after such a prolonged period, where the specific timing and likelihood of future rental use remained indeterminate even at the oral hearing, it was not legally erroneous for the lower court to fail to recognize the requisite intent to earn income, as the taxpayer's discretion over the pace of renovation did not create an automatic presumption of commercial activity absent specific circumstantial evidence linking the works to a future rental income stream.
Legislator-Regeste
KI-generiertEinkünfteerzielungsabsicht: Proof of rental intent after prolonged renovation without determined future use: NV: Lässt sich zwölf Jahre nach Renovierungsbeginn auch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht absehen, ob und gegebenenfalls wann ein Objekt im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden wird, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht nicht überzeugen konnte .
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Renovierung
[LEITSATZ]
NV: Lässt sich zwölf Jahre nach Renovierungsbeginn auch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht absehen, ob und gegebenenfalls wann ein Objekt im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden wird, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht nicht überzeugen konnte .
[GRUENDE]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann offenbleiben, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hinreichend dargelegt hat. Soweit die Klägerin rügt, das Finanzgericht (FG) sei von der Entscheidung des Finanzgerichts des Saarlandes vom 23. Mai 2006 1 K 443/02 (nicht veröffentlicht, juris) abgewichen, indem es aus den von ihm festgestellten Umständen des Streitfalles nicht die Überzeugung gewinnen konnte, die Klägerin sei bereits in den Streitjahren endgültig zur Vermietung entschlossen gewesen, läge darin jedenfalls nur eine (vorgebliche) Divergenz in der Würdigung von Tatsachen, nicht aber eine für die Revisionszulassung erforderliche Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen.
Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Es ist grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen, darüber zu befinden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- und/oder Geldgründen langsamer oder schneller und insbesondere diese Arbeiten in Eigenleistung selbst oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden. Wenn indes das FG im Einzelfall nicht erkennen kann, dass eine Renovierung zielgerichtet zur Vorbereitung einer Vermietung erfolgt, bringt es damit nur zum Ausdruck, dass besondere Umstände fehlen, die Rückschlüsse auf das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht zulassen, wie sie etwa die Dauer der Renovierung oder deren zeitlicher Zusammenhang mit einer späteren Vermietung darstellen können.
Lässt sich nach einem längeren Zeitraum --im Streitfall zwölf Jahre nach Renovierungsbeginn-- auch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht absehen, ob und gegebenenfalls wann das Objekt im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht vom Vorliegen einer entsprechenden Absicht in den Streitjahren nicht überzeugen konnte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. August 2010 IX R 3/10, Deutsches Steuerrecht 2010, 2345).